Der Eismeister

Prüfungs-Intervalle

Allgemein

GRUNDSÄTZLICH
Jede Prüfung muss schriftlich dokumentiert werden.
Wenn diese Dokumentation nicht gemacht wird bzw. nicht vorliegt, so ist dieses gleich zusetzen wie eine nicht durchgeführte Prüfung.

Kälte-Anlagen

Vor der ersten Inbetriebnahme

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Kälteanlagen und Kühleinrichtungen vor ihrer ersten Inbetriebnahme durch einen Sachkundigen einer Dichtheitsprüfung unterzogen und auf ihren ordnungsgemäßen Zustand geprüft werden und das Ergebnis dieser Prüfungen vom Sachkundigen bescheinigt wird. Die Bescheinigung ist aufzubewahren. 

Das bedeutet VOR jedem Saisonbeginn muss dieses durchgeführt werden.

Siehe BGR 500: Hier >

Wiederkehrende Prüfung

Bei Kälte- und Wärmepumpenanlagen, die mit Kältemitteln in geschlossenem Kreislauf betrieben werden und die wiederkehrend von einer zugelassenen Überwachungsstelle geprüft werden müssen, sind Anlagenprüfungen spätestens alle fünf Jahre durchzuführen.

Siehe Betriebssicherheitsverordnung – BetrSichV: Hier >

Atemmasken & Filter

Quelle: DGUV Regel 112-190
Quelle: DGUV Regel 112-190

Feuerlöscher

In DIN 14406-4 ist eine regelmäßige Inspektion / Wartung der Feuerlöscher, mindestens alle zwei Jahre, festgelegt. Zusätzlich zur Wartung gibt es noch die wiederkehrende Prüfung durch eine befähigte Person nach der Betriebssicherheitsverordnung.