Der Eismeister
Betreiben von Kälteanlagen, Wärmepumpen und Kühleinrichtungen
GUV-R 500 Kapitel 2.35
GUV-R = Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung Regeln
GUV-R 500 KAPITEL 2.35 = Betreiben von Kälteanlagen, Wärmepumpen und Kühleinrichtungen
(Früher BGR 500)
Der Unternehmer hat die Versicherten vor der erstmaligen Aufnahme ihrer
Tätigkeit und in angemessenen Zeitabständen, jedoch mindestens einmal
jährlich über
- die Gefahren im Umgang mit Kälteanlagen und Kühleinrichtungen,
- die Sicherheitsbestimmungen und
- das Verhalten bei Unfällen oder Störungen und die dabei zu treffenden Maßnahmen
zu unterweisen.
Der Unternehmer darf Versicherte an Kälteanlagen und Kühleinrichtungen
oder in Maschinenräumen nur beschäftigen, wenn die Versicherten unterwiesen
Kontrollinstanzen der Arbeitssicherheit:
Gewerbeaufsichtsämter, Ämter für Arbeitsschutz oder die Bezirksregierungen
4. BIMSCHV - Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen -
12. BIMSCHVVerordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Störfall-Verordnung)
Schulungs-Anbieter
IAKS Deutschland e.V.
https://www.iaks.org/
Effektivplan GmbH. Ingenieurbüro für Verfahrens- und Anlagentechnik
https://www.effektivplan.de/