Der Eismeister

Betreiben von Kälteanlagen, Wärmepumpen und Kühleinrichtungen

GUV-R 500 Kapitel 2.35

GUV-R = Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung Regeln

 

GUV-R 500 KAPITEL 2.35 = Betreiben von Kälteanlagen, Wärmepumpen und Kühleinrichtungen

(Früher BGR 500)

 

Der Unternehmer hat die Versicherten vor der erstmaligen Aufnahme ihrer

Tätigkeit und in angemessenen Zeitabständen, jedoch mindestens einmal

jährlich über

  1. die Gefahren im Umgang mit Kälteanlagen und Kühleinrichtungen,
  2. die Sicherheitsbestimmungen und
  3. das Verhalten bei Unfällen oder Störungen und die dabei zu treffenden Maßnahmen

zu unterweisen.

Der Unternehmer darf Versicherte an Kälteanlagen und Kühleinrichtungen

oder in Maschinenräumen nur beschäftigen, wenn die Versicherten unterwiesen

 

Kontrollinstanzen der Arbeitssicherheit:

Gewerbeaufsichtsämter, Ämter für Arbeitsschutz oder die Bezirksregierungen 

TRAS 110 – Sicherheitstechnische Anforderungen an Ammoniak-Kälteanlagen

Die TRAS 110 finden Sie unter: Hier > oder Hier >

 

4. BIMSCHV - Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen -

Die 4. BIMSCHV finden Sie unter: Hier >

12. BIMSCHVVerordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Störfall-Verordnung)

Die 12. BIMSCHV finden Sie unter: Hier >

Schulungs-Anbieter

IAKS Deutschland e.V.
https://www.iaks.org/

Effektivplan GmbH. Ingenieurbüro für Verfahrens- und Anlagentechnik
https://www.effektivplan.de/