Der Eismeister

Betreiben von Kälteanlagen, Wärmepumpen und Kühleinrichtungen

GUV-R 500 Kapitel 2.35

Die „Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung Regeln“ (GUV-R) legt bestimmte Richtlinien und Vorschriften für den sicheren Betrieb von Einrichtungen und Maschinen in Deutschland fest. Ein spezifisches Kapitel, das als „GUV-R 500 Kapitel 2.35“ bekannt ist, bezieht sich auf das „Betreiben von Kälteanlagen, Wärmepumpen und Kühleinrichtungen“ und war früher als „BGR 500“ bekannt.

Laut dieser Regelung ist es die Pflicht des Unternehmers, sicherzustellen, dass alle Mitarbeiter, die mit Kälteanlagen und Kühleinrichtungen arbeiten, angemessen geschult sind. Vor der erstmaligen Aufnahme ihrer Tätigkeit und mindestens einmal jährlich müssen sie über die 

  • potenziellen Gefahren, 
  • die relevanten Sicherheitsbestimmungen 
  • das richtige Verhalten bei Unfällen oder Störungen 

informiert werden.

Darüber hinaus dürfen Mitarbeiter nur dann an diesen Anlagen oder in Maschinenräumen arbeiten, wenn sie zuvor entsprechend unterwiesen wurden.

Zur Überwachung und Kontrolle der Einhaltung dieser Bestimmungen gibt es verschiedene Kontrollinstanzen der Arbeitssicherheit in Deutschland. Dazu gehören unter anderem die Gewerbeaufsichtsämter, Ämter für Arbeitsschutz und die Bezirksregierungen.

TRAS 110 – Sicherheitstechnische Anforderungen an Ammoniak-Kälteanlagen

Diese Regel ist gültig für  auf Kälteanlagen mit einem Gesamtinhalt an Kältemittel von 3t Ammoniak oder mehr anzuwenden. Es wird empfohlen, die TRAS 110 auch auf Kälteanlagen ab 300 kg Gesamtfüllmenge anzuwenden, wenn die Kälteanlage in der Nähe von Schutzobjekten betrieben wird.

Die „Technische Regel für Arbeitsstätten 110“ (TRAS 110) legt spezifische sicherheitstechnische Anforderungen für den Bau und Betrieb von Ammoniak-Kälteanlagen in Deutschland fest. Ammoniak wird aufgrund seiner hervorragenden thermodynamischen Eigenschaften als Kältemittel verwendet, birgt jedoch aufgrund seiner Toxizität und Entflammbarkeit auch potenzielle Risiken. Die TRAS 110 hat das Ziel, diese Risiken zu minimieren und einen sicheren Betrieb von Ammoniak-Kälteanlagen zu gewährleisten. Sie enthält detaillierte Vorgaben zu Design, Installation, Wartung und Betrieb der Anlagen sowie zur Schulung des Personals. Damit soll sichergestellt werden, dass sowohl die Arbeitnehmer als auch die Umwelt vor den Gefahren, die von Ammoniak ausgehen können, geschützt sind.

Ein wichtiger Schwellenwert in der TRAS 110 ist die Menge von 3 Tonnen Ammoniak

Die TRAS 110 finden Sie unter: Hier > oder Hier >

 

4. BImSchG - Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen -

Die „4. BImSchV“ bezieht sich auf die vierte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) in Deutschland. Die Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) legt fest, welche Anlagen eine Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz benötigen.

Einige zentrale Punkte der 4. BImSchV sind:

  1. Auflistung genehmigungsbedürftiger Anlagen: Die 4. BImSchV enthält eine detaillierte Liste von Anlagen, die aufgrund ihres Potenzials für Umweltauswirkungen eine Genehmigung nach dem BImSchG benötigen. Diese reichen von großen industriellen Anlagen bis hin zu kleineren Einrichtungen, je nach Art und Größe der potenziellen Emissionen.

  2. Genehmigungsverfahren: Die Verordnung legt das Verfahren fest, das die Anlagenbetreiber durchlaufen müssen, um eine Genehmigung zu erhalten. Dazu gehören die Anforderungen an den Antrag, die Durchführung von Umweltverträglichkeitsprüfungen in bestimmten Fällen und die Beteiligung der Öffentlichkeit am Genehmigungsverfahren.

  3. Betriebsvorschriften: Für genehmigungsbedürftige Anlagen können spezifische Betriebsvorschriften gelten, die sicherstellen sollen, dass die Anlagen so betrieben werden, dass sie die Umwelt nicht übermäßig belasten.

  4. Überwachung und Kontrolle: Die zuständigen Behörden haben die Befugnis, die Einhaltung der Bestimmungen der 4. BImSchV und der im Genehmigungsbescheid festgelegten Bedingungen zu überwachen.

Es ist wichtig zu betonen, dass die 4. BImSchV nur einen Teil des umfassenden Regelwerks des Bundes-Immissionsschutzgesetzes darstellt. Das BImSchG und seine zugehörigen Verordnungen bilden zusammen das Hauptinstrument des deutschen Rechts zum Schutz der Umwelt vor schädlichen Emissionen aus industriellen und anderen Anlagen.

Die 4. BImSchG finden Sie unter: Hier >

12. BImSchV zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Störfall-Verordnung)

Die 12. BImSchV, besser bekannt als die Störfall-Verordnung, ist eine Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) in Deutschland. Ihr Hauptziel ist es, schwere Unfälle mit gefährlichen Stoffen zu verhindern und deren Auswirkungen auf Mensch und Umwelt zu minimieren. Sie setzt die Europäische Seveso-III-Richtlinie in deutsches Recht um.

Einige Kernpunkte der 12. BImSchV (Störfall-Verordnung) sind:

  1. Betrachtete Anlagen: Die Verordnung gilt für Betriebe, die gefährliche Stoffe in Mengen über bestimmten Schwellenwerten lagern oder verwenden.

  2. Einstufung in Kategorien: Abhängig von den Mengen der gefährlichen Stoffe werden die Anlagen in verschiedene Kategorien eingeteilt (z.B. untere und obere Schwellenwerte). Je nach Kategorie gelten unterschiedliche Anforderungen.

  3. Sicherheitsmanagement: Betreiber von Anlagen, die unter die Störfall-Verordnung fallen, müssen ein Sicherheitsmanagementsystem einrichten, um die Gefahr schwerer Unfälle zu minimieren und darauf vorbereitet zu sein.

  4. Sicherheitsbericht: Für Anlagen, die den oberen Schwellenwert überschreiten, muss ein Sicherheitsbericht erstellt werden. Dieser Bericht beschreibt die potenziellen Gefahren, die von der Anlage ausgehen, sowie die Maßnahmen, die ergriffen werden, um diese Gefahren zu minimieren.

  5. Informationspflicht: Betreiber sind verpflichtet, die Öffentlichkeit und die zuständigen Behörden über die Risiken ihrer Anlagen und die Maßnahmen zur Risikominderung zu informieren.

  6. Notfallpläne: Für Anlagen, die den oberen Schwellenwert überschreiten, müssen externe Notfallpläne erstellt werden. Diese Pläne beschreiben, wie im Falle eines schweren Unfalls gehandelt wird, um die Auswirkungen auf Mensch und Umwelt zu minimieren.

Im Kontext von Ammoniak-Anlagen: Ammoniak ist aufgrund seiner Toxizität und seiner potenziell gefährlichen Eigenschaften bei Freisetzung in die Umwelt ein Stoff, der unter die Störfall-Verordnung fallen kann. Das bedeutet, dass Betreiber von Ammoniak-Anlagen, die bestimmte Mengen an Ammoniak lagern oder verwenden, die Anforderungen der 12. BImSchV erfüllen müssen.

Gemäß der 12. BImSchV (Störfall-Verordnung) in Deutschland gelten für Ammoniak folgende Schwellenwerte:

  • Unterer Schwellenwert: 5 Tonnen
  • Oberer Schwellenwert: 50 Tonnen

Das bedeutet:

  • Wenn Sie mehr als 5 Tonnen, aber weniger als 50 Tonnen Ammoniak in Ihrer Anlage lagern oder verwenden, fallen Sie unter den unteren Schwellenwert der Störfall-Verordnung.
  • Wenn Sie 50 Tonnen oder mehr Ammoniak in Ihrer Anlage lagern oder verwenden, fallen Sie unter den oberen Schwellenwert der Störfall-Verordnung.

Je nachdem, welcher Schwellenwert überschritten wird, gelten unterschiedliche Anforderungen und Pflichten gemäß der Störfall-Verordnung. Es ist wichtig zu beachten, dass die genannten Schwellenwerte und Regelungen Änderungen unterliegen können, daher sollte immer auf die aktuellste Fassung der 12. BImSchV und zugehörige Dokumente Bezug genommen werden.

Die 12. BIMSCHV finden Sie unter: Hier >

Schulungs-Anbieter

IAKS Deutschland e.V.
https://www.iaks.org/

Effektivplan GmbH. Ingenieurbüro für Verfahrens- und Anlagentechnik
https://www.effektivplan.de/