Der Eismeister

Der Eismeister
Experten für Eislauf- und Eishallenbetrieb

Eismeister ist keine Berufsbezeichnung im rechtlichen Sinn, sondern eine Tätigkeitsbeschreibung. Es handelt sich also nicht um einen Meistertitel im Sinne des Handwerksrechts oder einer anderen formalisierten Qualifikation. Dennoch ist die Arbeit hochqualifiziert und essenziell für den reibungslosen Betrieb einer Eishalle.

Ein Eismeister ist der Fachmann, der hinter den Kulissen dafür sorgt, dass die Eishalle in ein perfektes Spielfeld für Eisläufer verwandelt wird. Vom Eislaufen über die Pflege des Eises bis zur Sicherheit der Besucher – der Eismeister ist ein unverzichtbarer Bestandteil jeder Eisfläche.

Aufgaben und Verantwortlichkeiten

Ein Eismeister kümmert sich nicht nur um die tägliche Pflege des Eises, sondern auch um die technische Betreuung der gesamten Eissportanlage. Dazu zählen u. a.:

  • Eisaufbereitung und Pflege: Der Eismeister sorgt dafür, dass das Eis stets in optimalem Zustand ist – für Publikumslauf, Eishockey oder Shows.
  • Sicherheitsüberprüfung: Regelmäßige Kontrolle auf mögliche Gefahrenquellen in der Halle und an den Maschinen.
  • Wartung der technischen Ausstattung: Überwachung der Eisanlage und aller dazugehörigen Systeme, um einen störungsfreien Betrieb zu gewährleisten.

Ausbildung und Qualifikation

Die Weiterbildung zur Geprüften Fachkraft für Eissportanlagen wird von der Handwerkskammer Köln in Zusammenarbeit mit der IAKS und dem VDEM angeboten. Mehr Informationen finden Sie hier: www.hwk-koeln.de

Nach erfolgreichem Abschluss dieser Weiterbildung ist eine regelmäßige Fortbildung gesetzlich vorgeschrieben: Laut TRAS 110, Abschnitt 4.12.3 Punkt (4) muss das erworbene Fachwissen mindestens alle vier Jahre durch einen Fortbildungskurs aufgefrischt werden.


Alternativ bietet die Schweiz den Eisangestelltenkurs EIKU an. Weitere Informationen finden Sie hier: www.igba.ch

Wie viele Eismeister braucht eine Halle?

Die Anzahl der benötigten Eismeister richtet sich nach dem jeweiligen Sicherheitskonzept und der Gefährdungsbeurteilung. Die Versammlungsstättenverordnung (VStättVO) gibt keine genaue Anzahl vor – dies muss individuell bewertet werden.

Bezahlung von Eismeistern

Die Eingruppierung von Eismeistern im öffentlichen Dienst erfolgt in der Regel nach dem Tarifvertrag TVöD. In der Praxis haben sich die Entgeltgruppen TVöD 6 oder TVöD 7 als angemessen erwiesen. Eine Eingruppierung in TVöD 5 ist nicht ausreichend, da sie den hohen technischen und sicherheitsrelevanten Anforderungen der Tätigkeit nicht gerecht wird.

Bereitschaftsdienst in der Eishalle

Der Bereitschaftsdienst für Eismeister umfasst die Verantwortung, bei technischen Störungen, Ausfällen der Kälteanlage oder sicherheitsrelevanten Ereignissen außerhalb der regulären Arbeitszeit einsatzbereit zu sein. Eine einmalige Schulung oder Einweisung reicht nicht aus, um Bereitschaft für eine Eissportanlage übernehmen zu dürfen.

Nur ausreichend qualifiziertes und regelmäßig geschultes Personal darf Bereitschaftsdienst leisten. Im öffentlichen Dienst regelt der TVöD die Rufbereitschaft und deren Vergütung. Diese zählt nicht als Freizeit, sondern als einsatzbereite Arbeitszeit.

Alleinarbeit in der Eishalle

Von Alleinarbeit spricht man immer dann, wenn eine Person eine Tätigkeit außerhalb der Ruf- und Sichtweite anderer Personen ausführt. Das bedeutet konkret: Es ist niemand in der Nähe, der im Notfall eingreifen oder Hilfe holen könnte. Besonders bei Tätigkeiten an technischen Anlagen wie Kälteanlagen, Maschinenräumen oder bei der Eisaufbereitung kann dies ein erhebliches Risiko darstellen.

Im Eismeister-Alltag ist deshalb besonders darauf zu achten, ob Tätigkeiten wie Wartungen, Störungsbeseitigungen oder Reinigungsarbeiten unter Alleinarbeitsbedingungen stattfinden. In solchen Fällen sind besondere Schutzmaßnahmen erforderlich – z. B. regelmäßige Meldungen, Totmannschalter, oder technische Hilfsmittel zur Überwachung.

Die Zulässigkeit und Ausgestaltung von Alleinarbeit muss im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung geprüft und dokumentiert werden.

Fachkunde und Anwesenheitspflicht für Eismeister gemäß TRAS 110

Wann muss eine Fachkraft anwesend sein?

Laut TRAS 110, Abschnitt 4.12.2 gilt:

Der Betreiber von Kälteanlagen in Versammlungsstätten muss sicherstellen, dass zu den Zeiten, in denen die Kälteanlage betrieben wird und die Versammlungsstätte genutzt oder für die Nutzung vorbereitet wird, eine Aufsichtsperson mit der Fachkunde nach Nummer 4.12.3 dieser TRAS anwesend ist.

Das bedeutet: Während des laufenden Eisbetriebs – aber auch beim Hochfahren, Abtauen oder bei Vorbereitungen – muss immer eine fachkundige Aufsichtsperson vor Ort sein. Diese Aufgabe wird in vielen Fällen vom Eismeister übernommen.

Was ist Fachkunde im Sinne der TRAS 110?

Die Anforderungen an die Fachkunde sind in TRAS 110, Abschnitt 4.12.3 definiert und setzen sich wie folgt zusammen:

(1) Die Aufsichtsperson muss über eine abgeschlossene technische Berufsausbildung einer für die Tätigkeit einschlägigen Fachrichtung verfügen.
(2) Fehlen Inhalte der Erstschulung nach Anhang 4 in der Berufsausbildung, sind diese über eine ergänzende Schulung mit Abschlussprüfung nachzuholen.
(3) Vor Aufnahme der Tätigkeit ist die erfolgreiche Teilnahme an einem Ersthelferkurs erforderlich.
(4) Zur Aufrechterhaltung der Fachkunde muss mindestens alle vier Jahre eine Fortbildung erfolgreich absolviert werden.

Wird der Eismeister als Aufsichtsperson eingesetzt, muss er diese Anforderungen erfüllen, um rechtlich auf der sicheren Seite zu sein.

Inhalte der Erstschulung gemäß TRAS 110 – Anhang 4

Damit eine Aufsichtsperson für den Betrieb einer Kälteanlage – z. B. in einer Eissporthalle – eingesetzt werden darf, schreibt die TRAS 110Anhang 4 der TRAS 110 konkret aufgeführt und decken sowohl rechtliche, technische als auch sicherheitsrelevante Themen ab.

Die Erstschulung umfasst üblicherweise zwei Wochen Theorie und Praxis und behandelt folgende Bereiche:

  • 1. Rechtliche Grundlagen:
    • Bundes-Immissionsschutzgesetz
    • Versammlungsstättenverordnung
    • Betriebssicherheitsverordnung
    • Gefahrstoffverordnung
    • Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen
    • Landesbauordnung
  • 2. Aufgaben der Aufsichtsperson:
    • Zuständigkeiten und Verantwortung
    • Bedienen der Kälteanlage
    • Beheben von Störungen
    • Einhaltung von Prüfanforderungen und -fristen
    • Bei Eissportanlagen: Eisflächenaufbau und -pflege
  • 3. Umgang mit Geräten und Anlagen inkl. Instandhaltung:
    • Kältemaschinen und -aggregate
    • Technischer und baulicher Brandschutz
    • Lüftungsanlagen
    • Interne und externe Wartungsintervalle
    • Bei Eissportanlagen: Eisflächenmaschinen und Zusatzgeräte
  • 4. Anlagensicherheit:
    • Technische Regeln und Normen (TRAS 110, DIN EN 378)
    • Gefahren von Stofffreisetzungen (Ursachen und Auswirkungen)
    • Aufgaben und Funktion der Sicherheitseinrichtungen
    • Umgang mit persönlicher Schutzausrüstung (PSA)
    • Anforderungen an die Notfallplanung
    • Erfahrungsaustausch: Praxisbeispiele zu Störungen und Freisetzungen

Diese Themen stellen sicher, dass die Aufsichtsperson nicht nur über fundiertes Wissen zur Kältetechnik verfügt, sondern auch im Ernstfall korrekt und sicher reagieren kann – eine unverzichtbare Voraussetzung für den sicheren Betrieb jeder Eissporthalle.