Der Eismeister
Wiederkehrende Prüfungen in Eissporthallen – was Betreiber organisieren müssen
Eissporthallen bestehen aus vielen technischen Anlagen: Kälteanlage, Gaswarnanlage, Elektroanlagen, Brandschutztechnik, Lüftung, Aufzüge, Arbeitsmittel und Eisbearbeitungsmaschinen. Damit diese Anlagen sicher betrieben werden können, brauchen Betreiber ein nachvollziehbares Prüf- und Wartungskonzept.
Diese Seite erklärt die wichtigsten Grundsätze und Prüffelder. Sie ist bewusst kein vollständiges Prüfkataster: Die verbindliche Übersicht muss jede Eissporthalle anhand ihrer eigenen Anlagen, Genehmigungen, Herstellerunterlagen und Gefährdungsbeurteilungen erstellen.
Wichtig: Es gibt keine einheitliche Fristenliste für alle Eissporthallen. Manche Prüfungen haben gesetzliche Höchstfristen, viele andere Intervalle legt der Betreiber fachkundig und anlagenbezogen fest.
1. Prüfung, Wartung und Sichtkontrolle
Im Alltag werden diese Begriffe oft gleich verwendet. Für eine gute Betriebsorganisation ist es jedoch wichtig, sie zu unterscheiden.
Prüfung: Feststellung, ob eine Anlage oder ein Arbeitsmittel sicher verwendet werden kann. Je nach Anlage ist dafür eine befähigte Person, Fachfirma, ZÜS oder ein Sachverständiger nötig.
Wartung: Maßnahmen zum Erhalt der Funktion, zum Beispiel Reinigen, Einstellen oder der Austausch von Verschleißteilen.
Sicht- und Funktionskontrolle: Betriebliche Kontrolle auf offensichtliche Mängel, etwa blockierte Rettungswege, beschädigte Banden, Störanzeigen oder ungewöhnliche Geräusche.
Eine tägliche Sichtkontrolle ersetzt keine Fachprüfung. Umgekehrt ersetzt auch eine jährliche Fachprüfung nicht die Aufmerksamkeit im laufenden Betrieb.
2. Wie werden Prüffristen festgelegt?
Grundlage ist die Gefährdungsbeurteilung. Der Betreiber muss Art, Umfang und Fristen der erforderlichen Prüfungen ermitteln und festlegen, soweit Gesetze oder Genehmigungen keine konkreten Vorgaben machen.
„Art und Umfang der erforderlichen Prüfungen sowie die Fristen der wiederkehrenden Prüfungen“ sind zu ermitteln und festzulegen.
Quelle: § 3 Abs. 6 Betriebssicherheitsverordnung.
Bei der Festlegung sind insbesondere folgende Punkte zu berücksichtigen:
- Art, Alter und Zustand der Anlage,
- Gefährdungen für Beschäftigte, Besucher und Fremdfirmen,
- Genehmigungen, behördliche Nebenbestimmungen und Versicherungsauflagen,
- Herstellerangaben, Wartungsverträge und technische Regeln,
- Erfahrungen aus Störungen, Mängeln und bisherigen Prüfungen,
- Nutzungshäufigkeit, Feuchtigkeit, Staub und besondere Umgebungsbedingungen.
3. Kälteanlage und Ammoniak
Die Kälteanlage ist für viele Eissporthallen der wichtigste technische Prüfbereich. Bei Ammoniak-Kälteanlagen kommen neben der Betriebssicherheitsverordnung häufig weitere Anforderungen aus Immissionsschutzrecht, Gefahrstoffrecht, Wasserrecht, Genehmigung und TRAS 110 hinzu.
Für Ammoniak-Kälteanlagen im Anwendungsbereich der TRAS 110 ist jährlich eine Prüfung durch eine sachkundige Person nach DIN EN 13313 vorgesehen. Dabei werden unter anderem der Zustand der Anlage, Dichtheit, sicherheitsrelevante Mess- und Regeleinrichtungen, Gaswarnung, Meldewege, Lüftung und Sicherheitsventile betrachtet.
Eine sicherheitstechnische Prüfung nach Immissionsschutzrecht kann auf Grundlage der jeweiligen Genehmigung zusätzlich spätestens alle fünf Jahre erforderlich sein. Diese Pflicht gilt nicht automatisch für jede Kälteanlage, sondern muss anhand der Genehmigung und des konkreten Anwendungsbereichs geprüft werden.
„Diese Prüfung ist spätestens alle fünf Jahre durchzuführen.“
Quelle: TRAS 110, Nr. 5.5 – sicherheitstechnische Prüfung auf Grundlage der Genehmigung.
Für die Praxis: Die jährliche sachkundige Prüfung, Prüfungen von Druckgeräten, Prüfungen von Sicherheitsventilen sowie eine gegebenenfalls erforderliche sicherheitstechnische Sachverständigenprüfung gehören in einem eigenen Prüfkonzept für die Kälteanlage zusammen.
4. Weitere wichtige Prüfbereiche
Neben der Kälteanlage gehören in einer Eissporthalle typischerweise weitere Anlagen und Arbeitsmittel in die Prüfplanung. Welche davon tatsächlich vorhanden und prüfrelevant sind, ist von Halle zu Halle verschieden.
- Elektrische Anlagen und Betriebsmittel: Schaltschränke, Steckdosen, Kabel, Verlängerungen, Maschinen und ortsveränderliche Geräte.
- Brandschutz: Feuerlöscher, Brandschutztüren, Feststellanlagen, Brandmeldeanlage, Sicherheitsbeleuchtung, Rauch- und Wärmeabzug sowie Fluchtwege.
- Lüftung und Raumlufttechnik: insbesondere Maschinenraumlüftung, Entfeuchtung und sicherheitsrelevante Lüftungsfunktionen.
- Aufzüge und Tore: Aufzugsanlagen, Rolltore, Sektionaltore, kraftbetätigte Türen und weitere bewegte Bauteile.
- Arbeitsmittel: Leitern, Tritte, Regale, Hebezeuge, Anschlagmittel, Arbeitsbühnen und Werkstattgeräte.
- Eisbearbeitungsmaschine: betriebliche Kontrollen vor dem Einsatz sowie Wartung und Prüfung nach Herstellerangaben und Gefährdungsbeurteilung.
- PSA und Notfallausrüstung: zum Beispiel Atemschutz, Augenschutz, Handschuhe, Erste-Hilfe-Material, Defibrillator sowie Flucht- und Rettungsausrüstung.
Für einzelne Anlagen können feste Höchstfristen gelten. Bei Aufzügen darf die Hauptprüfung durch eine zugelassene Überwachungsstelle beispielsweise zwei Jahre nicht überschreiten; die Zwischenprüfung erfolgt in der Mitte des festgelegten Prüfzeitraums.
5. Wer darf prüfen?
Nicht jede Kontrolle erfordert dieselbe Qualifikation. Die notwendige Person richtet sich nach Prüfumfang, Anlage und rechtlicher Grundlage.
- Unterwiesene Beschäftigte: einfache Sicht- und Funktionskontrollen im täglichen Betrieb.
- Zur Prüfung befähigte Person: Prüfungen nach Betriebssicherheitsverordnung, sofern die erforderliche Fachkunde vorhanden ist.
- Elektrofachkraft: Prüfungen elektrischer Anlagen und Betriebsmittel.
- Fachfirma: Wartung und Prüfung nach Herstellerangaben, Wartungsvertrag oder technischem Regelwerk.
- Zugelassene Überwachungsstelle: zum Beispiel bei bestimmten Aufzugs- oder Druckanlagen.
- Sachverständige nach Immissionsschutzrecht: bei entsprechenden genehmigungsrechtlichen Prüfungen an Ammoniak-Kälteanlagen.
6. Prüfkataster und Dokumentation
Ein Prüfkataster ist die interne Steuerungsübersicht des Betreibers. Es zeigt, welche Anlagen vorhanden sind, wann welche Prüfung ansteht und wer verantwortlich ist. Es muss zur jeweiligen Eissporthalle passen und sollte nicht einfach aus einer anderen Halle übernommen werden.
Ein gutes Prüfkataster enthält mindestens:
- Anlage oder Arbeitsmittel,
- Prüfanlass und Prüfumfang,
- Rechtsgrundlage, Genehmigung oder Herstellerangabe,
- Prüffrist oder zulässige Höchstfrist,
- erforderliche Qualifikation der prüfenden Person,
- letzte und nächste Prüfung,
- festgestellte Mängel, Zuständigkeit und Erledigungsfrist,
- Nachweis der Mängelbeseitigung und Freigabe.
Eine Dokumentation ist besonders wichtig, wenn Mängel festgestellt, Prüfintervalle verändert, Umbauten vorgenommen oder Störungen ausgewertet werden müssen.
7. Praktische Reihenfolge für Betreiber
Wer ein Prüfkonzept neu aufbaut oder überarbeitet, sollte nicht mit einer langen Fristenliste beginnen. Sinnvoller ist diese Reihenfolge:
- Alle vorhandenen Anlagen und Arbeitsmittel erfassen.
- Genehmigungen, Prüfberichte, Herstellerunterlagen und Wartungsverträge zusammentragen.
- Besonders sicherheitsrelevante Anlagen zuerst bewerten.
- Prüfpflicht, Prüfanlass und notwendige Prüferqualifikation festlegen.
- Fristen im Prüfkataster dokumentieren und Verantwortlichkeiten zuordnen.
- Mängel nachverfolgen und das Kataster nach Umbauten oder Störungen aktualisieren.
Ein gutes Prüfmanagement ist kein Selbstzweck. Es hilft, Störungen früh zu erkennen, Unfälle zu vermeiden und Verantwortlichkeiten im Betrieb klar zu organisieren.
Stand: 06.10.2026 – Prüffristen und Zuständigkeiten müssen für jede Anlage anhand der geltenden Vorgaben, Genehmigungen und Herstellerunterlagen überprüft werden.