Der Eismeister

Versammlungsstättenverordnung (VStättVO)

Die Versammlungsstättenverordnung regelt den sicheren Bau und Betrieb großer Veranstaltungsstätten. Für Eissporthallen ist sie besonders bei Tribünen, Publikumslauf, Eisdisco, Spielen und sonstigen Veranstaltungen relevant.

Jede Eissporthalle ist anders. Deshalb muss der Betreiber wissen, wie viele Besucher insgesamt zugelassen sind, welche Rettungswege vorhanden sind und welche Auflagen von Bauamt oder Feuerwehr gelten. Diese Vorgaben müssen im laufenden Betrieb eingehalten werden.

Die Versammlungsstättenverordnung ist Teil des Landesbaurechts. Jedes Bundesland hat eine eigene Landesbauordnung und kann die Anforderungen an Versammlungsstätten unterschiedlich regeln. Deshalb gelten für eine Eissporthalle immer das Baurecht des jeweiligen Bundeslandes, die Baugenehmigung und mögliche Auflagen der zuständigen Bauaufsichtsbehörde.

1. Was regelt die VStättVO?

Die VStättVO enthält Anforderungen an Rettungswege, Besucherplätze, Brandschutz, technische Einrichtungen, Verantwortlichkeiten und den sicheren Betrieb von Versammlungsstätten.

Es gibt keine einheitliche Bundesverordnung. Die Bundesländer regeln das Versammlungsstättenrecht jeweils selbst. Die Muster-Versammlungsstättenverordnung (MVStättVO) dient vielen Ländern als Grundlage, ist aber kein unmittelbar geltendes Gesetz.

Versammlungsstätten gelten im Baurecht als Sonderbauten. Für sie können wegen der hohen Besucherzahlen besondere Anforderungen an Rettungswege, Brandschutz, Besucherplätze und den sicheren Betrieb gestellt werden.

👉 Muster-Versammlungsstättenverordnung der Bauministerkonferenz

2. Besucherzahl und Baugenehmigung

Die zulässige Besucherzahl einer Halle ergibt sich nicht allein aus einer Quadratmeterzahl. Maßgeblich sind die Baugenehmigung, Rettungswege, Tribünen, Bestuhlungspläne und behördliche Auflagen.

Wichtig für Eishallen:
Die genehmigte Gesamtbelegung der Halle ist nicht automatisch die sichere Personenzahl auf der Eisfläche. Beim Publikumslauf muss der Betreiber zusätzlich bewerten, wie viele Personen gleichzeitig auf dem Eis überschaubar und sicher betreut werden können.

3. Regelungen in den Bundesländern

Für Eissporthallen gilt immer das Recht des Bundeslandes, in dem sich die Halle befindet. Zusätzlich sind die jeweilige Baugenehmigung und örtliche Auflagen zu beachten.

4. Sicherheitskonzept

Nicht jeder öffentliche Lauf benötigt automatisch ein eigenes Sicherheitskonzept. Bei großen oder besonderen Veranstaltungen kann es jedoch erforderlich sein. Maßgeblich sind Besucherzahl, Veranstaltungsart, Gefährdungen und mögliche behördliche Auflagen.

Ein Sicherheitskonzept beschreibt zum Beispiel Räumung, Alarmierung, Kommunikationswege, Ordnungsdienst, Sanitätsdienst und die Zusammenarbeit mit Feuerwehr, Polizei und Rettungsdienst.

Beispiel Baden-Württemberg:
Erfordert es die Art der Veranstaltung, muss ein Sicherheitskonzept erstellt werden. Für Versammlungsstätten mit mehr als 5.000 Besucherplätzen ist es grundsätzlich vorgeschrieben.

5. Besonderheiten in Eissporthallen

Eissporthallen haben besondere Anforderungen: Auf der Eisfläche bewegen sich Besucher dynamisch, während sich weitere Personen auf Tribünen, im Foyer, an der Schlittschuhausgabe oder in Warteschlangen befinden.

  • Gesamtbelegung der Halle und Belegung der Eisfläche getrennt betrachten
  • Rettungswege, Zugänge und Schlittschuhausgabe freihalten
  • Bei Eisdisco, Schulklassen oder Ferienbetrieb besondere Risiken bewerten
  • Bei Teilflächensperrungen oder Aufbauten die nutzbare Eisfläche neu bewerten
  • Einlass, Aufsicht und Kommunikation im Team eindeutig regeln

6. Wichtige Unterlagen

Für einen sicheren Betrieb müssen die Unterlagen aktuell, auffindbar und aufeinander abgestimmt sein. Besonders wichtig sind:

  • Baugenehmigung und behördliche Auflagen
  • Genehmigte Besucherzahl
  • Bestuhlungs- und Rettungswegepläne
  • Brandschutzordnung und Räumungskonzept
  • Sicherheitskonzept bei besonderen Veranstaltungen
  • Benennung der verantwortlichen Personen

Stand: 15.09.2026 – regelmäßige fachliche Überprüfung empfohlen.