Der Eismeister

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Garage der Eisbearbeitungsmaschine

Die Garage der Eisbearbeitungsmaschine ist ein zentraler Betriebsraum einer Eissportanlage. Sie dient als geschützter Abstellplatz, Lade- und Versorgungsbereich sowie als Arbeitsplatz für Reinigung, Kontrolle, Messerwechsel und kleinere Wartungsarbeiten.

Größe, Raumhöhe und Ausstattung müssen sich an der tatsächlich eingesetzten Maschine orientieren. Neben den normalen Fahrzeugabmessungen sind insbesondere Fahrerkabine, Spiegel, Signalleuchten, Anbauteile, geöffnete Wartungsklappen und der vollständig angehobene Schneetank zu berücksichtigen.

Im betrieblichen Sprachgebrauch wird dieser Raum häufig als Maschinengarage bezeichnet. Die DIN 18036 unterscheidet jedoch zwischen dem Raum für das Eisbearbeitungsgerät, einer Werkstatt und einer Garage für weitere Motorfahrzeuge. Nicht jede Maschinengarage ist daher automatisch als vollwertige Werkstatt geeignet.

1. Aufgaben und Abgrenzung des Raumes

Der Raum für die Eisbearbeitungsmaschine muss einen sicheren und störungsfreien Betriebsablauf ermöglichen. Die Maschine soll dort abgestellt, geladen beziehungsweise versorgt, gereinigt und kontrolliert werden können.

Typische Arbeiten und Funktionen sind:

  • Sicheres Abstellen der Eisbearbeitungsmaschine.
  • Laden der Antriebsbatterie.
  • Befüllen der Frisch- und Waschwassertanks.
  • Entleeren und Reinigen wasserführender Systeme.
  • Sicht- und Funktionskontrollen.
  • Messerwechsel und kleinere Servicearbeiten.
  • Aufbewahrung regelmäßig benötigter Werkzeuge und Hilfsmittel.
  • Trocknen des Schneetanks und weiterer feuchter Maschinenteile.
Umfangreiche Reparaturen, Schweißarbeiten, das Schleifen von Maschinenmessern und Arbeiten mit größeren Hebezeugen sollten nur in entsprechend ausgestatteten Werkstattbereichen durchgeführt werden.

Die Maschinengarage darf nicht als allgemeiner Lagerraum verwendet werden. Materialien, Geräte und Ersatzteile dürfen weder den Fahrbereich noch Wartungsflächen, Ladeplätze oder Fluchtwege einschränken.

2. Lage, Fahrwege und Zugang zur Eisfläche

Die Garage sollte möglichst auf derselben Ebene wie die Eisfläche liegen und über einen kurzen, übersichtlichen Fahrweg erreichbar sein. Jede zusätzliche Kurve, Steigung oder Engstelle erschwert den Betrieb und erhöht das Risiko von Kollisionen.

  • Kurze und möglichst direkte Verbindung zur Eisfläche.
  • Ausreichende Fahrwegbreite einschließlich Sicherheitsabständen.
  • Möglichst schwellenfreie Übergänge.
  • Keine Kreuzung mit öffentlichen Besucherwegen.
  • Gute Sichtverhältnisse an Toren, Türen und Kurven.
  • Ausreichende und blendfreie Beleuchtung.
  • Schutz von Wänden, Toren, Leitungen und technischen Anlagen.
  • Keine Gegenstände im Fahr- und Rangierbereich.
  • Sicherer Zugang für Wartungs- und Servicetechniker.
  • Möglichkeit, die Maschine bei Bedarf ins Freie zu bringen.

Bei Anlagen mit mehreren Eisflächen sollte die Garage so angeordnet werden, dass die Bearbeitung einer Eisfläche den Betrieb auf einer anderen Fläche möglichst wenig beeinträchtigt.

Der gesamte Fahrweg zwischen Garage und Eisfläche ist als sauberer Betriebsweg zu behandeln. Sand, Steine, Metallteile und Betonabrieb können über die Reifen auf das Eis gelangen.

3. Raumgröße und DIN-Orientierungswerte

Die DIN 18036:2017-10 enthält im Raumprogramm unterschiedliche Mindestgrundflächen für den Raum des Eisbearbeitungsgerätes:

  • Anlage mit einer Standard-Eisfläche: mindestens 25 Quadratmeter.
  • Standard-Schnelllaufbahn: mindestens 40 Quadratmeter.
  • Kombinationsanlage aus Schnelllaufbahn und Standardfläche: mindestens 40 Quadratmeter.

Dabei handelt es sich um Planungswerte. Ob die Fläche tatsächlich ausreicht, muss anhand der konkreten Maschine und der vorgesehenen Arbeiten überprüft werden.

Zusätzlich zum Fahrzeuggrundriss werden Flächen benötigt für:

  • Ein- und Aussteigen des Fahrers.
  • Öffnen von Wartungs- und Batterieklappen.
  • Zugang zu allen regelmäßig zu kontrollierenden Bauteilen.
  • Messerwechsel und Messerwechselwagen.
  • Füllschläuche, Ladekabel und Versorgungsanschlüsse.
  • Reinigung und Trocknung der Maschine.
  • Werkzeuge und regelmäßig benötigte Betriebsmittel.
  • Sicherheitsabstände zu Wänden und technischen Einrichtungen.
Eine ausschließlich auf das vorhandene Maschinenmodell zugeschnittene Garage kann einen späteren Maschinenwechsel erschweren. Bei einer Neuplanung sollte deshalb eine angemessene Größenreserve vorgesehen werden.

4. Deckenhöhe, Schneetank und Torabmessungen

Für die notwendige Decken- und Torhöhe gibt es keinen Wert, der auf alle Eisbearbeitungsmaschinen übertragen werden kann. Maßgeblich sind die Herstellerangaben und sämtliche möglichen Betriebsstellungen der Maschine.

Bei der Planung sind insbesondere zu berücksichtigen:

  • Höhe der Maschine mit Fahrerkabine.
  • Spiegel, Rundumkennleuchten und weitere Aufbauten.
  • Geöffnete Wartungs-, Batterie- und Tankklappen.
  • Maximale Höhe des vollständig angehobenen Schneetanks.
  • Bewegungsbereich der Hydraulikzylinder.
  • Leuchten, Sprinkler, Kabeltrassen und Lüftungskanäle.
  • Rohrleitungen und sonstige Bauteile unter der Decke.
  • Sicherheitsabstände zu Tor und Torkonstruktion.

Die lichte Torbreite und Torhöhe müssen einen sicheren Ein- und Ausfahrvorgang ermöglichen. Die Abmessungen des Fahrzeuggrundkörpers allein reichen hierfür nicht aus.

Entscheidend ist die maximale Betriebshöhe. Wird der Schneetank in der Garage angehoben, muss sein gesamter Bewegungsbereich dauerhaft von Einbauten freigehalten werden.

5. Boden, Entwässerung und Sauberkeit

Der Boden wird durch das Gewicht der Maschine, Feuchtigkeit, Reinigungswasser, Eisreste, Rangierbewegungen und die Spikes der Reifen besonders beansprucht.

„Die vom Eisbearbeitungsgerät befahrenen Flächen müssen mit einem gegen Beschädigung durch Spikereifen widerstandsfähigen Belag versehen sein.“
– DIN 18036:2017-10, Abschnitt 6.2

Ein ungeeigneter oder beschädigter Betonboden kann Abrieb erzeugen. Dieser Schmutz wird über die Reifen aufgenommen und anschließend auf die Eisfläche getragen.

Der Boden sollte daher folgende Eigenschaften besitzen:

  • Ausreichende Tragfähigkeit für Maschinengewicht und Radlasten.
  • Widerstandsfähigkeit gegen Spikereifen.
  • Rutschhemmende Oberfläche bei Nässe und Eisresten.
  • Beständigkeit gegen Wasser und betriebsübliche Flüssigkeiten.
  • Leichte und möglichst fugenarme Reinigung.
  • Keine unkontrollierten Vertiefungen oder Stolperstellen.
  • Geeignetes Gefälle zur Entwässerung.
  • Schutz gegen stehendes Wasser und unkontrollierte Eisbildung.

Bodenabläufe und Entwässerungsrinnen müssen befahrbar beziehungsweise gegen Anfahren geschützt sein. Sie dürfen keine Stolper- oder Rangiergefahr verursachen.

Die Ableitung von Reinigungswasser, Eisresten, Betriebsstoffen und möglichen Verunreinigungen ist mit dem Entwässerungsplan und den örtlich zuständigen Stellen abzustimmen.

6. Abstellplatz und tägliche Kontrolle

Für die Maschine sollte eine eindeutig festgelegte Abstellposition vorhanden sein. Diese Position muss einen sicheren Zugang sowie das Anschließen von Ladekabeln und Füllschläuchen ermöglichen.

Vor dem Abstellen beziehungsweise vor der nächsten Ausfahrt sollte geprüft werden:

  • Maschine befindet sich vollständig in der vorgesehenen Abstellposition.
  • Hobelschlitten und Anbauteile sind sicher abgestellt.
  • Schneetank befindet sich in der vorgesehenen Ruheposition.
  • Hydraulische Bauteile sind entsprechend den Herstellerangaben entlastet.
  • Zünd- beziehungsweise Fahrzeugschlüssel ist abgezogen.
  • Maschine ist gegen unbeabsichtigtes Wegrollen gesichert.
  • Wasser-, Öl- oder Hydraulikverluste sind nicht erkennbar.
  • Ladekabel und Füllschläuche liegen nicht im Verkehrsweg.
  • Wartungsklappen sind vor der Ausfahrt geschlossen.
  • Es befinden sich keine Werkzeuge oder losen Gegenstände auf der Maschine.
  • Tor und Fahrweg sind vollständig frei.
  • Keine Personen halten sich im Rangierbereich auf.

7. Wartung, Werkzeug und Messerlagerung

Werden in der Garage Messerwechsel, Kontrollen oder kleinere Instandhaltungsarbeiten durchgeführt, muss dafür ein ausreichend großer und sicherer Arbeitsbereich vorhanden sein.

  • Stabile und ausreichend große Werkbank.
  • Abschließbarer Werkzeug- und Materialschrank.
  • Herstellerseitig vorgeschriebene Spezialwerkzeuge.
  • Geeigneter Messerwechselwagen oder sichere Transporthilfe.
  • Gute und blendfreie Arbeitsplatzbeleuchtung.
  • Steckdosen ohne Leitungsführung durch Verkehrswege.
  • Sichere Aufbewahrung von Ersatz- und Verschleißteilen.
  • Geeignete Hilfsmittel für austretende Betriebsstoffe.
  • Ausreichende Bewegungsfläche rund um die Maschine.

Sichere Lagerung der Maschinenmesser

Maschinenmesser dürfen nicht lose auf dem Boden liegen oder ungesichert an einer Wand abgestellt werden. Erforderlich ist ein eigener, gegen Umfallen und unbeabsichtigten Zugriff geschützter Lagerplatz.

  • Stabiles Messerregal oder geeignete Messerhalterung.
  • Schutz der Schneiden während Lagerung und Transport.
  • Kennzeichnung von geschliffenen und gebrauchten Messern.
  • Getrennte Aufbewahrung beschädigter Messer.
  • Ausreichender Bewegungsraum vor dem Messerlager.
  • Geeignete Schnittschutzhandschuhe und weitere Schutzausrüstung.

Das Schleifen von Maschinenmessern gehört grundsätzlich in einen dafür vorgesehenen und ausgestatteten Werkstattbereich.

Arbeiten an angehobenen Maschinenteilen

Vor Wartungsarbeiten muss die Maschine gegen unbeabsichtigtes Ingangsetzen und Bewegen gesichert werden. Angehobene Maschinenteile, insbesondere der Schneetank, müssen entsprechend der Betriebsanleitung mechanisch gegen unbeabsichtigtes Absinken gesichert sein.

Unter einem nur hydraulisch angehobenen und nicht zusätzlich gesicherten Schneetank dürfen keine Arbeiten durchgeführt werden.

8. Wasseranschlüsse und Betriebsstoffe

Die erforderlichen Anschlüsse hängen von Maschinentyp und Betriebskonzept ab. Ihre Anordnung muss so erfolgen, dass Schläuche und Leitungen keine Fahr- oder Fluchtwege kreuzen.

  • Kaltwasseranschluss zum Befüllen und Reinigen.
  • Warmwasseranschluss, sofern betrieblich erforderlich.
  • Schlauchhalterung und sichere Aufbewahrung der Füllschläuche.
  • Druckluftanschluss, sofern dieser benötigt wird.
  • Ausreichend dimensionierte elektrische Anschlüsse.
  • Sicherer und trockener Standort für elektrische Einrichtungen.
  • Gekennzeichnete Lagerplätze für Schmier- und Betriebsstoffe.
  • Geeignete Auffang- und Bindemittel für mögliche Leckagen.

Schutz der Trinkwasserinstallation

Wird die Maschine über die Trinkwasserinstallation befüllt, muss ein Rückfließen oder Rücksaugen von Wasser aus Maschine oder Füllschlauch in das Trinkwassernetz verhindert werden.

Die notwendige Sicherungseinrichtung muss durch die Sanitärplanung anhand des Füllsystems und der möglichen Flüssigkeitskategorie festgelegt werden.

9. Batterien und Ladetechnik

Batterie, Ladegerät, Ladeleistung und Elektroinstallation müssen technisch aufeinander abgestimmt sein. Der Ladeplatz ist gegen Anfahren, Feuchtigkeit und mechanische Beschädigung zu schützen.

  • Ladeplatz eindeutig kennzeichnen.
  • Ladekabel vor Überfahren, Quetschen und Knicken schützen.
  • Stecker und Leitungen regelmäßig auf Schäden und Erwärmung kontrollieren.
  • Lüftungsöffnungen dauerhaft freihalten.
  • Herstellerseitig vorgegebene Freiräume einhalten.
  • Keine Lagerung brennbarer Materialien am Ladeplatz.
  • Notfallmaßnahmen in der Betriebsanweisung festlegen.
  • Ladevorgänge nur mit geeigneten und freigegebenen Ladegeräten durchführen.

Blei-Akkumulatoren

Beim Laden von Blei-Akkumulatoren mit wässrigem Elektrolyten kann Wasserstoff entstehen. Deshalb sind eine ausreichende Lüftung, die Vermeidung von Zündquellen und die sichere Anordnung der elektrischen Einrichtungen erforderlich.

Wartungsbedürftige Batterien können demineralisiertes beziehungsweise destilliertes Wasser benötigen. Dieses muss gekennzeichnet, geschützt und frostfrei gelagert werden. Maßgeblich sind die Angaben des Batterieherstellers.

Ob eine Augenspülmöglichkeit, Elektrolyt-Bindemittel oder weitere Schutzmaßnahmen erforderlich sind, ist in der Gefährdungsbeurteilung festzulegen.

Lithium-Ionen-Batterien

Bei Lithium-Ionen-Batterien steht nicht die Wasserstoffbildung im Vordergrund. Zu berücksichtigen sind insbesondere mechanische Beschädigungen, ungeeignete Ladegeräte, Überladung, ungewöhnliche Erwärmung und unzureichende Wärmeabfuhr.

Beschädigte, ungewöhnlich warme oder auffällige Batterien dürfen nicht unbeaufsichtigt weitergeladen werden. Das Vorgehen bei Rauch, Geruch, Batteriealarm oder Wärmeentwicklung muss mit Hersteller, Fachplanern und Brandschutzverantwortlichen festgelegt werden.

Blei- und Lithium-Ionen-Batterien benötigen unterschiedliche Lade-, Lüftungs- und Brandschutzkonzepte. Die Anforderungen dürfen nicht ungeprüft von einem Batterietyp auf den anderen übertragen werden.

10. Maschinen mit Verbrennungsmotor

Ein bundesweit einheitliches und ausnahmsloses Verbot aller verbrennungsmotorisch betriebenen Eisbearbeitungsmaschinen in geschlossenen Hallen besteht nach den ausgewerteten Quellen nicht. Die DIN 18036 empfiehlt für geschlossene Eissporthallen jedoch ausdrücklich elektrisch betriebene Maschinen.

„Bei geschlossenen Eissporthallen sollten elektrisch betriebene Fabrikate verwendet werden.“
DIN 18036:2017-10, Anhang C.16

Vor dem Einsatz einer Maschine mit Verbrennungsmotor sind Gefährdungsbeurteilung, Hallenlüftung, Abgase, Brandschutz, Betriebsgenehmigung und mögliche örtliche Einschränkungen zu prüfen.

Dieselbetriebene Maschinen

Bei Dieselmaschinen ist zu prüfen und zu dokumentieren, ob die Aufgabe mit einer emissionsfreien oder emissionsärmeren Antriebstechnik erfüllt werden kann. Wird weiterhin ein Dieselmotor eingesetzt, sind die Anforderungen der TRGS 554 zu beachten.

In geschlossenen Abstellbereichen sind insbesondere die beim Starten, Einfahren und Ausfahren entstehenden Abgase so abzuführen, dass keine Personen gefährdet werden. Grundsätzlich ist eine Erfassung unmittelbar am Abgasaustritt vorzusehen.

Ist eine unmittelbare Abgaserfassung im begründeten Einzelfall nicht möglich, muss die ausreichende Wirksamkeit der Lüftung nachgewiesen und dokumentiert werden.

Flüssiggasbetriebene Maschinen

Bei Flüssiggasmaschinen sind neben den Abgasen insbesondere Dichtheit, Gasbehälter, Abstellort, Lüftung, Brand- und Explosionsschutz zu berücksichtigen.

Im Abstellbereich dürfen sich keine ungeprüften Vertiefungen, offenen Schächte oder anderen Bereiche befinden, in denen sich austretendes Flüssiggas sammeln könnte. Die Nähe zu einer Schnee- oder Schmelzgrube muss deshalb besonders beurteilt werden.

Fahrzeuge mit Flüssiggas-Verbrennungsmotoren, die nicht der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung unterliegen, müssen nach der Betriebssicherheitsverordnung grundsätzlich mindestens jährlich durch eine zur Prüfung befähigte Person geprüft werden.

Verbrennungsmotoren dürfen in der Garage nicht länger als betrieblich erforderlich laufen. Wartungs- oder Einstellarbeiten bei laufendem Motor setzen eine wirksame Abgaserfassung und eine entsprechende Gefährdungsbeurteilung voraus.

11. Saisonpause und längere Stillstände

Vor einer längeren Stillstandszeit muss die Maschine nach den Vorgaben des Maschinen-, Batterie- und Ladegeräteherstellers vorbereitet werden.

  • Maschine gründlich reinigen und trocknen.
  • Wassertanks und wasserführende Teile nach Vorgabe entleeren.
  • Schneetank in die vorgesehene Trocken- und Ruheposition bringen.
  • Hobelschlitten absenken und Kufen geeignet unterlegen.
  • Hydraulische Systeme in die vorgegebene Ruheposition bringen.
  • Maschine gegen Wegrollen und unbefugte Benutzung sichern.
  • Zünd- beziehungsweise Fahrzeugschlüssel abziehen.
  • Batterie kontrollieren, laden und entsprechend ihrem Typ erhalten.
  • Frostschutz und Raumtemperatur berücksichtigen.
  • Wiederkehrende Kontrollen während der Stillstandszeit festlegen.

Empfehlungen zu Kraftstofffüllständen dürfen nicht pauschal übernommen werden. Maßgeblich sind Herstellerangaben, Kraftstoffsystem, Brandschutzkonzept und die vorgesehene Stillstandsdauer.

Der Schneetank darf zur Belüftung oder Trocknung nur angehoben abgestellt werden, wenn dies der Hersteller vorsieht und ein unbeabsichtigtes Absinken wirksam verhindert wird.

12. Arbeitsschutz und Organisation

Eine technisch gut geplante Garage bleibt nur dann sicher, wenn auch die betrieblichen Abläufe eindeutig geregelt und dokumentiert werden.

  • Zugang nur für beauftragte und unterwiesene Personen.
  • Betriebsanweisung für Fahren, Laden, Befüllen und Reinigen.
  • Festgelegte Abstellposition und Rangierwege.
  • Gefährdungsbeurteilung für Wartungs- und Messerarbeiten.
  • Regelmäßige Kontrolle von Tor, Boden und Entwässerung.
  • Prüfung der Beleuchtung und elektrischen Einrichtungen.
  • Festgelegte Wartungs- und Prüfintervalle.
  • Dokumentation von Kontrollen, Mängeln und Reparaturen.
  • Geeignete persönliche Schutzausrüstung.
  • Sofortige Beseitigung von Wasser, Öl und Eisresten.
  • Notfallregelungen für Brand, Batterieereignis und Betriebsstoffaustritt.
  • Dauerhaft freigehaltene Flucht- und Rettungswege.

13. Regelwerke und weiterführende Quellen

Welche Anforderungen im Einzelfall gelten, hängt von Maschine, Batterietyp, Antrieb, ausgeführten Arbeiten, Gebäude, Genehmigung und Gefährdungsbeurteilung ab.

Zu den wichtigsten Grundlagen gehören:

  • DIN 18036 für Planung und Bau von Eissportanlagen.
  • Arbeitsschutzgesetz und Gefährdungsbeurteilung.
  • Betriebssicherheitsverordnung.
  • Arbeitsstättenverordnung und Technische Regeln für Arbeitsstätten.
  • Gefahrstoffverordnung und TRGS 554 bei Dieselmotoren.
  • DGUV Regel 109-009 zur Fahrzeuginstandhaltung.
  • DGUV Information 205-041 zu Lithium-Ionen-Batterien.
  • Herstellerangaben der Maschine, Batterie und Ladeeinrichtung.
  • Örtliches Bau-, Brandschutz- und Entwässerungskonzept.

Stand: 13.09.2026 – regelmäßige fachliche Überprüfung empfohlen.

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