Die Garage der Eisbearbeitungsmaschine ist ein zentraler Betriebsraum
einer Eissportanlage. Sie dient als geschützter Abstellplatz, Lade- und
Versorgungsbereich sowie als Arbeitsplatz für Reinigung, Kontrolle,
Messerwechsel und kleinere Wartungsarbeiten.
Größe, Raumhöhe und Ausstattung müssen sich an der tatsächlich
eingesetzten Maschine orientieren. Neben den normalen Fahrzeugabmessungen
sind insbesondere Fahrerkabine, Spiegel, Signalleuchten, Anbauteile,
geöffnete Wartungsklappen und der vollständig angehobene Schneetank zu
berücksichtigen.
Im betrieblichen Sprachgebrauch wird dieser Raum häufig als
Maschinengarage bezeichnet. Die DIN 18036 unterscheidet jedoch zwischen
dem Raum für das Eisbearbeitungsgerät, einer Werkstatt und einer Garage
für weitere Motorfahrzeuge. Nicht jede Maschinengarage ist daher
automatisch als vollwertige Werkstatt geeignet.
Der Raum für die Eisbearbeitungsmaschine muss einen sicheren und
störungsfreien Betriebsablauf ermöglichen. Die Maschine soll dort
abgestellt, geladen beziehungsweise versorgt, gereinigt und kontrolliert
werden können.
Typische Arbeiten und Funktionen sind:
Sicheres Abstellen der Eisbearbeitungsmaschine.
Laden der Antriebsbatterie.
Befüllen der Frisch- und Waschwassertanks.
Entleeren und Reinigen wasserführender Systeme.
Sicht- und Funktionskontrollen.
Messerwechsel und kleinere Servicearbeiten.
Aufbewahrung regelmäßig benötigter Werkzeuge und Hilfsmittel.
Trocknen des Schneetanks und weiterer feuchter Maschinenteile.
Umfangreiche Reparaturen, Schweißarbeiten, das Schleifen von
Maschinenmessern und Arbeiten mit größeren Hebezeugen sollten nur in
entsprechend ausgestatteten Werkstattbereichen durchgeführt werden.
Die Maschinengarage darf nicht als allgemeiner Lagerraum verwendet werden.
Materialien, Geräte und Ersatzteile dürfen weder den Fahrbereich noch
Wartungsflächen, Ladeplätze oder Fluchtwege einschränken.
2. Lage, Fahrwege und Zugang zur Eisfläche
Die Garage sollte möglichst auf derselben Ebene wie die Eisfläche liegen
und über einen kurzen, übersichtlichen Fahrweg erreichbar sein. Jede
zusätzliche Kurve, Steigung oder Engstelle erschwert den Betrieb und erhöht
das Risiko von Kollisionen.
Kurze und möglichst direkte Verbindung zur Eisfläche.
Gute Sichtverhältnisse an Toren, Türen und Kurven.
Ausreichende und blendfreie Beleuchtung.
Schutz von Wänden, Toren, Leitungen und technischen Anlagen.
Keine Gegenstände im Fahr- und Rangierbereich.
Sicherer Zugang für Wartungs- und Servicetechniker.
Möglichkeit, die Maschine bei Bedarf ins Freie zu bringen.
Bei Anlagen mit mehreren Eisflächen sollte die Garage so angeordnet werden,
dass die Bearbeitung einer Eisfläche den Betrieb auf einer anderen Fläche
möglichst wenig beeinträchtigt.
Der gesamte Fahrweg zwischen Garage und Eisfläche ist als sauberer
Betriebsweg zu behandeln. Sand, Steine, Metallteile und Betonabrieb können
über die Reifen auf das Eis gelangen.
3. Raumgröße und DIN-Orientierungswerte
Die DIN 18036:2017-10 enthält im Raumprogramm unterschiedliche
Mindestgrundflächen für den Raum des Eisbearbeitungsgerätes:
Anlage mit einer Standard-Eisfläche:
mindestens 25 Quadratmeter.
Kombinationsanlage aus Schnelllaufbahn und Standardfläche:
mindestens 40 Quadratmeter.
Dabei handelt es sich um Planungswerte. Ob die Fläche tatsächlich
ausreicht, muss anhand der konkreten Maschine und der vorgesehenen Arbeiten
überprüft werden.
Zusätzlich zum Fahrzeuggrundriss werden Flächen benötigt für:
Ein- und Aussteigen des Fahrers.
Öffnen von Wartungs- und Batterieklappen.
Zugang zu allen regelmäßig zu kontrollierenden Bauteilen.
Messerwechsel und Messerwechselwagen.
Füllschläuche, Ladekabel und Versorgungsanschlüsse.
Reinigung und Trocknung der Maschine.
Werkzeuge und regelmäßig benötigte Betriebsmittel.
Sicherheitsabstände zu Wänden und technischen Einrichtungen.
Eine ausschließlich auf das vorhandene Maschinenmodell zugeschnittene
Garage kann einen späteren Maschinenwechsel erschweren. Bei einer
Neuplanung sollte deshalb eine angemessene Größenreserve vorgesehen werden.
4. Deckenhöhe, Schneetank und Torabmessungen
Für die notwendige Decken- und Torhöhe gibt es keinen Wert, der auf alle
Eisbearbeitungsmaschinen übertragen werden kann. Maßgeblich sind die
Herstellerangaben und sämtliche möglichen Betriebsstellungen der Maschine.
Bei der Planung sind insbesondere zu berücksichtigen:
Höhe der Maschine mit Fahrerkabine.
Spiegel, Rundumkennleuchten und weitere Aufbauten.
Geöffnete Wartungs-, Batterie- und Tankklappen.
Maximale Höhe des vollständig angehobenen Schneetanks.
Bewegungsbereich der Hydraulikzylinder.
Leuchten, Sprinkler, Kabeltrassen und Lüftungskanäle.
Rohrleitungen und sonstige Bauteile unter der Decke.
Sicherheitsabstände zu Tor und Torkonstruktion.
Die lichte Torbreite und Torhöhe müssen einen sicheren Ein- und
Ausfahrvorgang ermöglichen. Die Abmessungen des Fahrzeuggrundkörpers
allein reichen hierfür nicht aus.
Entscheidend ist die maximale Betriebshöhe. Wird der Schneetank in der
Garage angehoben, muss sein gesamter Bewegungsbereich dauerhaft von
Einbauten freigehalten werden.
5. Boden, Entwässerung und Sauberkeit
Der Boden wird durch das Gewicht der Maschine, Feuchtigkeit,
Reinigungswasser, Eisreste, Rangierbewegungen und die Spikes der Reifen
besonders beansprucht.
„Die vom Eisbearbeitungsgerät befahrenen Flächen müssen mit einem gegen
Beschädigung durch Spikereifen widerstandsfähigen Belag versehen sein.“
– DIN 18036:2017-10, Abschnitt 6.2
Ein ungeeigneter oder beschädigter Betonboden kann Abrieb erzeugen.
Dieser Schmutz wird über die Reifen aufgenommen und anschließend auf die
Eisfläche getragen.
Der Boden sollte daher folgende Eigenschaften besitzen:
Ausreichende Tragfähigkeit für Maschinengewicht und Radlasten.
Widerstandsfähigkeit gegen Spikereifen.
Rutschhemmende Oberfläche bei Nässe und Eisresten.
Beständigkeit gegen Wasser und betriebsübliche Flüssigkeiten.
Leichte und möglichst fugenarme Reinigung.
Keine unkontrollierten Vertiefungen oder Stolperstellen.
Geeignetes Gefälle zur Entwässerung.
Schutz gegen stehendes Wasser und unkontrollierte Eisbildung.
Bodenabläufe und Entwässerungsrinnen müssen befahrbar beziehungsweise gegen
Anfahren geschützt sein. Sie dürfen keine Stolper- oder Rangiergefahr
verursachen.
Die Ableitung von Reinigungswasser, Eisresten, Betriebsstoffen und
möglichen Verunreinigungen ist mit dem Entwässerungsplan und den örtlich
zuständigen Stellen abzustimmen.
6. Abstellplatz und tägliche Kontrolle
Für die Maschine sollte eine eindeutig festgelegte Abstellposition
vorhanden sein. Diese Position muss einen sicheren Zugang sowie das
Anschließen von Ladekabeln und Füllschläuchen ermöglichen.
Vor dem Abstellen beziehungsweise vor der nächsten Ausfahrt sollte geprüft werden:
Maschine befindet sich vollständig in der vorgesehenen Abstellposition.
Hobelschlitten und Anbauteile sind sicher abgestellt.
Schneetank befindet sich in der vorgesehenen Ruheposition.
Hydraulische Bauteile sind entsprechend den Herstellerangaben entlastet.
Zünd- beziehungsweise Fahrzeugschlüssel ist abgezogen.
Maschine ist gegen unbeabsichtigtes Wegrollen gesichert.
Wasser-, Öl- oder Hydraulikverluste sind nicht erkennbar.
Ladekabel und Füllschläuche liegen nicht im Verkehrsweg.
Wartungsklappen sind vor der Ausfahrt geschlossen.
Es befinden sich keine Werkzeuge oder losen Gegenstände auf der Maschine.
Tor und Fahrweg sind vollständig frei.
Keine Personen halten sich im Rangierbereich auf.
7. Wartung, Werkzeug und Messerlagerung
Werden in der Garage Messerwechsel, Kontrollen oder kleinere
Instandhaltungsarbeiten durchgeführt, muss dafür ein ausreichend großer
und sicherer Arbeitsbereich vorhanden sein.
Geeigneter Messerwechselwagen oder sichere Transporthilfe.
Gute und blendfreie Arbeitsplatzbeleuchtung.
Steckdosen ohne Leitungsführung durch Verkehrswege.
Sichere Aufbewahrung von Ersatz- und Verschleißteilen.
Geeignete Hilfsmittel für austretende Betriebsstoffe.
Ausreichende Bewegungsfläche rund um die Maschine.
Sichere Lagerung der Maschinenmesser
Maschinenmesser dürfen nicht lose auf dem Boden liegen oder ungesichert
an einer Wand abgestellt werden. Erforderlich ist ein eigener, gegen
Umfallen und unbeabsichtigten Zugriff geschützter Lagerplatz.
Stabiles Messerregal oder geeignete Messerhalterung.
Schutz der Schneiden während Lagerung und Transport.
Kennzeichnung von geschliffenen und gebrauchten Messern.
Getrennte Aufbewahrung beschädigter Messer.
Ausreichender Bewegungsraum vor dem Messerlager.
Geeignete Schnittschutzhandschuhe und weitere Schutzausrüstung.
Das Schleifen von Maschinenmessern gehört grundsätzlich in einen dafür
vorgesehenen und ausgestatteten Werkstattbereich.
Arbeiten an angehobenen Maschinenteilen
Vor Wartungsarbeiten muss die Maschine gegen unbeabsichtigtes Ingangsetzen
und Bewegen gesichert werden. Angehobene Maschinenteile, insbesondere der
Schneetank, müssen entsprechend der Betriebsanleitung mechanisch gegen
unbeabsichtigtes Absinken gesichert sein.
Unter einem nur hydraulisch angehobenen und nicht zusätzlich gesicherten
Schneetank dürfen keine Arbeiten durchgeführt werden.
8. Wasseranschlüsse und Betriebsstoffe
Die erforderlichen Anschlüsse hängen von Maschinentyp und Betriebskonzept
ab. Ihre Anordnung muss so erfolgen, dass Schläuche und Leitungen keine
Fahr- oder Fluchtwege kreuzen.
Sicherer und trockener Standort für elektrische Einrichtungen.
Gekennzeichnete Lagerplätze für Schmier- und Betriebsstoffe.
Geeignete Auffang- und Bindemittel für mögliche Leckagen.
Schutz der Trinkwasserinstallation
Wird die Maschine über die Trinkwasserinstallation befüllt, muss ein
Rückfließen oder Rücksaugen von Wasser aus Maschine oder Füllschlauch in
das Trinkwassernetz verhindert werden.
Die notwendige Sicherungseinrichtung muss durch die Sanitärplanung anhand
des Füllsystems und der möglichen Flüssigkeitskategorie festgelegt werden.
9. Batterien und Ladetechnik
Batterie, Ladegerät, Ladeleistung und Elektroinstallation müssen technisch
aufeinander abgestimmt sein. Der Ladeplatz ist gegen Anfahren, Feuchtigkeit
und mechanische Beschädigung zu schützen.
Ladeplatz eindeutig kennzeichnen.
Ladekabel vor Überfahren, Quetschen und Knicken schützen.
Stecker und Leitungen regelmäßig auf Schäden und Erwärmung kontrollieren.
Lüftungsöffnungen dauerhaft freihalten.
Herstellerseitig vorgegebene Freiräume einhalten.
Keine Lagerung brennbarer Materialien am Ladeplatz.
Notfallmaßnahmen in der Betriebsanweisung festlegen.
Ladevorgänge nur mit geeigneten und freigegebenen Ladegeräten durchführen.
Blei-Akkumulatoren
Beim Laden von Blei-Akkumulatoren mit wässrigem Elektrolyten kann
Wasserstoff entstehen. Deshalb sind eine ausreichende Lüftung, die
Vermeidung von Zündquellen und die sichere Anordnung der elektrischen
Einrichtungen erforderlich.
Wartungsbedürftige Batterien können demineralisiertes beziehungsweise
destilliertes Wasser benötigen. Dieses muss gekennzeichnet, geschützt und
frostfrei gelagert werden. Maßgeblich sind die Angaben des
Batterieherstellers.
Ob eine Augenspülmöglichkeit, Elektrolyt-Bindemittel oder weitere
Schutzmaßnahmen erforderlich sind, ist in der Gefährdungsbeurteilung
festzulegen.
Lithium-Ionen-Batterien
Bei Lithium-Ionen-Batterien steht nicht die Wasserstoffbildung im
Vordergrund. Zu berücksichtigen sind insbesondere mechanische
Beschädigungen, ungeeignete Ladegeräte, Überladung, ungewöhnliche
Erwärmung und unzureichende Wärmeabfuhr.
Beschädigte, ungewöhnlich warme oder auffällige Batterien dürfen nicht
unbeaufsichtigt weitergeladen werden. Das Vorgehen bei Rauch, Geruch,
Batteriealarm oder Wärmeentwicklung muss mit Hersteller, Fachplanern und
Brandschutzverantwortlichen festgelegt werden.
Blei- und Lithium-Ionen-Batterien benötigen unterschiedliche Lade-,
Lüftungs- und Brandschutzkonzepte. Die Anforderungen dürfen nicht
ungeprüft von einem Batterietyp auf den anderen übertragen werden.
10. Maschinen mit Verbrennungsmotor
Ein bundesweit einheitliches und ausnahmsloses Verbot aller
verbrennungsmotorisch betriebenen Eisbearbeitungsmaschinen in
geschlossenen Hallen besteht nach den ausgewerteten Quellen nicht.
Die DIN 18036 empfiehlt für geschlossene Eissporthallen jedoch
ausdrücklich elektrisch betriebene Maschinen.
„Bei geschlossenen Eissporthallen sollten elektrisch betriebene Fabrikate
verwendet werden.“
DIN 18036:2017-10, Anhang C.16
Vor dem Einsatz einer Maschine mit Verbrennungsmotor sind
Gefährdungsbeurteilung, Hallenlüftung, Abgase, Brandschutz,
Betriebsgenehmigung und mögliche örtliche Einschränkungen zu prüfen.
Dieselbetriebene Maschinen
Bei Dieselmaschinen ist zu prüfen und zu dokumentieren, ob die Aufgabe mit
einer emissionsfreien oder emissionsärmeren Antriebstechnik erfüllt werden
kann. Wird weiterhin ein Dieselmotor eingesetzt, sind die Anforderungen
der TRGS 554 zu beachten.
In geschlossenen Abstellbereichen sind insbesondere die beim Starten,
Einfahren und Ausfahren entstehenden Abgase so abzuführen, dass keine
Personen gefährdet werden. Grundsätzlich ist eine Erfassung unmittelbar
am Abgasaustritt vorzusehen.
Ist eine unmittelbare Abgaserfassung im begründeten Einzelfall nicht
möglich, muss die ausreichende Wirksamkeit der Lüftung nachgewiesen und
dokumentiert werden.
Flüssiggasbetriebene Maschinen
Bei Flüssiggasmaschinen sind neben den Abgasen insbesondere Dichtheit,
Gasbehälter, Abstellort, Lüftung, Brand- und Explosionsschutz zu
berücksichtigen.
Im Abstellbereich dürfen sich keine ungeprüften Vertiefungen, offenen
Schächte oder anderen Bereiche befinden, in denen sich austretendes
Flüssiggas sammeln könnte. Die Nähe zu einer Schnee- oder Schmelzgrube
muss deshalb besonders beurteilt werden.
Fahrzeuge mit Flüssiggas-Verbrennungsmotoren, die nicht der
Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung unterliegen, müssen nach der
Betriebssicherheitsverordnung grundsätzlich mindestens jährlich durch
eine zur Prüfung befähigte Person geprüft werden.
Verbrennungsmotoren dürfen in der Garage nicht länger als betrieblich
erforderlich laufen. Wartungs- oder Einstellarbeiten bei laufendem Motor
setzen eine wirksame Abgaserfassung und eine entsprechende
Gefährdungsbeurteilung voraus.
11. Saisonpause und längere Stillstände
Vor einer längeren Stillstandszeit muss die Maschine nach den Vorgaben
des Maschinen-, Batterie- und Ladegeräteherstellers vorbereitet werden.
Maschine gründlich reinigen und trocknen.
Wassertanks und wasserführende Teile nach Vorgabe entleeren.
Schneetank in die vorgesehene Trocken- und Ruheposition bringen.
Hobelschlitten absenken und Kufen geeignet unterlegen.
Hydraulische Systeme in die vorgegebene Ruheposition bringen.
Maschine gegen Wegrollen und unbefugte Benutzung sichern.
Zünd- beziehungsweise Fahrzeugschlüssel abziehen.
Batterie kontrollieren, laden und entsprechend ihrem Typ erhalten.
Frostschutz und Raumtemperatur berücksichtigen.
Wiederkehrende Kontrollen während der Stillstandszeit festlegen.
Empfehlungen zu Kraftstofffüllständen dürfen nicht pauschal übernommen
werden. Maßgeblich sind Herstellerangaben, Kraftstoffsystem,
Brandschutzkonzept und die vorgesehene Stillstandsdauer.
Der Schneetank darf zur Belüftung oder Trocknung nur angehoben abgestellt
werden, wenn dies der Hersteller vorsieht und ein unbeabsichtigtes
Absinken wirksam verhindert wird.
12. Arbeitsschutz und Organisation
Eine technisch gut geplante Garage bleibt nur dann sicher, wenn auch die
betrieblichen Abläufe eindeutig geregelt und dokumentiert werden.
Zugang nur für beauftragte und unterwiesene Personen.
Betriebsanweisung für Fahren, Laden, Befüllen und Reinigen.
Festgelegte Abstellposition und Rangierwege.
Gefährdungsbeurteilung für Wartungs- und Messerarbeiten.
Regelmäßige Kontrolle von Tor, Boden und Entwässerung.
Prüfung der Beleuchtung und elektrischen Einrichtungen.
Festgelegte Wartungs- und Prüfintervalle.
Dokumentation von Kontrollen, Mängeln und Reparaturen.
Geeignete persönliche Schutzausrüstung.
Sofortige Beseitigung von Wasser, Öl und Eisresten.
Notfallregelungen für Brand, Batterieereignis und Betriebsstoffaustritt.
Dauerhaft freigehaltene Flucht- und Rettungswege.
13. Regelwerke und weiterführende Quellen
Welche Anforderungen im Einzelfall gelten, hängt von Maschine,
Batterietyp, Antrieb, ausgeführten Arbeiten, Gebäude, Genehmigung und
Gefährdungsbeurteilung ab.
Zu den wichtigsten Grundlagen gehören:
DIN 18036 für Planung und Bau von Eissportanlagen.
Arbeitsschutzgesetz und Gefährdungsbeurteilung.
Betriebssicherheitsverordnung.
Arbeitsstättenverordnung und Technische Regeln für Arbeitsstätten.
Gefahrstoffverordnung und TRGS 554 bei Dieselmotoren.
DGUV Regel 109-009 zur Fahrzeuginstandhaltung.
DGUV Information 205-041 zu Lithium-Ionen-Batterien.
Herstellerangaben der Maschine, Batterie und Ladeeinrichtung.
Örtliches Bau-, Brandschutz- und Entwässerungskonzept.
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