Der Eismeister
TRAS 110 – verständlicher Leitfaden für Ammoniak-Kälteanlagen in Eishallen
Die Technische Regel für Anlagensicherheit TRAS 110 beschreibt sicherheitstechnische Anforderungen an Ammoniak-Kälteanlagen. Sie betrachtet dabei nicht nur einzelne Bauteile der Kälteanlage, sondern das gesamte Sicherheitskonzept: Technik, Betrieb, Personal, Prüfungen, Alarmierung, Notfallorganisation und Dokumentation.
Für Eissporthallen ist die TRAS 110 besonders wichtig, weil sich Besucher häufig in unmittelbarer Nähe der Kälteanlage und der mit Ammoniak beaufschlagten Anlagenteile aufhalten. Die aktuelle Fassung der TRAS 110 stammt vom 16. September 2021 und ersetzt die frühere Fassung aus dem Jahr 2014.
Die TRAS 110 soll verhindern, dass aus einer technischen Störung ein schwerwiegendes Ereignis wird. Deshalb betrachtet sie nicht nur die Kälteanlage selbst, sondern auch Organisation, Personal, Überwachung, Prüfungen und die Vorbereitung auf mögliche Notfälle.
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1. Was ist die TRAS 110?
TRAS steht für Technische Regel für Anlagensicherheit. Die TRAS 110 trägt den Titel „Sicherheitstechnische Anforderungen an Ammoniak-Kälteanlagen“.
Sie beschreibt den Stand der Sicherheitstechnik für Ammoniak-Kälteanlagen und ergänzt andere Vorschriften und technische Regelwerke. Dazu gehören beispielsweise Anforderungen aus dem Bundes-Immissionsschutzrecht, dem Arbeitsschutz, der Betriebssicherheitsverordnung, der Gefahrstoffverordnung sowie technische Normen wie die DIN EN 378.
Die TRAS 110 ersetzt andere Vorschriften nicht. Sie ist Teil eines Gesamtsystems aus gesetzlichen Anforderungen, technischen Regeln, Normen und betrieblichen Schutzmaßnahmen.
2. Für welche Anlagen gilt die TRAS 110?
Die TRAS 110 ist auf Ammoniak-Kälteanlagen mit einer Kältemittel-Füllmenge von 3 Tonnen Ammoniak oder mehr anzuwenden.
Wird diese Grenze durch eine Erweiterung einer bestehenden Anlage erstmals erreicht oder überschritten, unterliegt grundsätzlich die gesamte Kälteanlage den Anforderungen der TRAS 110.
Darüber hinaus empfiehlt die TRAS 110 ihre Anwendung bereits bei Anlagen ab 300 kg Ammoniak, wenn sich die Kälteanlage in der Nähe von Schutzobjekten befindet.
Ab 3.000 kg Ammoniak fällt die Kälteanlage in den Anwendungsbereich der TRAS 110. Bei Anlagen ab 300 kg wird ihre Anwendung empfohlen, wenn Schutzobjekte in der Nähe vorhanden sind.
3. Was sind Schutzobjekte?
Der Begriff Schutzobjekt spielt in der TRAS 110 eine wichtige Rolle. Gemeint sind Bereiche oder Einrichtungen, bei denen eine Freisetzung von Ammoniak besondere Auswirkungen auf Menschen, Umwelt oder Sachgüter haben könnte.
Dazu gehören beispielsweise:
- Wohngebäude
- Krankenhäuser
- Schulen und Kindergärten
- Eissporthallen und andere Versammlungsstätten
- Sportstätten und Freibäder
- öffentliche Verkehrsflächen
- Straßen, Schienenwege und Wasserstraßen
- Wasserschutzgebiete
- Natur- und Landschaftsschutzgebiete
- besonders schutzwürdige Kultur- und Sachgüter
Eissporthallen werden in der TRAS 110 ausdrücklich als Schutzobjekte beziehungsweise Versammlungsstätten genannt.
4. Warum Ammoniak besondere Anforderungen stellt
Ammoniak ist ein sehr leistungsfähiges Kältemittel, besitzt jedoch Eigenschaften, die im Störungsfall erhebliche Gefahren verursachen können.
Ammoniak ist unter anderem:
- giftig beim Einatmen,
- stark reizend beziehungsweise ätzend für Haut und Schleimhäute,
- in bestimmten Konzentrationen entzündbar,
- wassergefährdend und
- bereits in sehr kleinen Konzentrationen durch seinen charakteristischen Geruch wahrnehmbar.
Bei der sicherheitstechnischen Betrachtung stehen insbesondere die toxischen Auswirkungen einer möglichen Freisetzung im Vordergrund.
Die TRAS betrachtet deshalb nicht nur technische Defekte. Auch menschliches Fehlverhalten, Stromausfälle, Brände, äußere Einwirkungen oder Eingriffe Unbefugter können mögliche Gefahrenquellen darstellen.
5. Besondere Anforderungen an Eissporthallen
Für Ammoniak-Kälteanlagen in Versammlungsstätten enthält die TRAS 110 zusätzliche Anforderungen. Dazu gehören ausdrücklich auch Eissportanlagen.
Der Grund liegt auf der Hand: Während des Betriebs können sich viele Besucher gleichzeitig in unmittelbarer Nähe der Kälteanlage beziehungsweise der gekühlten Eisfläche aufhalten.
Deshalb betreffen die besonderen Anforderungen sowohl die Technik als auch die Organisation und die Fachkunde der verantwortlichen Aufsichtsperson.
Auch das Rohrsystem unter der Eisfläche gehört zum sicherheitstechnisch relevanten System. Die TRAS 110 enthält deshalb besondere Anforderungen zur Begrenzung möglicher Ammoniakfreisetzungen außerhalb des Maschinenraums.
Vor bestimmten Betriebspausen, Umbau- oder Sanierungsmaßnahmen kann es notwendig sein, Ammoniak aus dem betroffenen Bereich der Anlage zurück in die Kältemittelbehälter des Maschinenraums zu führen.
6. Anforderungen an Maschinenraum und Technik
Der Maschinenraum ist einer der wichtigsten Sicherheitsbereiche der Kälteanlage. Dort befinden sich beispielsweise Verdichter, Pumpen und Kältemittelbehälter.
Auch ein separater Aufstellungsraum eines Flüssigkeitsabscheiders gilt im Sinne der TRAS 110 als Maschinenraum.
Zu den Anforderungen gehören unter anderem:
- ausreichende Abstände für Prüfung und Instandhaltung von Druckbehältern,
- ausreichende und eindeutig gekennzeichnete Flucht- und Rettungswege,
- Sicherheitsbeleuchtung,
- geeignete Lüftung des Maschinenraums,
- Schutz vor unbefugtem Zutritt,
- sichere Anordnung von Sicherheitsventilen und deren Abblaseleitungen,
- geeignete Not-Aus- und Sicherheitseinrichtungen.
Bei Neuanlagen sind darüber hinaus bestimmte elektrische Einrichtungen außerhalb des Maschinenraums vorzusehen. Für Sicherheitsventilabblaseleitungen und die Fortluft der Maschinenraumlüftung kann außerdem eine Ausbreitungsberechnung erforderlich sein.
Der Maschinenraum muss so aufgebaut sein, dass Beschäftigte ihn im Gefahrfall schnell verlassen können und Einsatzkräfte die notwendigen Einrichtungen sicher erreichen können.
7. Gaswarnanlage, Sicherheitssysteme und Alarmierung
Eine Gaswarnanlage soll eine Freisetzung von Ammoniak frühzeitig erkennen. Sie ist Bestandteil einer Sicherheitskette, die je nach Anlagenkonzept weitere Maßnahmen auslösen kann.
Dazu können gehören:
- optische und akustische Alarmierung,
- Weiterleitung einer Meldung an eine ständig besetzte Stelle,
- Schaltung der Maschinenraumlüftung,
- Abschaltung von Anlagenteilen,
- Auslösung weiterer Sicherheitsfunktionen.
Entscheidend ist nicht nur der einzelne Sensor. Gaswarnanlage, Steuerung, Lüftung, Not-Aus-System und Alarmwege müssen als zusammenhängendes Sicherheitssystem funktionieren.
8. Alarm- und Gefahrenabwehrplan
Für den Störungsfall braucht der Betreiber einen betrieblichen Alarm- und Gefahrenabwehrplan (BAGAP).
Darin wird beispielsweise festgelegt:
- wer im Alarmfall informiert wird,
- welche internen Maßnahmen einzuleiten sind,
- wann Feuerwehr oder Rettungsdienst alarmiert werden,
- wie Besucher und Beschäftigte geschützt werden,
- welche Bereiche gesperrt oder geräumt werden,
- welche Ansprechpartner für Einsatzkräfte zur Verfügung stehen.
In Eissporthallen muss der BAGAP die besonderen Bedingungen der Versammlungsstätte berücksichtigen.
Der BAGAP ist mindestens alle drei Jahre zu überprüfen und bei Bedarf anzupassen. Alarmadressen und Telefonnummern müssen ständig aktuell gehalten werden.
9. Feuerwehr und Notfallübungen
Die zuständige Feuerwehr muss die Anlage kennen. Sie muss über Art und Umfang der Kälteanlage, mögliche Gefahren sowie vorhandene Sicherheits- und Schutzmaßnahmen informiert werden.
Der betriebliche Alarm- und Gefahrenabwehrplan muss mit der Feuerwehr abgestimmt sein.
Darüber hinaus ist im Abstand von höchstens drei Jahren eine Übung durchzuführen, bei der die Umsetzung des Alarm- und Gefahrenabwehrplans praktisch erprobt wird. Die Feuerwehr ist hierzu einzuladen.
Die TRAS 110 fordert nicht pauschal eine jährliche Feuerwehrübung. Für die Übung zur Umsetzung des BAGAP nennt die aktuelle Fassung einen Abstand von höchstens drei Jahren.
10. Fachkunde der Aufsichtsperson
Für Ammoniak-Kälteanlagen in Versammlungsstätten stellt die TRAS 110 besondere Anforderungen an die Fachkunde der Aufsichtsperson.
Grundsätzlich ist eine abgeschlossene technische Berufsausbildung einer für die ausgeübte Tätigkeit einschlägigen Fachrichtung erforderlich.
Sind die notwendigen Inhalte nicht bereits Bestandteil dieser Ausbildung gewesen, müssen die entsprechenden Kenntnisse durch eine ergänzende Erstschulung mit Abschlussprüfung erworben werden.
Vor Aufnahme der Tätigkeit ist außerdem die erfolgreiche Teilnahme an einem Ersthelferkurs erforderlich.
Die Aufsichtsperson muss ihre Kenntnisse entsprechend der technischen Entwicklung aktuell halten. Die TRAS 110 fordert mindestens alle vier Jahre die erfolgreiche Teilnahme an einem Fortbildungskurs.
Während die Kälteanlage betrieben wird und die Versammlungsstätte genutzt oder für die Nutzung vorbereitet wird, muss eine entsprechend fachkundige Aufsichtsperson anwesend sein.
11. Wiederkehrende Prüfungen
Die Sicherheit einer Ammoniak-Kälteanlage wird nicht nur durch den täglichen Betrieb gewährleistet. Verschiedene Prüfungen begleiten die Anlage über ihre gesamte Lebensdauer.
Die konkrete Zuständigkeit hängt von der jeweiligen Prüfung ab. Zum Einsatz kommen beispielsweise Sachverständige nach BImSchG, zugelassene Überwachungsstellen, befähigte Personen und sachkundige Personen nach DIN EN 13313.
- jährlich: Prüfung der Kälteanlage durch eine sachkundige Person nach DIN EN 13313.
- spätestens alle fünf Jahre: sicherheitstechnische Prüfung nach BImSchG auf Grundlage der Genehmigung.
- spätestens alle fünf Jahre: Funktionsprüfung von in die Atmosphäre abblasenden Sicherheitsventilen im ausgebauten Zustand.
- mindestens alle sechs Monate: Dichtheitskontrolle aktiv bewegter flexibler Kältemittelleitungen, soweit solche vorhanden sind.
Die jährliche Prüfung durch eine sachkundige Person umfasst unter anderem Sicht- und Dichtheitsprüfungen sowie Funktionsprüfungen sicherheitsrelevanter Einrichtungen. Dazu zählen beispielsweise Gaswarnanlage, Meldewege, Lüftungsanlage und sicherheitsrelevante Absperreinrichtungen.
Zusätzlich können sich aus der Betriebssicherheitsverordnung, dem Wasserrecht, Genehmigungen und weiteren Vorschriften zusätzliche oder abweichende Prüfanforderungen ergeben.
12. Dokumentation und Eigenüberwachung
Eine sichere Kälteanlage benötigt eine nachvollziehbare Dokumentation. Die aktuelle TRAS 110 enthält dafür sogar eine eigene Checkliste zum Umfang der erforderlichen Unterlagen.
Zur Dokumentation können unter anderem gehören:
- Anlagen- und Verfahrensbeschreibungen,
- Rohrleitungs- und Instrumentenfließbilder,
- Prüfberichte,
- Wartungs- und Instandhaltungsnachweise,
- Nachweise über Gaswarnanlage und Sicherheitsfunktionen,
- Schulungs- und Fortbildungsnachweise,
- Alarm- und Gefahrenabwehrplan,
- Dokumentation von Übungen,
- Aufzeichnungen der Eigenüberwachung.
Die TRAS 110 enthält außerdem ein eigenes Konzept zur Eigenüberwachung. Ziel ist es, Veränderungen und mögliche Mängel frühzeitig zu erkennen und nicht erst bei einer wiederkehrenden Sachverständigenprüfung festzustellen.
13. Information der Nachbarschaft
Ein häufig wenig beachteter Punkt ist die Information der unmittelbaren Nachbarschaft.
Die TRAS 110 sieht vor, dass Betreiber die unmittelbare Nachbarschaft über Verhaltensmaßnahmen bei Ammoniakgeruch und über mögliche Gefahren bei einem gestörten Anlagenbetrieb informieren sollen.
Welche Art der Information sinnvoll ist, hängt von Standort, Anlage und Umgebung ab. Denkbar sind beispielsweise Informationsblätter oder abgestimmte Hinweise für benachbarte Einrichtungen.
14. Die wichtigsten Punkte im Überblick
- ✅ Technik: Anlage, Maschinenraum, Gaswarnanlage und Sicherheitssysteme
- ✅ Organisation: Zuständigkeiten, Betriebsabläufe und Eigenüberwachung
- ✅ Personal: Fachkunde, Unterweisung und Fortbildung
- ✅ Notfallplanung: BAGAP, Feuerwehr und Übungen
- ✅ Dokumentation: Prüfungen, Wartung und Nachweise nachvollziehbar festhalten
Für Betreiber von Eissporthallen ist besonders wichtig, die TRAS 110 nicht nur als Sammlung technischer Einzelanforderungen zu betrachten. Die Sicherheit entsteht erst durch das Zusammenspiel aus Technik, Organisation und qualifizierten Beschäftigten.
Quellen und fachliche Grundlagen:
Grundlage dieses Artikels ist die Technische Regel für Anlagensicherheit
TRAS 110 „Sicherheitstechnische Anforderungen an Ammoniak-Kälteanlagen“,
Neufassung September 2021.
👉
TRAS 110 – aktuelle Fassung September 2021
Stand: 16.08.2026 – regelmäßige fachliche Überprüfung empfohlen.