Augenduschen gehören zur Erste-Hilfe- und Sicherheitsausstattung einer
Eissporthalle, wenn Beschäftigte oder andere Personen mit Stoffen in
Kontakt kommen können, die Augen schädigen oder reizen können. Welche
Ausstattung erforderlich ist, ergibt sich aus der Gefährdungsbeurteilung
sowie aus den Sicherheitsdatenblättern der verwendeten Stoffe.
In Eissporthallen betrifft dies insbesondere Maschinenräume mit einer
Ammoniak-Kälteanlage. Auch in der Schlittschuhausgabe kann eine
Augenspülmöglichkeit sinnvoll oder erforderlich sein, wenn dort
Desinfektions- oder Reinigungsmittel eingesetzt werden. Entscheidend sind
immer die konkrete Tätigkeit, das Produkt und dessen Kennzeichnung.
Eine Augendusche ermöglicht das unverzügliche Spülen der Augen nach dem
Kontakt mit Gefahrstoffen, Stäuben oder Spritzern. Das schnelle Spülen
kann die Einwirkzeit eines Stoffes deutlich verringern und schwere
Verletzungen vermeiden oder begrenzen.
Bei einem Unfall gilt: Augen sofort spülen, Kontaktlinsen möglichst
entfernen und anschließend die Erste-Hilfe-Maßnahmen des jeweiligen
Sicherheitsdatenblatts beachten. Bei ernsten oder anhaltenden Beschwerden
ist unverzüglich ärztliche Hilfe zu veranlassen.
Augenduschen sind nicht allein deshalb erforderlich, weil es sich um eine
Eissporthalle handelt. Sie müssen dort vorhanden sein, wo die
Gefährdungsbeurteilung eine mögliche Augenverletzung durch Stoffe,
Reinigungsmittel oder Arbeitsvorgänge ergibt.
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Maschinenraum: Bei Ammoniak-Kälteanlagen ist die
Gefahr eines Stoffkontakts im Sicherheitskonzept, im Alarm- und
Gefahrenabwehrplan sowie in der Gefährdungsbeurteilung zu berücksichtigen.
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Vor dem Maschinenraum: Eine Augendusche am Zugang kann
sinnvoll sein, wenn sie schnell erreichbar ist und der Standort im
Notfallkonzept der Anlage festgelegt wurde.
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Schlittschuhausgabe: Werden Desinfektions- oder
Reinigungsmittel eingesetzt, müssen deren Sicherheitsdatenblätter
geprüft werden. Bei möglicher Augenreizung oder Augenschädigung ist eine
geeignete Spülmöglichkeit vorzusehen.
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Weitere Arbeitsbereiche: Auch Werkstatt, Reinigungsraum
oder Chemikalienlager können je nach eingesetzten Stoffen betroffen sein.
Wichtig: Die TRAS 110 ist die
„Technische Regel für Anlagensicherheit – Sicherheitstechnische
Anforderungen an Ammoniak-Kälteanlagen“. Sie ist für
Ammoniak-Kälteanlagen relevant, ersetzt jedoch nicht die
Gefährdungsbeurteilung für Reinigungs- und Desinfektionsmittel in anderen
Bereichen der Eissporthalle.
In der Praxis kommen unterschiedliche Systeme zum Einsatz. Die gewählte
Ausführung muss zur Gefährdung, zum Standort und zur erforderlichen
Spülmenge passen.
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Augenspülflasche: Sie ist eine sofort verfügbare
Erstmaßnahme und eignet sich besonders als zusätzliche Spülmöglichkeit
oder für Bereiche ohne Wasseranschluss.
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Fest installierte Augendusche: Sie ist an die
Trinkwasserversorgung oder Wasser vergleichbarer Qualität angeschlossen
und ermöglicht eine längere, kontinuierliche Spülung.
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Kombination mit einer Notdusche: Befinden sich
Augendusche und Körpernotdusche an einem Standort, müssen beide
Einrichtungen separat funktionsfähig, frei zugänglich und eindeutig
gekennzeichnet sein.
Die fest installierte Augendusche mit Hauswasseranschluss an der
Notdusche des Maschinenraums ist daher eine besonders sinnvolle
Einrichtung. Sie ersetzt jedoch nicht die mobilen Augenspülflaschen an
weiteren Arbeitsplätzen, wenn diese aufgrund der Gefährdungsbeurteilung
erforderlich sind.
Eine Augendusche muss im Notfall ohne Umwege erreichbar sein. Der
konkrete Standort wird durch die Gefährdungsbeurteilung, die
Betriebsanweisung und bei Ammoniak-Kälteanlagen zusätzlich durch das
Sicherheits- und Notfallkonzept festgelegt.
- Der Zugang muss jederzeit frei, beleuchtet und rutscharm sein.
- Der Standort muss deutlich mit einem Rettungszeichen nach DIN EN ISO 7010 gekennzeichnet sein.
- Die Einrichtung darf nicht verstellt, zugestellt oder als Ablagefläche genutzt werden.
- Bei fest installierten Einrichtungen sind Wasserablauf, Spritzwasserbereich und Frostschutz zu berücksichtigen.
- Beschäftigte müssen wissen, wo sich die Augenduschen befinden und wie sie ausgelöst werden.
Für Ihre Anlage bedeutet dies: Die Augenduschen vor den Zugängen zum
Maschinenraum sowie die Einrichtung in der Schlittschuhausgabe sollten
jeweils im Gefährdungsbeurteilungs- und Prüfkonzept eindeutig erfasst
sein.
Augenduschen müssen im Notfall sofort funktionieren. Deshalb sind
regelmäßige Sicht- und Funktionskontrollen erforderlich. Für fest
installierte Augenduschen ist das regelmäßige Betätigen besonders wichtig,
damit Funktion, Durchfluss und Trinkwasserhygiene erhalten bleiben.
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Fest installierte Augendusche: Regelmäßig nach
Herstellerangaben und betrieblichem Prüfplan betätigen, auf ausreichenden
Durchfluss prüfen und die Prüfung dokumentieren.
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Augenspülflaschen: Regelmäßig auf Beschädigungen,
Vollständigkeit, Versiegelung und Ablaufdatum prüfen.
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Ablaufdatum: Abgelaufene Augenspülflaschen müssen
ersetzt werden. Die angegebene Spülflüssigkeit darf nicht eigenmächtig
nachgefüllt oder durch Leitungswasser ersetzt werden.
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Herstellerangaben: Lagerung, Haltbarkeit,
Funktionsprüfung und Austausch richten sich zusätzlich nach den Angaben
des Herstellers.
Praxis-Hinweis: Eine monatliche Funktionsprüfung
fest installierter Augenduschen ist eine bewährte Maßnahme. Kürzere oder
abweichende Intervalle können sich aus Herstellerangaben,
Gefährdungsbeurteilung, Hygieneplan oder betrieblichen Vorgaben ergeben.
Die Augendusche ist nur ein Baustein der Notfallorganisation. Beschäftigte
müssen wissen, wie sie bei einem Stoffkontakt handeln, wo sich die
Einrichtung befindet und wie Erste Hilfe sowie gegebenenfalls der Notruf
organisiert werden.
- Augen unverzüglich und ausreichend lange spülen.
- Sicherheitsdatenblatt und betriebliche Erste-Hilfe-Anweisung beachten.
- Bei Bedarf Ersthelfer hinzuziehen und Notruf 112 veranlassen.
- Unfall, Beinaheunfall und verwendete Sicherheitsausstattung dokumentieren.
- Verbrauchte oder abgelaufene Augenspülflaschen unverzüglich ersetzen.
Im Prüfprotokoll sollten mindestens Standort, Art der Einrichtung,
Prüftermin, Ergebnis, Ablaufdatum der Augenspülflasche, festgestellte
Mängel und die verantwortliche Person festgehalten werden.