Der Eismeister

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Augenduschen in Eissporthallen

Augenduschen gehören zur Erste-Hilfe- und Sicherheitsausstattung einer Eissporthalle, wenn Beschäftigte oder andere Personen mit Stoffen in Kontakt kommen können, die Augen schädigen oder reizen können. Welche Ausstattung erforderlich ist, ergibt sich aus der Gefährdungsbeurteilung sowie aus den Sicherheitsdatenblättern der verwendeten Stoffe.

In Eissporthallen betrifft dies insbesondere Maschinenräume mit einer Ammoniak-Kälteanlage. Auch in der Schlittschuhausgabe kann eine Augenspülmöglichkeit sinnvoll oder erforderlich sein, wenn dort Desinfektions- oder Reinigungsmittel eingesetzt werden. Entscheidend sind immer die konkrete Tätigkeit, das Produkt und dessen Kennzeichnung.

1. Aufgabe einer Augendusche

Eine Augendusche ermöglicht das unverzügliche Spülen der Augen nach dem Kontakt mit Gefahrstoffen, Stäuben oder Spritzern. Das schnelle Spülen kann die Einwirkzeit eines Stoffes deutlich verringern und schwere Verletzungen vermeiden oder begrenzen.

Bei einem Unfall gilt: Augen sofort spülen, Kontaktlinsen möglichst entfernen und anschließend die Erste-Hilfe-Maßnahmen des jeweiligen Sicherheitsdatenblatts beachten. Bei ernsten oder anhaltenden Beschwerden ist unverzüglich ärztliche Hilfe zu veranlassen.

2. Gefährdungsbeurteilung und Einsatzorte

Augenduschen sind nicht allein deshalb erforderlich, weil es sich um eine Eissporthalle handelt. Sie müssen dort vorhanden sein, wo die Gefährdungsbeurteilung eine mögliche Augenverletzung durch Stoffe, Reinigungsmittel oder Arbeitsvorgänge ergibt.

  • Maschinenraum: Bei Ammoniak-Kälteanlagen ist die Gefahr eines Stoffkontakts im Sicherheitskonzept, im Alarm- und Gefahrenabwehrplan sowie in der Gefährdungsbeurteilung zu berücksichtigen.
  • Vor dem Maschinenraum: Eine Augendusche am Zugang kann sinnvoll sein, wenn sie schnell erreichbar ist und der Standort im Notfallkonzept der Anlage festgelegt wurde.
  • Schlittschuhausgabe: Werden Desinfektions- oder Reinigungsmittel eingesetzt, müssen deren Sicherheitsdatenblätter geprüft werden. Bei möglicher Augenreizung oder Augenschädigung ist eine geeignete Spülmöglichkeit vorzusehen.
  • Weitere Arbeitsbereiche: Auch Werkstatt, Reinigungsraum oder Chemikalienlager können je nach eingesetzten Stoffen betroffen sein.
Wichtig: Die TRAS 110 ist die „Technische Regel für Anlagensicherheit – Sicherheitstechnische Anforderungen an Ammoniak-Kälteanlagen“. Sie ist für Ammoniak-Kälteanlagen relevant, ersetzt jedoch nicht die Gefährdungsbeurteilung für Reinigungs- und Desinfektionsmittel in anderen Bereichen der Eissporthalle.

3. Augenspülflasche und fest installierte Augendusche

In der Praxis kommen unterschiedliche Systeme zum Einsatz. Die gewählte Ausführung muss zur Gefährdung, zum Standort und zur erforderlichen Spülmenge passen.

  • Augenspülflasche: Sie ist eine sofort verfügbare Erstmaßnahme und eignet sich besonders als zusätzliche Spülmöglichkeit oder für Bereiche ohne Wasseranschluss.
  • Fest installierte Augendusche: Sie ist an die Trinkwasserversorgung oder Wasser vergleichbarer Qualität angeschlossen und ermöglicht eine längere, kontinuierliche Spülung.
  • Kombination mit einer Notdusche: Befinden sich Augendusche und Körpernotdusche an einem Standort, müssen beide Einrichtungen separat funktionsfähig, frei zugänglich und eindeutig gekennzeichnet sein.

Die fest installierte Augendusche mit Hauswasseranschluss an der Notdusche des Maschinenraums ist daher eine besonders sinnvolle Einrichtung. Sie ersetzt jedoch nicht die mobilen Augenspülflaschen an weiteren Arbeitsplätzen, wenn diese aufgrund der Gefährdungsbeurteilung erforderlich sind.

4. Platzierung, Kennzeichnung und Zugänglichkeit

Eine Augendusche muss im Notfall ohne Umwege erreichbar sein. Der konkrete Standort wird durch die Gefährdungsbeurteilung, die Betriebsanweisung und bei Ammoniak-Kälteanlagen zusätzlich durch das Sicherheits- und Notfallkonzept festgelegt.

  • Der Zugang muss jederzeit frei, beleuchtet und rutscharm sein.
  • Der Standort muss deutlich mit einem Rettungszeichen nach DIN EN ISO 7010 gekennzeichnet sein.
  • Die Einrichtung darf nicht verstellt, zugestellt oder als Ablagefläche genutzt werden.
  • Bei fest installierten Einrichtungen sind Wasserablauf, Spritzwasserbereich und Frostschutz zu berücksichtigen.
  • Beschäftigte müssen wissen, wo sich die Augenduschen befinden und wie sie ausgelöst werden.

Für Ihre Anlage bedeutet dies: Die Augenduschen vor den Zugängen zum Maschinenraum sowie die Einrichtung in der Schlittschuhausgabe sollten jeweils im Gefährdungsbeurteilungs- und Prüfkonzept eindeutig erfasst sein.

5. Prüfung, Hygiene und Ablaufdatum

Augenduschen müssen im Notfall sofort funktionieren. Deshalb sind regelmäßige Sicht- und Funktionskontrollen erforderlich. Für fest installierte Augenduschen ist das regelmäßige Betätigen besonders wichtig, damit Funktion, Durchfluss und Trinkwasserhygiene erhalten bleiben.

  • Fest installierte Augendusche: Regelmäßig nach Herstellerangaben und betrieblichem Prüfplan betätigen, auf ausreichenden Durchfluss prüfen und die Prüfung dokumentieren.
  • Augenspülflaschen: Regelmäßig auf Beschädigungen, Vollständigkeit, Versiegelung und Ablaufdatum prüfen.
  • Ablaufdatum: Abgelaufene Augenspülflaschen müssen ersetzt werden. Die angegebene Spülflüssigkeit darf nicht eigenmächtig nachgefüllt oder durch Leitungswasser ersetzt werden.
  • Herstellerangaben: Lagerung, Haltbarkeit, Funktionsprüfung und Austausch richten sich zusätzlich nach den Angaben des Herstellers.
Praxis-Hinweis: Eine monatliche Funktionsprüfung fest installierter Augenduschen ist eine bewährte Maßnahme. Kürzere oder abweichende Intervalle können sich aus Herstellerangaben, Gefährdungsbeurteilung, Hygieneplan oder betrieblichen Vorgaben ergeben.

6. Verhalten im Notfall und Dokumentation

Die Augendusche ist nur ein Baustein der Notfallorganisation. Beschäftigte müssen wissen, wie sie bei einem Stoffkontakt handeln, wo sich die Einrichtung befindet und wie Erste Hilfe sowie gegebenenfalls der Notruf organisiert werden.

  • Augen unverzüglich und ausreichend lange spülen.
  • Sicherheitsdatenblatt und betriebliche Erste-Hilfe-Anweisung beachten.
  • Bei Bedarf Ersthelfer hinzuziehen und Notruf 112 veranlassen.
  • Unfall, Beinaheunfall und verwendete Sicherheitsausstattung dokumentieren.
  • Verbrauchte oder abgelaufene Augenspülflaschen unverzüglich ersetzen.

Im Prüfprotokoll sollten mindestens Standort, Art der Einrichtung, Prüftermin, Ergebnis, Ablaufdatum der Augenspülflasche, festgestellte Mängel und die verantwortliche Person festgehalten werden.

Technische und organisatorische Grundlagen

Stand: 14.09.2026 – regelmäßige fachliche Überprüfung empfohlen.

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