Der Eismeister

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Gefährdungsbeurteilung in Eissportanlagen

Stand: 28.06.2026 – regelmäßige fachliche Überprüfung empfohlen.

Die Gefährdungsbeurteilung ist das zentrale Steuerungsinstrument für den sicheren Betrieb einer Eissportanlage. Sie hilft dabei, Gefahren systematisch zu erkennen, Risiken zu bewerten und geeignete Schutzmaßnahmen festzulegen.

Aus ihr ergeben sich viele weitere Bausteine: Personalplanung, Alleinarbeit, Prüfintervalle, Betriebsanweisungen, Unterweisungen, PSA, Notfallorganisation, Fremdfirmenkoordination und Dokumentation.

Grundsatz:
Eine Gefährdungsbeurteilung ist keine einmalige Vorlage, sondern ein fortlaufender Prozess. Sie muss zur tatsächlichen Eissportanlage, zu den vorhandenen Arbeitsmitteln und zu den realen Tätigkeiten passen.

1. Rechtsgrundlagen

Die Pflicht zur Gefährdungsbeurteilung ergibt sich vor allem aus dem Arbeitsschutzgesetz. Ergänzend können je nach Anlage und Tätigkeit weitere Vorschriften relevant sein, etwa Betriebssicherheitsverordnung, Gefahrstoffverordnung, Arbeitsstättenverordnung und DGUV-Regelwerk.

„Der Arbeitgeber hat durch eine Beurteilung der für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdung zu ermitteln, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind.“
§ 5 Arbeitsschutzgesetz
„Der Arbeitgeber muss über die je nach Art der Tätigkeiten und der Zahl der Beschäftigten erforderlichen Unterlagen verfügen, aus denen das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung, die von ihm festgelegten Maßnahmen des Arbeitsschutzes und das Ergebnis ihrer Überprüfung ersichtlich sind.“
§ 6 Arbeitsschutzgesetz

2. Ziel der Gefährdungsbeurteilung

Ziel der Gefährdungsbeurteilung ist nicht das Ausfüllen eines Formulars. Ziel ist ein sicherer, nachvollziehbarer und praktisch umsetzbarer Betrieb.

Gefährdungen sollen frühzeitig erkannt, bewertet und durch geeignete Maßnahmen reduziert oder beseitigt werden. Dabei geht es nicht nur um schwere Unfälle, sondern auch um wiederkehrende Belastungen, organisatorische Schwächen, unsichere Abläufe und vermeidbare Risiken.

Aus der Gefährdungsbeurteilung ergeben sich unter anderem:
  • Personalstärke und Aufgabenverteilung
  • Regeln zur Alleinarbeit
  • Prüf- und Wartungsintervalle
  • Betriebsanweisungen
  • Unterweisungen
  • persönliche Schutzausrüstung
  • Notfallplan und Alarmorganisation
  • Regeln für Fremdfirmen
  • Dokumentationspflichten

3. Gefährdungsbeurteilung als Prozess

Eine Gefährdungsbeurteilung besteht aus mehreren Schritten. Sie beginnt mit der Erfassung von Bereichen und Tätigkeiten und endet nicht mit dem Festlegen von Maßnahmen. Entscheidend ist, ob die Maßnahmen tatsächlich wirken.

Typischer Ablauf:
  1. Arbeitsbereiche festlegen
  2. Tätigkeiten erfassen
  3. Gefährdungen ermitteln
  4. Risiken bewerten
  5. Maßnahmen festlegen
  6. Maßnahmen umsetzen
  7. Wirksamkeit kontrollieren
  8. Ergebnisse dokumentieren
  9. Gefährdungsbeurteilung regelmäßig aktualisieren

4. Wer sollte beteiligt werden?

Die Verantwortung liegt beim Arbeitgeber beziehungsweise Betreiber. Sinnvoll ist jedoch, die Gefährdungsbeurteilung nicht allein am Schreibtisch zu erstellen.

Gerade in Eissportanlagen kennen die Beschäftigten viele Risiken aus der Praxis: rutschige Wege, schwierige Besucherströme, technische Störungen, unübersichtliche Bereiche, Lärm, Zeitdruck oder Probleme mit Fremdfirmen.

Beteiligt werden können zum Beispiel:
  • Betreiber oder Geschäftsleitung
  • technische Leitung
  • Eismeister
  • Fachkraft für Arbeitssicherheit
  • Betriebsarzt
  • Sicherheitsbeauftragte
  • Beschäftigte aus Kasse, Ausgabe, Reinigung und Technik
  • Betriebsrat, sofern vorhanden
  • Kältefachfirma oder Wartungsfirmen
  • örtliche Feuerwehr bei Notfallplanung und Ammoniak-Szenarien

5. Arbeitsbereiche erfassen

Zuerst sollten die Arbeitsbereiche der Eissportanlage systematisch erfasst werden. Das verhindert, dass nur offensichtliche Bereiche betrachtet werden und wichtige Nebentätigkeiten fehlen.

Typische Bereiche in Eissportanlagen:
  • Eisfläche und Bandenbereich
  • Eispflege und Eisaufbereitung
  • Maschinenraum und Kälteanlage
  • Gaswarnanlage und Sicherheitstechnik
  • Schlittschuhausgabe und Verleih
  • Schlittschuhschleiferei
  • Werkstatt und Lager
  • Kasse und Eingangsbereich
  • Tribünen, Verkehrswege und Rettungswege
  • Reinigung und Entsorgung
  • Außenbereiche und Anlieferung
  • Büro- und Sozialräume

6. Tätigkeiten ermitteln

Innerhalb der Arbeitsbereiche werden die konkreten Tätigkeiten erfasst. Je genauer die Tätigkeiten beschrieben sind, desto besser lassen sich Gefährdungen und Maßnahmen ableiten.

Beispiele:
  • Eisaufbereitungsmaschine fahren
  • Messer wechseln
  • Schneetank reinigen
  • Leihschlittschuhe ausgeben und prüfen
  • Schlittschuhe schleifen und entgraten
  • Betriebswerte der Kälteanlage kontrollieren
  • Öl nachfüllen oder entölen
  • Gaswarnanlage kontrollieren
  • Publikumslauf beaufsichtigen
  • Unfälle aufnehmen und Erste Hilfe organisieren
  • Reinigungsarbeiten durchführen
  • Fremdfirmen einweisen

7. Gefährdungen ermitteln

Für jede Tätigkeit werden mögliche Gefährdungen gesammelt. Gute Quellen sind Betriebsanleitungen, Sicherheitsdatenblätter, Prüfergebnisse, Unfallanzeigen, Beinaheunfälle, Wartungsberichte und Erfahrungen der Beschäftigten.

Wichtig ist, nicht nur technische Gefahren zu betrachten. Auch organisatorische Gefährdungen, psychische Belastungen, Alleinarbeit, Zeitdruck und Konflikte mit Besuchern können sicherheitsrelevant sein.

8. Typische Gefährdungen in Eissportanlagen

Typische Gefährdungen sind zum Beispiel:
  • Ammoniakaustritt aus der Kälteanlage
  • Reizung oder Verätzung von Augen, Haut und Atemwegen durch NH₃
  • Rutsch- und Sturzgefahr auf Eis, Schnee, Wasser oder nassen Böden
  • Schnittgefahren durch Schlittschuhe, Messer und Schleifarbeiten
  • Quetsch- und Einzugsstellen an Maschinen
  • elektrische Gefährdungen bei Wartung und Betrieb
  • Lärm durch Verdichter, Maschinen oder Veranstaltungen
  • Gefährdungen durch Eisaufbereitungsmaschinen
  • Absturzgefahr bei Arbeiten auf Leitern, Tribünen oder Dachbereichen
  • Brand- und Explosionsgefahren je nach Tätigkeit und Ausstattung
  • Gefährdungen durch Reinigungsmittel, Öle und andere Gefahrstoffe
  • Konflikte mit Besuchern oder aggressives Verhalten
  • Stress, Zeitdruck, Nachtarbeit oder Alleinarbeit
  • erhöhte Unfallgefahr bei Publikumslauf, Schulklassen oder Veranstaltungen

9. Risiken beurteilen und priorisieren

Nach der Ermittlung der Gefährdungen wird beurteilt, wie hoch das jeweilige Risiko ist. Dabei werden typischerweise die mögliche Schadensschwere und die Eintrittswahrscheinlichkeit betrachtet.

Eine seltene, aber sehr schwere Gefährdung – zum Beispiel Ammoniakaustritt – kann eine hohe Priorität haben, auch wenn sie im Alltag nur selten auftritt. Umgekehrt können häufige kleinere Gefährdungen, etwa Rutsch- und Stolperstellen, durch ihre Häufigkeit ebenfalls wichtig sein.

Hilfreiche Fragen:
  • Was kann passieren?
  • Wie schwer wären die Folgen?
  • Wie wahrscheinlich ist der Eintritt?
  • Wer ist betroffen?
  • Wie schnell kann Hilfe geleistet werden?
  • Welche Maßnahmen gibt es bereits?
  • Reichen diese Maßnahmen aus?

10. Maßnahmen nach dem TOP-Prinzip festlegen

Schutzmaßnahmen sollten nach dem TOP-Prinzip festgelegt werden. Technische Maßnahmen haben Vorrang vor organisatorischen Maßnahmen. Personenbezogene Maßnahmen wie PSA sind wichtig, stehen aber am Ende der Rangfolge.

Technische Maßnahmen:
  • Gaswarnanlage
  • automatische Abschaltungen
  • Lüftung im Maschinenraum
  • Not-Aus-Einrichtungen
  • rutschhemmende Bodenbeläge
  • technische Schutzabdeckungen
Organisatorische Maßnahmen:
  • Zutrittsregelung Maschinenraum
  • Arbeitsfreigaben für gefährliche Tätigkeiten
  • Regeln zur Alleinarbeit
  • Aufsichtskonzept beim Publikumslauf
  • klare Alarm- und Notfallabläufe
  • Fremdfirmenkoordination
  • Prüf- und Wartungspläne
Personenbezogene Maßnahmen:
  • persönliche Schutzausrüstung
  • Unterweisungen
  • Schulungen und Einweisungen
  • Atemschutz, Schutzhandschuhe oder Augenschutz
  • klare Verhaltensregeln bei Störung oder Alarm

11. Bedeutung für Personalplanung und Alleinarbeit

Die Gefährdungsbeurteilung ist eine wichtige Grundlage für die Personalplanung. Sie beantwortet nicht nur die Frage, welche Gefahren bestehen, sondern auch, welche personellen Maßnahmen nötig sind, um den Betrieb sicher zu organisieren.

Daraus kann sich ergeben, dass bestimmte Situationen nicht mit einer einzigen Person beherrschbar sind. Das gilt zum Beispiel bei hohem Besucheraufkommen, vielen Kindern, Veranstaltungen, Störungen, Ammoniak-Risiken, Alleinarbeit oder parallelen technischen Arbeiten.

Die Gefährdungsbeurteilung hilft bei Fragen wie:
  • Reicht ein Eismeister im ruhigen Tagesbetrieb?
  • Wann ist zusätzliche Aufsicht erforderlich?
  • Wann ist ein Sanitätsdienst sinnvoll oder erforderlich?
  • Welche Tätigkeiten dürfen alleine durchgeführt werden?
  • Welche Tätigkeiten erfordern eine zweite Person?
  • Wie werden Pausen, Krankheit und Vertretung geregelt?
  • Wann muss der Betrieb unterbrochen werden?

12. Bedeutung für Prüfungen und Wartung

Auch Prüf- und Wartungsintervalle hängen mit der Gefährdungsbeurteilung zusammen. Bei Arbeitsmitteln müssen Art, Umfang und Fristen erforderlicher Prüfungen ermittelt werden.

Das betrifft in Eissportanlagen unter anderem Kälteanlage, Druckgeräte, elektrische Anlagen, Eisaufbereitungsmaschine, Leitern, Tore, Regale, Gaswarnanlage, PSA und Sicherheitseinrichtungen.

13. Fremdfirmen und besondere Arbeiten

In Eissportanlagen arbeiten regelmäßig Fremdfirmen: Kältefachfirmen, Elektriker, Brandschutztechniker, Reinigungsfirmen, Wartungsfirmen oder Dienstleister für Veranstaltungstechnik.

Diese Tätigkeiten müssen in die Organisation einbezogen werden. Wichtig sind Anmeldung, Einweisung, Ansprechpartner, Zugangsbeschränkungen, Gefahrenbereiche, Arbeitsfreigaben und Notfallwege.

Besonders zu bewerten sind:
  • Arbeiten an NH₃-Anlagen
  • Schweiß- oder Heißarbeiten
  • elektrische Arbeiten
  • Arbeiten in engen Räumen
  • Arbeiten mit Absturzgefahr
  • Arbeiten während Publikumslauf oder Veranstaltungen
  • gleichzeitige Arbeiten mehrerer Firmen

14. Notfallorganisation und Feuerwehr

Die Gefährdungsbeurteilung ist eng mit der Notfallorganisation verbunden. Wer Gefährdungen bewertet, muss auch klären, wie im Ernstfall gehandelt wird.

Bei Ammoniak-Kälteanlagen, Gaswarnalarmen, Brandereignissen, schweren Unfällen oder Räumungen müssen Zuständigkeiten und Abläufe klar geregelt sein.

Zu klären sind insbesondere:
  • Wer löst Alarm aus?
  • Wer ruft Feuerwehr oder Rettungsdienst?
  • Wer räumt die Eisfläche?
  • Wer übernimmt die Einweisung der Einsatzkräfte?
  • Wer kennt Maschinenraum, Gaswarnanlage und Abschaltungen?
  • Wo befinden sich Sammelstellen?
  • Wie werden Besucher informiert?
  • Wie wird nach einem Ereignis dokumentiert?

Die örtliche Feuerwehr sollte bei Ammoniak-Szenarien, Maschinenraum, Zufahrten, Aufstellflächen, Löschwasserversorgung und Einsatzplanung frühzeitig eingebunden werden.

15. Unterweisung der Beschäftigten

Die Gefährdungsbeurteilung nützt wenig, wenn ihre Ergebnisse nicht bei den Beschäftigten ankommen. Deshalb müssen Beschäftigte unterwiesen werden – verständlich, tätigkeitsbezogen und regelmäßig.

„Der Arbeitgeber hat die Beschäftigten über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit während ihrer Arbeitszeit ausreichend und angemessen zu unterweisen.“
§ 12 Arbeitsschutzgesetz
Unterweisungsthemen in Eissportanlagen:
  • Verhalten bei Gaswarnalarm
  • Räumung der Eisfläche
  • Erste Hilfe und Unfallmeldung
  • Umgang mit aggressiven Besuchern
  • Bedienung von Maschinen
  • PSA und Atemschutz
  • Alleinarbeit und Rückmelderegeln
  • Gefahrstoffe und Reinigungsmittel
  • Brandschutz und Rettungswege
  • Verhalten bei technischen Störungen

16. Wirksamkeit kontrollieren

Maßnahmen sind nur dann sinnvoll, wenn sie auch wirken. Deshalb muss regelmäßig geprüft werden, ob die festgelegten Maßnahmen im Alltag funktionieren.

Beispiele für Wirksamkeitskontrollen:
  • Wird die PSA tatsächlich getragen?
  • Funktioniert die Alarmierung?
  • Sind Rettungswege frei?
  • Wissen Beschäftigte, was bei Ammoniakalarm zu tun ist?
  • Werden Vorfälle dokumentiert?
  • Funktioniert die Aufgabenteilung bei hohem Besucheraufkommen?
  • Sind Prüfungen und Wartungen nachweisbar?
  • Wurden Mängel fristgerecht behoben?

17. Dokumentation

Die Dokumentation ist ein zentraler Bestandteil der Gefährdungsbeurteilung. Sie zeigt, welche Gefährdungen erkannt wurden, welche Maßnahmen festgelegt wurden und ob diese Maßnahmen überprüft wurden.

Eine gute Dokumentation enthält:
  • Arbeitsbereich
  • Tätigkeit
  • erkannte Gefährdungen
  • Risikobewertung
  • festgelegte Maßnahmen
  • verantwortliche Person
  • Frist zur Umsetzung
  • Datum der Umsetzung
  • Wirksamkeitskontrolle
  • Datum der nächsten Überprüfung
  • Unterweisung der betroffenen Beschäftigten

18. Aktualisierung der Gefährdungsbeurteilung

Eine Gefährdungsbeurteilung muss aktuell gehalten werden. Sie sollte regelmäßig überprüft und bei wesentlichen Änderungen angepasst werden.

Anlässe für eine Aktualisierung:
  • neue oder geänderte Kälteanlage
  • Umbau von Maschinenraum, Eisfläche oder Besucherbereichen
  • neue Eisaufbereitungsmaschine
  • Änderungen bei Öffnungszeiten oder Personal
  • Einführung neuer Angebote wie Eisdisco oder Eisstockschießen
  • Unfälle oder Beinaheunfälle
  • Gaswarnalarm oder technische Störungen
  • neue Gefahrstoffe oder Reinigungsmittel
  • neue gesetzliche oder technische Anforderungen
  • Erkenntnisse aus Unterweisungen, Prüfungen oder Übungen

19. Die 10 wichtigsten Regeln

  • ✅ Die Gefährdungsbeurteilung ist die Grundlage des sicheren Betriebs.
  • ✅ Sie muss zur konkreten Eissportanlage passen.
  • ✅ Eine Vorlage ersetzt keine echte Bewertung.
  • ✅ Arbeitsbereiche und Tätigkeiten müssen vollständig erfasst werden.
  • ✅ Ammoniak, Alleinarbeit und Publikumslauf besonders bewerten.
  • ✅ Maßnahmen nach dem TOP-Prinzip festlegen.
  • ✅ Personalplanung und Prüfintervalle daraus ableiten.
  • ✅ Beschäftigte unterweisen.
  • ✅ Wirksamkeit regelmäßig kontrollieren.
  • ✅ Änderungen, Unfälle und Störungen müssen zur Überprüfung führen.

20. Fazit

Die Gefährdungsbeurteilung ist weit mehr als eine formale Pflicht. Sie ist die Grundlage für einen sicheren, nachvollziehbaren und professionellen Betrieb einer Eissportanlage.

Sie verbindet Technik, Organisation, Personal, Unterweisung, Notfallplanung, Fremdfirmenkoordination und Dokumentation. Wer sie ernst nimmt, schafft nicht nur mehr Sicherheit, sondern auch klare Zuständigkeiten und bessere Argumente im Schadensfall.

Gerade in Eissportanlagen mit Ammoniak-Kälteanlagen, Publikumslauf, Veranstaltungen, Alleinarbeit und wechselnden Nutzergruppen sollte die Gefährdungsbeurteilung regelmäßig überprüft und aktiv gelebt werden.

Stand: 28.06.2026 – regelmäßige fachliche Überprüfung empfohlen.

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