Der Eismeister
Feuerwehrübungen nach TRAS 110
Die TRAS 110 (Technische Regel für Anlagensicherheit – Sicherheitstechnische Anforderungen an Ammoniak-Kälteanlagen) schreibt umfassende Maßnahmen zum Schutz von Mensch und Umwelt im Umgang mit Ammoniak-Kälteanlagen vor.
Verpflichtende Feuerwehrübungen laut Abschnitt 4.10 (8)
Im Abschnitt 4.10 Absatz (8) der TRAS 110 steht eindeutig:
„Im Abstand von höchstens drei Jahren ist eine Übung durchzuführen, in der die Umsetzung des betrieblichen Alarm- und Gefahrenabwehrplans erprobt wird. Hierzu ist die Feuerwehr einzuladen.“
- Feuerwehrübungen sind verpflichtend.
- Mindestens alle drei Jahre ist eine Übung durchzuführen.
- Die örtliche Feuerwehr ist dabei zwingend einzubinden.
Zentrale Inhalte der TRAS 110 zu Feuerwehrübungen
- Vorbereitung auf Notfälle: Enge Zusammenarbeit mit Feuerwehr und Rettungskräften.
- Schulungen und Übungen: Feuerwehr regelmäßig informieren und einbinden.
- Alarmpläne: Mit der Feuerwehr abgestimmt und regelmäßig getestet.
- Zugang für Rettungskräfte: Flucht- und Rettungswege freihalten und kennzeichnen.
- Informationen bereitstellen: Sicherheitsdaten, Pläne, Lagepläne etc. verfügbar halten.
Platzbedarf und Sicherheitsabstände
Für Übungen und Ernstfälle sind große freie Flächen notwendig – u. a. für Löschfahrzeuge, Dekontaminationsbereiche und Messfahrzeuge.
Zufahrten für nachrückende Einsatzkräfte müssen jederzeit frei bleiben. Eine frühzeitige Einbindung der Feuerwehr in Planung und Übungen ist entscheidend für den Ernstfall.
Verpflichtung zur Ortskundigen Person laut TRAS 110
„Ebenso sollen die an der Schadensbekämpfung und Gefahrenabwehr beteiligten externen Stellen und Personen soweit unterrichtet sein, dass Hilfsmaßnahmen sofort begonnen werden können. Der Betreiber hat dafür zu sorgen, dass bei einer Ammoniakfreisetzung, die außerhalb des Betriebsgeländes zu einer Gefährdung führen kann, die für die Gefahrenabwehr zuständigen Behörden und Einsatzkräfte unverzüglich, umfassend und sachkundig informiert und eingewiesen werden.“
(TRAS 110, Abschnitt 4, Absatz 4)
Diese Passage macht deutlich: Es muss jederzeit eine sachkundige, einweisungsfähige Person vor Ort oder kurzfristig erreichbar sein, die die Feuerwehr unterstützt und in die Anlage einweist. Nur so ist eine gezielte und sichere Gefahrenabwehr überhaupt möglich – ohne Zeitverlust, Missverständnisse oder zusätzliche Risiken für Menschen, Umwelt und Sachwerte.
Die orts- und anlagenkundige Person kennt den Aufbau der Ammoniakanlage sowie sicherheitsrelevante Einrichtungen wie Absperrventile, Not-Aus-Schalter oder Sicherheitsventile. Sie dient als zentrale Schnittstelle zwischen Betreiber und Feuerwehr, unterstützt bei der Lageeinschätzung, gibt Informationen über mögliche Gefahrenquellen und hilft aktiv bei der Umsetzung des Betrieblichen Alarm- und Gefahrenabwehrplans (BAGAP).
Betrieblicher Alarm- und Gefahrenabwehrplan (BAGAP)
Der BAGAP muss jederzeit zugänglich und vollständig sein. Er enthält u.a.:
- Notfallszenarien und Maßnahmen
- Pläne mit Lage aller sicherheitsrelevanten Einrichtungen
- Verhaltensregeln im Gefahrenbereich
- Übersicht über Not-Aus-Schalter, Fluchtwege, Gaswarnsysteme
- Kontaktdaten der verantwortlichen Personen
Rollgabelschlüssel – Pflichtausstattung im Maschinenraum
Ein oft vergessener, aber extrem wichtiger Punkt: Der Rollgabelschlüssel muss im Eingangsbereich zum Maschinenraum bereitliegen – gut sichtbar und griffbereit.
Viele Absperrventile lassen sich nur mit dem passenden Rollgabelschlüssel bedienen. Ohne ihn ist es der Feuerwehr nicht möglich, die Anlage im Notfall schnell und sicher außer Betrieb zu setzen. Verzögerungen können zu einer massiven Gefährdungslage führen.
Der Rollgabelschlüssel ist daher Teil der Grundausstattung im Sinne der TRAS 110 und sollte regelmäßig kontrolliert werden.