Der Eismeister
Feuerwehrübungen nach TRAS 110
Feuerwehrübungen, ortskundige Person und Pflichtausstattung im Maschinenraum
Die TRAS 110 (Technische Regel für Anlagensicherheit – Sicherheitstechnische Anforderungen an Ammoniak-Kälteanlagen) legt Maßnahmen zur Vermeidung von Gefahren und zur wirksamen Gefahrenabwehr fest. Sie konkretisiert die Pflichten des Betreibers in Bezug auf Notfallplanung, Einbindung der Feuerwehr und regelmäßige Übungen.
Feuerwehrübungen gemäß TRAS 110 Abschnitt 4.10
„Im Abstand von höchstens drei Jahren ist eine Übung durchzuführen, in der die Umsetzung des betrieblichen Alarm- und Gefahrenabwehrplans erprobt wird. Hierzu ist die Feuerwehr einzuladen.“ (TRAS 110, Abschnitt 4.10 Absatz 8)
Betreiber von Ammoniak-Kälteanlagen müssen regelmäßig Feuerwehrübungen organisieren, um die praktische Umsetzung des Alarm- und Gefahrenabwehrplans sicherzustellen. Diese Übungen dienen dazu, die Zusammenarbeit zwischen Betreiber und Feuerwehr zu stärken und die Wirksamkeit von Alarmwegen und technischen Maßnahmen zu überprüfen.
- Durchführung einer Übung mindestens alle drei Jahre
- Verpflichtende Einbindung der örtlichen Feuerwehr
- Überprüfung von Alarmierung, Zugang, Lüftung und Sicherheitsvorkehrungen
- Nachweisliche Dokumentation der Übungsergebnisse
Einbindung externer Stellen nach Abschnitt 4.4
„Ebenso sollen die an der Schadensbekämpfung und Gefahrenabwehr beteiligten externen Stellen und Personen soweit unterrichtet sein, dass Hilfsmaßnahmen sofort begonnen werden können.“ (TRAS 110, Abschnitt 4 Absatz 4)
Betreiber müssen sicherstellen, dass Feuerwehr und andere Einsatzkräfte über Aufbau, Gefahren und Sicherheitsmaßnahmen der Anlage informiert sind. Dazu gehört die regelmäßige Unterrichtung über Notfallabläufe, Zugänge und sicherheitsrelevante Einrichtungen.
- Feuerwehr erhält aktuelle Pläne und Sicherheitsinformationen
- Abstimmung und gemeinsame Überprüfung von Alarm- und Gefahrenabwehrplänen
- Bereitstellung von Lageplänen, Sicherheitsdatenblättern und Notfallkontakten
Betrieblicher Alarm- und Gefahrenabwehrplan (BAGAP)
„Alarm- und Gefahrenabwehrpläne sind aktuell zu halten, den beteiligten Personen bekannt zu machen und regelmäßig zu erproben.“ (TRAS 110, Abschnitt 4.10 Absatz 7)
Der Alarm- und Gefahrenabwehrplan regelt die Zuständigkeiten und Abläufe im Notfall. Er muss jederzeit zugänglich, aktuell und mit der Feuerwehr abgestimmt sein.
- Darstellung von Notfallszenarien und Maßnahmen
- Lagepläne mit sicherheitsrelevanten Einrichtungen
- Verhaltensregeln und Kontaktpersonen im Gefahrenfall
- Übersichten über Not-Aus-Schalter, Fluchtwege und Gaswarnsysteme
Ortskundige Person
Während eines Störfalls oder Einsatzes muss eine orts- und anlagenkundige Person anwesend oder kurzfristig erreichbar sein, um die Feuerwehr sachkundig zu unterstützen und in die Anlage einzuweisen.
„Der Betreiber hat dafür zu sorgen, dass die für die Gefahrenabwehr zuständigen Behörden und Einsatzkräfte unverzüglich, umfassend und sachkundig informiert und eingewiesen werden.“ (TRAS 110, Abschnitt 4 Absatz 4)
- Einweisung der Einsatzkräfte bei Eintreffen
- Unterstützung bei Abschaltungen und Absperrmaßnahmen
- Kenntnis aller sicherheitsrelevanten Einrichtungen (z. B. Not-Aus, Absperrventile, Lüftungssysteme)
Rollgabelschlüssel – Pflichtausstattung im Maschinenraum
Im Eingangsbereich zum Maschinenraum ist ein Rollgabelschlüssel gut sichtbar bereitzuhalten. Viele Absperrventile können nur damit bedient werden. Der Rollgabelschlüssel zählt laut TRAS 110 zu den sicherheitsrelevanten Ausrüstungsgegenständen und muss jederzeit funktionsfähig sein.
- Ständige Verfügbarkeit am Zugang zum Maschinenraum
- Regelmäßige Kontrolle auf Vollständigkeit und Funktionsfähigkeit
- Nutzung im Rahmen von Feuerwehrübungen mitprüfen
Zusammenfassung
Die TRAS 110 verpflichtet Betreiber von Ammoniak-Kälteanlagen zur engen Zusammenarbeit mit der Feuerwehr. Regelmäßige Übungen, aktuelle Alarmpläne und eine ortskundige Aufsichtsperson gewährleisten, dass im Notfall schnell und sicher gehandelt werden kann.












