Der Eismeister
Rechtliche Verantwortung des Eismeisters bei delegierten Pflichten
Rechtliche Verantwortung des Eismeisters bei delegierten Pflichten
Delegation von Pflichten im Arbeitsschutz
Nach deutschem Arbeitsrecht trägt grundsätzlich der Arbeitgeber die Verantwortung für Sicherheit und Gesundheitsschutz im Betrieb. Er kann diese Pflichten aber teilweise an zuverlässige und fachkundige Personen übertragen – zum Beispiel an Betriebsleiter, Techniker oder Eismeister. Diese gelten dann als Beauftragte im Sinne des Arbeitsschutzgesetzes.
§ 13 Abs. 2 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG): „Pflichten des Arbeitgebers können auf zuverlässige und fachkundige Personen übertragen werden. Der Arbeitgeber hat deren Eignung zu prüfen und die Pflichtenübertragung zu dokumentieren.“
Was bedeutet das für den Eismeister?
Wird einem Eismeister die Aufsicht über eine Ammoniakanlage, die Eisbereitung oder andere sicherheitsrelevante Bereiche übertragen, übernimmt er automatisch auch Verantwortung. Das bedeutet: Er muss Gefahren frühzeitig erkennen, Schutzmaßnahmen veranlassen und auf die Einhaltung der Sicherheitsregeln achten. Diese Verantwortung entsteht nicht nur durch eine schriftliche Übertragung, sondern auch faktisch durch die tatsächliche Tätigkeit und Weisungsbefugnis.
Rechtliche Grundlage: Verantwortung kann übertragen werden
Nach dem Arbeitsschutzgesetz und der Betriebssicherheitsverordnung darf die Verantwortung für Sicherheit und Gesundheitsschutz übertragen werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- Die beauftragte Person ist zuverlässig und fachkundig (z. B. entsprechend geschult und unterwiesen).
- Die Aufgaben und Zuständigkeiten sind klar geregelt und dokumentiert.
- Die Übertragung erfolgt schriftlich, nachvollziehbar und mit Unterschrift.
Die rechtliche Grundlage bildet auch § 13 ArbSchG in Verbindung mit § 13 der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV). Dort wird festgelegt, dass der Arbeitgeber Aufgaben an fachkundige Personen übertragen darf – die Verantwortung bleibt jedoch überprüfbar.
Was bleibt beim Arbeitgeber?
Der Arbeitgeber bleibt immer in der sogenannten Überwachungspflicht. Er muss regelmäßig kontrollieren, ob die beauftragte Person ihre Aufgaben korrekt wahrnimmt. Damit haftet er weiterhin in gewissem Umfang – insbesondere, wenn keine Kontrolle oder Schulung erfolgt ist.
Fazit
Die Rolle des Eismeisters umfasst weit mehr als das „Eisbereiten“. Wer als Eismeister Verantwortung für Betriebssicherheit, Kälteanlage oder Personal übernimmt, muss sich seiner rechtlichen Verantwortung bewusst sein – und entsprechend geschult, dokumentiert und beauftragt werden. Nur so sind Arbeitgeber und Eismeister im Ernstfall rechtlich abgesichert.