Der Eismeister

Rechtliche Verantwortung des Eismeisters bei delegierten Pflichten

Delegation von Pflichten laut Arbeitsrecht

Nach deutschem Arbeitsrecht gilt: Der Arbeitgeber ist grundsätzlich verantwortlich für Sicherheit und Ordnung im Betrieb. Aber er kann diese Verantwortung – zumindest teilweise – delegieren. So können z. B. auch Betriebsleiter, Techniker oder Eismeister als sogenannte Beauftragte im Sinne des Arbeitsschutzgesetzes benannt werden.

Was bedeutet das für den Eismeister?

Auch wenn der Eismeister nicht der gesetzliche Vertreter des Unternehmens ist, so ist er dennoch für seinen Zuständigkeitsbereich verantwortlich. Wird ihm z. B. die Aufsicht über eine Ammoniakanlage oder eine andere sicherheitsrelevante Einrichtung übertragen, trägt er die Pflicht, Gefahren rechtzeitig zu erkennen und geeignete Maßnahmen einzuleiten.

Rechtliche Grundlage: Verantwortung kann weitergegeben werden

Das Arbeitsrecht (§13 ArbSchG) besagt: Die Verantwortung für Sicherheit und Gesundheitsschutz kann auf zuverlässige und fachkundige Personen übertragen werden. Wichtig ist dabei, dass die Zuständigkeiten klar geregelt und dokumentiert sind. Das schützt sowohl den Arbeitgeber als auch die beauftragte Person.

Fazit

Die Funktion des Eismeisters geht weit über das „Eisfahren“ hinaus. Wer als Eismeister Verantwortung für Betriebssicherheit, Anlage oder Personal übernimmt, muss sich der rechtlichen Verantwortung bewusst sein – und entsprechend geschult, informiert und dokumentiert eingesetzt werden.