Der Eismeister
Wartungsarbeiten im Maschinenraum
Wartungsarbeiten im Maschinenraum
Einleitung und rechtlicher Rahmen
Regelmäßige Wartung und Prüfung aller sicherheitsrelevanten Bauteile ist Voraussetzung für den sicheren und effizienten Betrieb einer Ammoniak-Kälteanlage. Sie hilft, Störungen früh zu erkennen und Gefährdungen für Personen sowie Umwelt zu vermeiden.
Die TRAS 110 (u. a. Abschnitte 5.4.3 und 5.5) fordert, dass sicherheitsrelevante Einrichtungen wie Gaswarnanlage, Lüftung und Abschalteinrichtungen regelmäßig auf Funktionsfähigkeit geprüft, instand gehalten und die Maßnahmen dokumentiert werden. Die DGUV Information 213-056 betont, dass diese Arbeiten durch fachkundige Personen durchzuführen sind; nach Änderungen oder Reparaturen sind Funktionsprüfungen zu wiederholen.
1. Verdichter und Ölmanagement
- Ölstand kontrollieren und bei Bedarf nachfüllen.
- Regelmäßig entölen, damit Rohrleitungen und Verdampfer frei von Ölablagerungen bleiben.
- Ölzu- und -entnahmen dokumentieren.
- In Intervallen nach Herstellerangaben vollständigen Ölwechsel durchführen, Ölfilter und Dichtungen erneuern.
- Beim Öffnen der Zylinderköpfe Dichtungen ersetzen.
- Schmierstellen laut Herstellerangabe abschmieren.
- Sichtprüfung der Kolben, Lager und Dichtungen auf Undichtigkeiten.
- Ungewöhnliche Geräusche (Klopfen, Schleifen) umgehend prüfen lassen.
2. Kondensator und Kältekreislauf
- Sichtprüfung des Rohrbündelkondensators auf Dichtheit und erkennbare Beschädigungen.
- Wenn die Kondensationsleistung nachlässt oder der Druck ansteigt, Kondensator öffnen und prüfen, ob die Rohrbündel frei sind.
- Kühlwasserkreislauf prüfen: Wasserstand, Druck, Temperatur.
- Plattenwärmetauscher bei Brunnenkühlung prüfen; Brunnenwasser nicht direkt auf Zylinderköpfe führen.
3. Lüftung und Not-Aus
- Automatische und manuelle Auslösung der Lüftung prüfen.
- Frischluftansaugung räumlich getrennt vom Ausblasrohr anordnen.
- Ansaug- und Ausblasöffnungen auf Hindernisse prüfen.
- Not-Aus-Schalter auf Funktion und Beschriftung prüfen.
TRAS 110 Abschnitt 5.4.1: Sicherheitsrelevante Einrichtungen müssen auch bei Ausfall der Energieversorgung funktionsfähig bleiben (z. B. über eine USV).
4. Sicherheit und Umgebung
- Vor Betreten Gaswarnanzeige prüfen.
- Arbeiten nur zu zweit durchführen; PSA tragen.
- Sichtprüfung auf Undichtigkeiten, Korrosion und ungewöhnliche Geräusche.
- Notbeleuchtung und Fluchtwegkennzeichnung prüfen.
- Not- und Augenduschen auf Funktion prüfen, um Keimbildung zu vermeiden.
DGUV Regel 100-500: Not- und Augenduschen müssen funktionsfähig und jederzeit zugänglich sein; ihre Wirksamkeit ist regelmäßig zu prüfen und zu dokumentieren.
5. Sicherheitsventile
- Mindestens einmal jährlich auf Freigängigkeit prüfen.
- Nach Auslösung oder Undichtigkeit ersetzen oder durch befähigte Person prüfen lassen.
TRAS 110 Abschnitt 5.4.3: Sicherheitsrelevante Einrichtungen sind regelmäßig auf Funktionsfähigkeit zu prüfen und zu dokumentieren.
6. Gaswarnanlage
Die Gaswarnanlage überwacht die Ammoniakkonzentration und löst bei Gefahr automatisch Alarm- und Abschaltmaßnahmen aus. Sensoren und Anzeigen regelmäßig prüfen und kalibrieren; Prüfungen nach Herstellervorgaben und durch fachkundige Personen durchführen.
7. Dokumentation
Alle Wartungs- und Prüfarbeiten nachvollziehbar dokumentieren: Datum, Uhrzeit, verantwortliche Person, Tätigkeitsbeschreibung, festgestellte Abweichungen und Freigabe. Die Unterlagen dienen als Nachweis gegenüber Aufsichtsbehörden und Sachverständigen.
8. Fachkunde und Verantwortlichkeit
Wartungsarbeiten dürfen nur durch eine befähigte Person nach TRBS 1203 durchgeführt oder beaufsichtigt werden. Diese Regel definiert Anforderungen an Fachkenntnisse, Berufserfahrung und regelmäßige Weiterbildung. Der Betreiber stellt sicher, dass Intervalle eingehalten und Maßnahmen dokumentiert werden.
9. Unterschied zwischen fachkundiger und befähigter Person
Fachkundige Person
Eine fachkundige Person darf die Anlage bedienen, prüfen oder instand halten, weil sie über das notwendige Fachwissen und die praktische Erfahrung verfügt. Das Wissen kann aus einer technischen Ausbildung, einer Schulung (z. B. TRAS 110-Fachkundeschulung) oder langjähriger Berufspraxis stammen. Sie kennt die Funktionsweise, Gefahren und Sicherheitsmaßnahmen der Kälteanlage.
Beispiel: Ein Eismeister oder Haustechniker mit TRAS 110-Schulung gilt als fachkundige Person und darf:
- die Anlage bedienen,
- Sicht- und Funktionsprüfungen durchführen,
- Wartungsarbeiten nach Herstellervorgabe erledigen,
- kleinere Instandsetzungen (z. B. Filterwechsel) vornehmen.
Rechtsgrundlage: TRAS 110 Abschnitt 4.12.3 („Fachkunde der Aufsichtsperson“) und DGUV 213-056 („Betreiben von Ammoniak-Kälteanlagen“).
Befähigte Person
Eine befähigte Person darf sicherheitstechnische Prüfungen durchführen und bewerten, ob die Anlage technisch sicher ist. Sie verfügt über nachweisbare Fachkenntnisse, Berufserfahrung und aktuelle Tätigkeit auf dem Gebiet – beschrieben in der TRBS 1203 („Befähigte Personen“).
Beispiel: Ein Kältetechniker oder Sachkundiger mit mehrjähriger Erfahrung, der regelmäßig an Ammoniak-Anlagen arbeitet, darf:
- Prüfungen von Gaswarnanlagen, Sicherheitsventilen, Not-Aus und Lüftung durchführen,
- Wartungsprotokolle und Prüfbescheinigungen unterzeichnen,
- Inbetriebnahme- oder Wiederholungsprüfungen durchführen,
- Mängel oder Gefahren beurteilen und dokumentieren.
Rechtsgrundlage: TRBS 1203 („Befähigte Personen“) in Verbindung mit § 2 und § 14 der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV).