Der Eismeister
Entölung an Ammoniak-Kälteanlagen – sicher und praxisgerecht durchführen
Öl ist für die Schmierung des Verdichters einer Ammoniak-Kälteanlage unverzichtbar. Gleichzeitig können Ölanteile aus dem Verdichter in andere Bereiche der Kälteanlage gelangen und sich dort sammeln. Abhängig vom Aufbau der Anlage kann deshalb eine regelmäßige Entölung erforderlich sein.
Die Entölung darf jedoch nicht als einfache Routinearbeit betrachtet werden. Je nach Ausführung der Anlage kann bei dieser Tätigkeit eine Freisetzung von Ammoniak nicht ausgeschlossen werden. Deshalb müssen Arbeitsablauf, Qualifikation, persönliche Schutzausrüstung, Sicherungsperson und Maßnahmen für einen möglichen Notfall vor Beginn eindeutig festgelegt sein.
Die Entölung darf nur nach dem für die konkrete Anlage festgelegten Verfahren durchgeführt werden. Maßgeblich sind insbesondere die Gefährdungsbeurteilung, Betriebsanweisung, Herstellerunterlagen und die betrieblichen Sicherheitsvorgaben.
1. Warum muss eine Ammoniak-Kälteanlage entölt werden?
Kältemaschinenöl wird insbesondere für die Schmierung des Verdichters benötigt. Ein Teil des Öls kann jedoch zusammen mit dem verdichteten Ammoniak aus dem Verdichter ausgetragen werden. Auch bei einer guten Ölabscheidung lässt sich ein Öltransport in andere Bereiche der Kälteanlage nicht in jedem Anlagenkonzept vollständig verhindern.
Dort kann sich Öl insbesondere an tiefer liegenden Stellen, in Abscheidern oder Wärmeübertragern ansammeln. Ein Ölfilm auf Wärmeübertragungsflächen kann den Wärmeübergang verschlechtern und damit den Betrieb der Anlage beeinträchtigen.
Öl wird im Verdichter benötigt. Öl, das sich an unerwünschten Stellen des Kältekreislaufs ansammelt, muss dagegen kontrolliert zurückgeführt oder entfernt werden.
2. Entölung als gefährliche Arbeit
Entscheidend für die sicherheitstechnische Bewertung ist, ob bei der jeweiligen Entölung ein Eingriff in ammoniakbeaufschlagte Bereiche erfolgt und eine Freisetzung von Ammoniak möglich ist.
Die TRAS 110 stellt für Instandhaltungsmaßnahmen mit möglicher Ammoniakfreisetzung besondere Anforderungen auf. Sie bezeichnet solche Tätigkeiten ausdrücklich als gefährliche Arbeiten.
„... sind gefährliche Arbeiten.“
Quelle: TRAS 110, Abschnitt 4.7 Abs. 6
Für die Praxis bedeutet dies: Eine Entölung darf nicht spontan oder ohne festgelegtes Verfahren durchgeführt werden. Die Gefährdungen und Schutzmaßnahmen müssen vor Arbeitsbeginn bekannt sein.
3. Wer darf die Entölung durchführen?
Die TRAS 110 fordert für Instandhaltungsmaßnahmen an ammoniakbeaufschlagten drucktragenden Anlagenteilen, bei denen Ammoniak freigesetzt werden kann, eine fachkundige Person.
„... nur durch fachkundige Personen mit geeigneter persönlicher Schutzausrüstung ...“
Quelle: TRAS 110, Abschnitt 4.7 Abs. 6
Fachkunde bedeutet in diesem Zusammenhang mehr als eine einmalige Einweisung. Die TRAS 110 beschreibt eine fachkundige Person als jemanden, der für die jeweilige Instandhaltungsmaßnahme über die erforderlichen Fachkenntnisse verfügt. Dazu gehören abhängig von der Tätigkeit insbesondere Berufsausbildung, Berufserfahrung, aktuelle berufliche Tätigkeit und Fortbildung.
Nicht jeder Eismeister darf automatisch eine Ammoniak-Kälteanlage entölen. Ob eine Person diese Tätigkeit durchführen darf, hängt von ihrer Fachkunde, der konkreten Anlage, der Gefährdungsbeurteilung und der betrieblichen Beauftragung ab.
4. Vorbereitung vor Beginn der Entölung
Bevor mit der Entölung begonnen wird, sollten alle notwendigen Sicherheitsmaßnahmen abgearbeitet werden. Was konkret erforderlich ist, muss in der Gefährdungsbeurteilung und Betriebsanweisung festgelegt sein.
- Ist die Tätigkeit für die ausführende Person freigegeben?
- Ist die zweite unterwiesene Person anwesend?
- Ist die erforderliche PSA vollständig und einsatzbereit?
- Funktionieren Notdusche und Augendusche?
- Ist die Gaswarnanlage betriebsbereit und störungsfrei?
- Ist der Fluchtweg frei?
- Ist der Not-Aus bekannt und erreichbar?
- Ist der vorgesehene Auffangbehälter geeignet?
- Ist die Entölstelle eindeutig identifiziert?
- Sind Betriebsanweisung und Arbeitsablauf bekannt?
- Ist geklärt, was bei einem Zwischenfall zu tun ist?
Die TRAS 110 fordert ausdrücklich, Aufgabenstellung, Freigaben und erforderliche Schutzmaßnahmen vor Beginn solcher gefährlichen Tätigkeiten in einer Gefährdungsbeurteilung festzulegen und verständlich zu dokumentieren.
„Aufgabenstellung, Freigaben und erforderliche Schutzmaßnahmen sind in einer Gefährdungsbeurteilung vor Beginn ... festzulegen.“
Quelle: TRAS 110, Abschnitt 4.7 Abs. 6
5. Notdusche und Augendusche vor Arbeitsbeginn prüfen
Eine zusätzliche Sicherheitsmaßnahme, die sich in unserem praktischen Betrieb bewährt hat, ist die Funktionskontrolle von Notdusche und Augendusche unmittelbar vor Beginn jeder Entölung.
Bevor wir mit der Entölung beginnen, prüfen wir die Funktionsfähigkeit von Notdusche und Augendusche. Erst wenn beide Einrichtungen einwandfrei funktionieren und frei zugänglich sind, wird mit der Arbeit begonnen.
Der Hintergrund ist einfach: Kommt es bei der Arbeit trotz aller Vorsichtsmaßnahmen zu einer Kontamination, müssen geeignete Erste-Hilfe-Möglichkeiten unmittelbar zur Verfügung stehen. Es wäre zu spät, erst nach einem Unfall festzustellen, dass eine Not- oder Augendusche nicht funktioniert.
Die unmittelbare Funktionskontrolle vor jeder Entölung wird hier als betriebliche Sicherheitsmaßnahme aus der Praxis beschrieben. Die konkrete Ausgestaltung muss der Betreiber anhand seiner Gefährdungsbeurteilung festlegen.
6. Persönliche Schutzausrüstung
Welche PSA bei der Entölung erforderlich ist, muss aus der Gefährdungsbeurteilung hervorgehen. Sie hängt unter anderem von der Entölstelle, dem Anlagenaufbau, den möglichen Freisetzungsmengen und dem festgelegten Arbeitsverfahren ab.
Je nach Gefährdungsbeurteilung können beispielsweise erforderlich sein:
- geeignete Chemikalienschutzhandschuhe
- Augen- beziehungsweise Gesichtsschutz
- geeignete Schutzkleidung
- Sicherheitsschuhe
- gegebenenfalls geeigneter Atemschutz
Welche Atemschutzausrüstung zulässig ist, darf nicht pauschal festgelegt werden. Filtergeräte sind umluftabhängig und beispielsweise bei Sauerstoffmangel nicht geeignet. Auswahl, Einsatzgrenzen und Unterweisung müssen betrieblich eindeutig geregelt sein.
Die gezeigten Handschuhe sind ein Beispiel aus unserem Betrieb. Daraus lässt sich keine allgemeingültige Empfehlung für andere Ammoniak-Kälteanlagen ableiten. Die Auswahl geeigneter Chemikalienschutzhandschuhe muss anhand der Gefährdungsbeurteilung, der Herstellerinformationen und der tatsächlichen Exposition erfolgen.
7. Zweite Person und Sichtkontakt
Eine besonders wichtige Vorgabe der TRAS 110 betrifft die Absicherung gefährlicher Instandhaltungsarbeiten. Ist bei einer Tätigkeit eine Ammoniakfreisetzung möglich, muss eine zweite unterwiesene Person mit Sichtkontakt anwesend sein.
„... eine zweite unterwiesene Person mit Sichtkontakt ...“
Quelle: TRAS 110, Abschnitt 4.7 Abs. 6
Diese zweite Person muss in der Lage sein, bei einem Zwischenfall die vorgesehenen Rettungs- und Alarmierungsmaßnahmen einzuleiten beziehungsweise entsprechend ihrer Unterweisung durchzuführen.
- Eine fachkundige Person führt die Entölung durch.
- Eine zweite unterwiesene Person sichert die Arbeit mit Sichtkontakt ab.
- Die Sicherungsperson kennt Alarmierung, Not-Aus, Fluchtweg und Rettungsablauf.
- Die für die Sicherungs- beziehungsweise Rettungsaufgabe festgelegte PSA steht unmittelbar zur Verfügung.
Ob die Sicherungsperson bestimmte PSA bereits während der gesamten Tätigkeit tragen muss, ist anhand der Gefährdungsbeurteilung festzulegen. Eine pauschale Regel kann hierfür nicht für jede Anlage aufgestellt werden.
8. Arbeitsbereich und Fluchtweg vorbereiten
Der Maschinenraum darf während der Entölung nicht unnötig mit Gegenständen zugestellt sein. Insbesondere der Weg von der Entölstelle zum Ausgang muss jederzeit frei bleiben.
Die TRAS 110 verlangt für Maschinenräume, dass sich Personen im Gefahrenfall unverzüglich in Sicherheit bringen können. Außerdem müssen Fluchtwege und Notausgänge entsprechend ausgeführt und gekennzeichnet sein.
- Fluchtweg frei?
- Tür beziehungsweise Notausgang frei zugänglich?
- keine Behälter oder Werkzeuge im Fluchtweg?
- Beleuchtung funktionsfähig?
- Kommunikation zwischen beiden Personen möglich?
9. Sicherer Ablauf der Entölung
Einen allgemeingültigen Schritt-für-Schritt-Ablauf für jede Ammoniak-Kälteanlage kann es nicht geben. Entölstellen, Armaturen, Druckverhältnisse und Ölmanagement unterscheiden sich erheblich zwischen den Anlagen.
Der konkrete Arbeitsablauf muss deshalb aus der Betriebsanweisung beziehungsweise den Herstellerunterlagen hervorgehen.
- Arbeit nur nach dem festgelegten betrieblichen Verfahren durchführen.
- Armaturen eindeutig identifizieren.
- Ventile niemals unkontrolliert öffnen.
- Vorgang langsam und kontrolliert durchführen.
- Geeigneten Auffangbehälter verwenden.
- Entölstelle während des gesamten Vorgangs beobachten.
- Sicherungsperson hält Sichtkontakt.
- Keine Armatur durch Kabelbinder, Draht, Gurte oder andere Hilfsmittel offenhalten.
- Nach Beendigung Ventilstellung kontrollieren.
- Arbeitsbereich anschließend auf Auffälligkeiten kontrollieren.
Ventile und Sicherheitseinrichtungen dürfen niemals manipuliert werden, um die Arbeit zu beschleunigen. Die ausführende Person muss während des Vorgangs jederzeit unmittelbar eingreifen und den Vorgang stoppen können.
10. Wann muss die Entölung sofort abgebrochen werden?
Bereits vor Arbeitsbeginn sollte festgelegt sein, unter welchen Umständen die Tätigkeit sofort beendet wird.
- Gaswarnalarm
- unerwartete Ammoniakfreisetzung
- auffällige Geräusche oder ungewöhnlicher Druckzustand
- Defekt oder Undichtigkeit an Armatur oder Entölstelle
- Verlust des Sichtkontakts zur Sicherungsperson
- Ausfall notwendiger Sicherheitseinrichtungen
- Ausfall der vorgesehenen Kommunikation
- gesundheitliche Beschwerden einer beteiligten Person
- jede Situation, die vom festgelegten Arbeitsablauf wesentlich abweicht
Bei einem Zwischenfall ist nicht improvisiert weiterzuarbeiten. Es gelten Alarmplan, Betriebsanweisung und die betrieblich festgelegten Notfallmaßnahmen.
11. Wie oft muss entölt werden?
Ein allgemeingültiges Entölungsintervall wie „einmal pro Monat“ lässt sich fachlich nicht für jede Ammoniak-Kälteanlage festlegen.
Das erforderliche Intervall hängt unter anderem ab von:
- Anlagenbauart
- Verdichtertyp
- Ölabscheidung
- Ölrückführung
- Betriebsstunden
- Betriebszuständen
- Erfahrungswerten der konkreten Anlage
- Herstellervorgaben
- bisher dokumentierten Entölmengen
Anstelle eines pauschalen Zeitintervalls ist eine langfristige Beobachtung der tatsächlichen Ölverhältnisse wesentlich aussagekräftiger.
12. Dokumentation
Jede Entölung sollte dokumentiert werden. Die Dokumentation ermöglicht es, Veränderungen im Ölkreislauf über längere Zeiträume zu erkennen.
- Datum und Uhrzeit
- Entölstelle
- entnommene Ölmenge
- Zustand beziehungsweise Auffälligkeiten des Öls
- Name der ausführenden Person
- Name der Sicherungsperson
- besondere Vorkommnisse
- gegebenenfalls erforderliche Folgemaßnahmen
Die TRAS 110 fordert für Ammoniak-Kälteanlagen außerdem die Dokumentation von Instandhaltungsmaßnahmen an ammoniakbeaufschlagten drucktragenden Anlagenteilen.
13. Zusammenhang zwischen Ölnachfüllung und Entölung
Besonders aussagekräftig wird die Dokumentation, wenn Entölmengen und Ölnachfüllungen gemeinsam betrachtet werden.
Wird regelmäßig Öl am Verdichter nachgefüllt, sollte nachvollzogen werden können, wo diese Ölmenge verbleibt. Ein Teil kann über den Verdichter in andere Bereiche des Kältekreislaufs gelangen.
Wird über einen längeren Zeitraum ungewöhnlich viel Öl nachgefüllt, bei den Entölungen fällt aber nahezu kein Öl an, sollte der Ölkreislauf beziehungsweise die Anlage genauer untersucht werden.
Umgekehrt kann auch eine plötzlich deutlich höhere Entölmenge ein Hinweis darauf sein, dass sich Betriebsbedingungen oder Ölabscheidung verändert haben.
14. Umgang mit dem entnommenen Öl
Das bei der Entölung anfallende Kältemaschinenöl kann noch Ammoniak enthalten. Deshalb darf es unmittelbar nach der Entnahme nicht ohne weitere Bewertung wie gewöhnliches Altöl behandelt werden.
Sammlung, Zwischenlagerung, mögliche Ausgasung und Entsorgung müssen betrieblich geregelt sein. Maßgeblich sind unter anderem Sicherheitsdatenblatt, Gefährdungsbeurteilung, Abfallrecht und gegebenenfalls wasserrechtliche Anforderungen.
Die TRAS 110 weist darauf hin, dass die in Ammoniak-Kälteanlagen verwendeten Kältemaschinenöle meist der Wassergefährdungsklasse WGK 1 zugeordnet sind. Die konkrete Einstufung des eingesetzten Öls muss jedoch anhand des aktuellen Sicherheitsdatenblatts geprüft werden.
„... Kältemaschinenöle ... meist ... WGK 1 ...“
Quelle: TRAS 110, Abschnitt 4.11
Für entnommenes Öl gibt es keine pauschale Regel wie „24 Stunden ausgasen lassen“. Wie mit ammoniakhaltigem Öl umzugehen ist, muss anhand des betrieblichen Verfahrens und der konkreten Gefährdung festgelegt werden.
15. Fazit
Die Entölung ist ein wichtiger Bestandteil des Ölmanagements einer Ammoniak-Kälteanlage. Gleichzeitig kann die Tätigkeit mit einer erheblichen Gefährdung verbunden sein, wenn ein Kontakt mit Ammoniak möglich ist.
Entscheidend ist deshalb nicht nur, dass entölt wird, sondern wie die Arbeit vorbereitet und durchgeführt wird. Fachkunde, Gefährdungsbeurteilung, geeignete PSA, zweite Person, funktionierende Sicherheitseinrichtungen und ein eindeutig festgelegter Arbeitsablauf gehören zusammen.
Die zusätzliche Kontrolle von Not- und Augendusche unmittelbar vor Arbeitsbeginn ist eine einfache betriebliche Maßnahme, mit der sichergestellt werden kann, dass im Falle eines Unfalls die vorgesehene Erste-Hilfe-Einrichtung tatsächlich funktioniert.
Eine Entölung beginnt nicht mit dem Öffnen eines Ventils, sondern mit der Vorbereitung auf den Fall, dass etwas nicht nach Plan läuft.
Stand: 18.08.2026 – Gefährdungsbeurteilung, Herstellerangaben, Betriebsanweisung und die für die konkrete Anlage geltenden Regelwerke sind zu beachten.