Der Eismeister
Fachkunde und Aufsicht nach TRAS 110 in Eissporthallen
Diese Seite erläutert die besonderen Anforderungen der TRAS 110 an Aufsichtspersonen in Eissporthallen mit Ammoniak-Kälteanlage. Im Mittelpunkt stehen die Anwesenheit einer fachkundigen Aufsichtsperson, die erforderliche Fachkunde sowie die Organisation von Betriebspausen und Notfallvorsorge.
Geltungsbereich: Die besonderen Anforderungen aus Nummer 4.12 der TRAS 110 betreffen Ammoniak-Kälteanlagen in Versammlungsstätten, zum Beispiel Eissporthallen. Die TRAS 110 gilt grundsätzlich für Anlagen ab 3 Tonnen Ammoniak; bei Anlagen ab 300 kg in der Nähe von Schutzobjekten wird ihre Anwendung empfohlen. Genehmigungsauflagen und die konkrete Anlage sind immer zusätzlich zu berücksichtigen.
1. Wann muss eine fachkundige Aufsichtsperson anwesend sein?
Der Betreiber muss sicherstellen, dass eine fachkundige Aufsichtsperson vor Ort ist, wenn die Kälteanlage betrieben wird und die Eissporthalle gleichzeitig genutzt oder für eine Nutzung vorbereitet wird. Dazu gehören zum Beispiel öffentlicher Lauf, Training, Wettkampf, Veranstaltungen oder die Vorbereitung dafür.
„… eine Aufsichtsperson mit der Fachkunde nach Nummer 4.12.3 dieser TRAS anwesend ist.“
Quelle: TRAS 110, Nr. 4.12.2 Abs. 2.
Die Regelung ist bewusst an den Betrieb der Kälteanlage und an die Nutzung beziehungsweise Vorbereitung der Versammlungsstätte gekoppelt. Eine allgemeine Aussage, dass bei jedem Hochfahren, Abtauen oder jeder Wartung immer eine Aufsichtsperson nach Nummer 4.12.3 anwesend sein müsse, lässt sich daraus nicht ableiten. Für diese Tätigkeiten gelten jedoch weiterhin Betriebsanweisung, Gefährdungsbeurteilung, Herstellerunterlagen und die jeweiligen betrieblichen Festlegungen.
2. Was gehört zur Fachkunde?
Die TRAS 110 verlangt für die Aufsichtsperson grundsätzlich eine abgeschlossene technische Berufsausbildung in einer Fachrichtung, die für die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit einschlägig ist. Eine Ausbildung muss also nicht zwingend „Kältetechnik“ heißen – sie muss aber zur Aufgabe und zur sicheren Beaufsichtigung der konkreten Anlage passen.
Kernaussage der TRAS 110:
Die Aufsichtsperson benötigt grundsätzlich eine einschlägige technische Berufsausbildung. Fehlende Inhalte aus der Erstschulung sind mit einer ergänzenden Erstschulung einschließlich Abschlussprüfung nachzuholen. Vor Tätigkeitsbeginn ist außerdem ein erfolgreicher Ersthelferkurs erforderlich.
Quelle: TRAS 110, Nr. 4.12.3 Abs. 1 bis 3.
Zur Fachkunde gehören insbesondere:
- Kenntnis der eigenen Kälteanlage und ihrer Sicherheitseinrichtungen,
- sicheres Bedienen im Rahmen der übertragenen Aufgaben,
- Erkennen von Störungen und Einleiten der festgelegten Maßnahmen,
- Kenntnis von Alarmwegen, Fluchtwegen, Not-Aus und Absperreinrichtungen,
- Kenntnis des betrieblichen Alarm- und Gefahrenabwehrplans,
- Kenntnis der Zuständigkeiten und Grenzen der eigenen Befugnis.
Wichtig: Fachkunde bedeutet nicht, dass die Aufsichtsperson jede technische Reparatur selbst durchführen darf oder muss. Arbeiten an der Anlage dürfen nur im Rahmen der eigenen Qualifikation, Beauftragung und Betriebsorganisation erfolgen.
3. Erstschulung und Fortbildung
Deckt die technische Berufsausbildung die Inhalte des Anhangs 4 der TRAS 110 nicht ab, müssen diese durch eine ergänzende Erstschulung mit Abschlussprüfung nachgeholt werden. Die Erstschulung ist daher nicht pauschal für jede Person gleich, sondern schließt die vorhandenen fachlichen Lücken.
Die Inhalte nach Anhang 4 umfassen insbesondere:
- Rechtliche Grundlagen: BImSchG, Versammlungsstättenrecht, BetrSichV, Gefahrstoffverordnung, AwSV und Landesbauordnung.
- Aufgaben der Aufsichtsperson: Zuständigkeiten, Bedienen der Kälteanlage, Störungen sowie Prüfanforderungen und Fristen.
- Umgang mit Anlagen und Geräten: Kältemaschinen, Brandschutz, Lüftungsanlagen, Wartungstätigkeiten sowie bei Eissportanlagen auch Eispflegemaschinen und Zusatzgeräte.
- Anlagensicherheit: TRAS 110, DIN EN 378, Gefahren durch Stofffreisetzungen, Sicherheitseinrichtungen, PSA und Notfallplanung.
„Die Erstschulung der vorgenannten Inhalte umfasst üblicherweise zwei Wochen (Theorie und Praxis).“
Quelle: TRAS 110, Anhang 4.
Zur Aufrechterhaltung der Fachkunde muss die Aufsichtsperson ihre Kenntnisse entsprechend dem Stand der Technik und der Sicherheitstechnik fortentwickeln und mindestens alle vier Jahre erfolgreich an einem Fortbildungskurs teilnehmen.
Quelle: TRAS 110, Nr. 4.12.3 Abs. 4.
4. Betriebspausen und Nicht-Eisbetrieb
Vor Betriebspausen einer Eissportanlage gelten besondere Anforderungen. Das betrifft insbesondere die Nutzung der Eisfläche für andere Veranstaltungen, den sogenannten Nicht-Eisbetrieb, sowie Sanierungs- und Umbaumaßnahmen.
Kernaussage nach TRAS 110:
Vor solchen Betriebspausen muss das Ammoniak der Kälteanlage in die Kältemittelbehälter im Maschinenraum zurückgeführt werden. Bei mehreren Eisflächen kann dies auf die betroffene Eisfläche begrenzt werden, wenn deren Berohrungssystem allseitig absperrbar ist.
Quelle: TRAS 110, Nr. 4.12.2 Abs. 3.
Das ist besonders relevant bei Arbeiten an der Berohrung, am Baukörper der Eisfläche oder am Hallendach. Die Maßnahme muss rechtzeitig in die Arbeitsvorbereitung, Fremdfirmenkoordination und den jeweiligen Ablaufplan aufgenommen werden.
5. Alarm- und Gefahrenabwehrplan
Der betriebliche Alarm- und Gefahrenabwehrplan (BAGAP) muss die Besonderheiten der Versammlungsstätte berücksichtigen. Dazu gehören beispielsweise Besucherbereiche, Flucht- und Rettungswege, Sammelplätze, Alarmierung, die Zusammenarbeit mit der Feuerwehr sowie die erreichbaren Ansprechpartner.
Kernaussage der TRAS 110:
Der Alarm- und Gefahrenabwehrplan muss die Besonderheiten der Versammlungsstätte widerspiegeln.
Quelle: TRAS 110, Nr. 4.12.2 Abs. 1.
6. Quellen und weiterführende Seiten
- 👉 TRAS 110 – Originaldokument der Kommission für Anlagensicherheit
- 👉 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG)
- 👉 Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)
- Alarm- und Gefahrenabwehrplan für Eissportanlagen
- Wiederkehrende Prüfungen in Eissporthallen
Stand: 06.10.2026 – regelmäßige fachliche Überprüfung empfohlen.