Der Eismeister
12. BImSchV – Störfall-Verordnung und Ammoniak-Kälteanlagen
Die 12. Bundes-Immissionsschutzverordnung (12. BImSchV) ist besser als Störfall-Verordnung bekannt. Sie soll schwere Unfälle mit gefährlichen Stoffen verhindern und – wenn es dennoch zu einem Störfall kommt – die Auswirkungen auf Menschen und Umwelt möglichst begrenzen.
Für Betreiber von Eissporthallen mit Ammoniak-Kälteanlagen ist dabei vor allem eines wichtig: Nicht jede Ammoniak-Anlage fällt automatisch unter die Störfall-Verordnung. Entscheidend sind die im gesamten Betriebsbereich vorhandenen gefährlichen Stoffe und die Mengenschwellen des Anhangs I der 12. BImSchV.
Wasserfreies Ammoniak ist in Anhang I der 12. BImSchV ausdrücklich aufgeführt. Die Mengenschwellen liegen bei:
- 50.000 kg (50 t): Schwelle für einen Betriebsbereich der unteren Klasse
- 200.000 kg (200 t): Schwelle für einen Betriebsbereich der oberen Klasse
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1. Was ist die Störfall-Verordnung?
Die 12. BImSchV regelt besondere Anforderungen für Betriebsbereiche, in denen gefährliche Stoffe oberhalb festgelegter Mengenschwellen vorhanden sind oder vorhanden sein können.
Ziel ist es, Störfälle möglichst zu verhindern. Gleichzeitig müssen Vorkehrungen getroffen werden, um die Folgen eines möglichen Störfalls für Menschen und Umwelt so gering wie möglich zu halten.
Je größer das Gefahrenpotenzial eines Betriebsbereichs ist, desto umfangreicher werden die Anforderungen an Organisation, Sicherheitsmanagement, Notfallplanung und Dokumentation.
2. Entscheidend ist der gesamte Betriebsbereich
Ein wichtiger Begriff der Störfall-Verordnung ist der Betriebsbereich. Die Betrachtung beschränkt sich nicht automatisch auf eine einzelne Kälteanlage.
Für die Einstufung ist zu prüfen, welche gefährlichen Stoffe im gesamten Betriebsbereich vorhanden sind oder vorhanden sein können. Neben einzeln aufgeführten Stoffen enthält Anhang I auch Stoffkategorien und Regeln zur Zusammenrechnung bestimmter gefährlicher Stoffe.
Deshalb reicht die Aussage „Unsere Kälteanlage enthält weniger als 50 Tonnen Ammoniak“ allein nicht in jedem Fall für eine abschließende Einstufung aus. Sind weitere relevante Gefahrstoffe vorhanden, muss die Gesamtbetrachtung nach Anhang I erfolgen.
3. Welche Mengenschwellen gelten für Ammoniak?
In Anhang I der 12. BImSchV ist „Ammoniak, wasserfrei“ als namentlich genannter gefährlicher Stoff aufgeführt.
| Einstufung | Mengenschwelle Ammoniak |
|---|---|
| Betriebsbereich der unteren Klasse | 50.000 kg = 50 Tonnen |
| Betriebsbereich der oberen Klasse | 200.000 kg = 200 Tonnen |
Eine Kälteanlage mit beispielsweise 3, 5 oder 10 Tonnen Ammoniak erreicht die speziell für wasserfreies Ammoniak genannten Mengenschwellen der 12. BImSchV nicht. Trotzdem ist bei der rechtlichen Einstufung der gesamte Betriebsbereich zu betrachten.
4. Untere und obere Klasse – was ist der Unterschied?
Die Störfall-Verordnung unterscheidet zwischen Betriebsbereichen der unteren Klasse und Betriebsbereichen der oberen Klasse.
Für beide Klassen gelten grundlegende Betreiberpflichten. Für Betriebsbereiche der oberen Klasse kommen zusätzliche Anforderungen hinzu.
- Untere Klasse: Grundpflichten, Anzeige, Störfallkonzept, Sicherheitsmanagement und Information der Öffentlichkeit.
- Obere Klasse: zusätzlich unter anderem Sicherheitsbericht, interne Alarm- und Gefahrenabwehrpläne und weitergehende Informationspflichten.
Die zuständige Behörde kann einem Betriebsbereich der unteren Klasse im Einzelfall auch bestimmte weitergehende Pflichten auferlegen, wenn dies zur Verhinderung von Störfällen oder zur Begrenzung ihrer Auswirkungen erforderlich ist.
5. Grundpflichten des Betreibers
Betreiber eines Betriebsbereichs nach der Störfall-Verordnung müssen alle erforderlichen Vorkehrungen treffen, um Störfälle zu verhindern.
Gleichzeitig müssen Maßnahmen vorgesehen werden, um mögliche Auswirkungen eines Störfalls innerhalb und außerhalb des Betriebsbereichs möglichst gering zu halten.
Dazu gehören unter anderem:
- sichere technische Auslegung und Betrieb der Anlagen,
- regelmäßige Überwachung und Wartung sicherheitsrelevanter Anlagenteile,
- zuverlässige Warn-, Alarm- und Sicherheitseinrichtungen,
- klare betriebliche Zuständigkeiten,
- Schutz sicherheitsrelevanter Bereiche vor Eingriffen Unbefugter,
- Vorbereitung auf mögliche Störungen und Störfälle.
6. Anzeige bei der zuständigen Behörde
Fällt ein Betriebsbereich unter die Störfall-Verordnung, bestehen gegenüber der zuständigen Behörde Anzeigepflichten.
Bei einem neuen Betriebsbereich muss die Anzeige grundsätzlich mindestens einen Monat vor Beginn der Errichtung erfolgen. Auch störfallrelevante Änderungen und bestimmte Änderungen der bereits gemeldeten Angaben können anzeigepflichtig sein.
Werden Mengen gefährlicher Stoffe erhöht oder Anlagen wesentlich verändert, sollte immer geprüft werden, ob sich dadurch die Einstufung nach der 12. BImSchV verändert.
7. Konzept und Sicherheitsmanagement
Betreiber eines unter die Verordnung fallenden Betriebsbereichs müssen vor der Inbetriebnahme ein schriftliches Konzept zur Verhinderung von Störfällen erstellen.
Die Umsetzung dieses Konzeptes muss durch geeignete organisatorische Strukturen und ein Sicherheitsmanagementsystem sichergestellt werden.
Dabei geht es beispielsweise um:
- Verantwortlichkeiten und Organisation,
- Ermittlung und Bewertung von Gefahren,
- Überwachung des Betriebs,
- Umgang mit Änderungen,
- Notfallplanung,
- Kontrolle und Bewertung der Sicherheitsmaßnahmen.
Das Konzept und das Sicherheitsmanagementsystem sind mindestens alle fünf Jahre zu überprüfen und bei Bedarf zu aktualisieren.
8. Sicherheitsbericht bei der oberen Klasse
Für einen Betriebsbereich der oberen Klasse muss zusätzlich ein Sicherheitsbericht erstellt und der zuständigen Behörde vorgelegt werden.
Der Sicherheitsbericht beschreibt unter anderem:
- mögliche Störfallszenarien,
- Gefahren und deren Bewertung,
- technische und organisatorische Schutzmaßnahmen,
- das Sicherheitsmanagementsystem,
- Maßnahmen zur Begrenzung möglicher Auswirkungen,
- die interne Notfallorganisation.
Der Sicherheitsbericht muss mindestens alle fünf Jahre überprüft und, soweit erforderlich, aktualisiert werden.
9. Alarm- und Gefahrenabwehrpläne
Betriebsbereiche der oberen Klasse müssen einen internen Alarm- und Gefahrenabwehrplan erstellen.
Zusätzlich muss der Betreiber der zuständigen Behörde die Informationen bereitstellen, die für die Erstellung des externen Alarm- und Gefahrenabwehrplans erforderlich sind.
Die internen Alarm- und Gefahrenabwehrpläne müssen in Abständen von höchstens drei Jahren überprüft und erprobt werden.
Beschäftigte müssen außerdem über die für sie vorgesehenen Verhaltensregeln unterwiesen werden. Diese Unterweisung ist nach der erstmaligen Beschäftigungsaufnahme mindestens alle drei Jahre zu wiederholen.
10. Information der Öffentlichkeit
Die Störfall-Verordnung enthält auch Informationspflichten gegenüber der Öffentlichkeit.
Bereits Betreiber von Betriebsbereichen der unteren und oberen Klasse müssen bestimmte Informationen ständig öffentlich und auch elektronisch zugänglich machen.
Für Betriebsbereiche der oberen Klasse gelten darüber hinaus weitergehende Informationspflichten. Personen und Einrichtungen, die von einem möglichen Störfall betroffen sein könnten, müssen über Sicherheitsmaßnahmen und das richtige Verhalten im Störfall informiert werden.
11. Behördliche Überwachung
Betriebsbereiche nach der Störfall-Verordnung unterliegen einer systematischen behördlichen Überwachung.
Dabei wird nicht ausschließlich die Technik betrachtet. Die Behörde prüft auch organisatorische und managementbezogene Sicherheitsmaßnahmen.
Ziel ist insbesondere zu überprüfen, ob:
- notwendige Maßnahmen zur Verhinderung von Störfällen umgesetzt wurden,
- Maßnahmen zur Begrenzung möglicher Auswirkungen vorhanden sind,
- die Dokumentation den tatsächlichen Verhältnissen entspricht,
- Informationspflichten gegenüber der Öffentlichkeit erfüllt werden.
12. Was bedeutet das für eine Eissporthalle?
Für die meisten Eissporthallen ist zunächst die Ammoniakmenge der Kälteanlage interessant. Die speziell für wasserfreies Ammoniak genannten Schwellenwerte der Störfall-Verordnung beginnen erst bei 50 Tonnen.
Viele klassische Ammoniak-Kälteanlagen von Eissporthallen liegen deutlich unter dieser Größenordnung. Das bedeutet jedoch nicht, dass die 12. BImSchV grundsätzlich ungeprüft beiseitegelegt werden sollte.
Für eine korrekte Einstufung ist der gesamte Betriebsbereich zu betrachten. Sind neben Ammoniak weitere gefährliche Stoffe vorhanden, können deren Mengen und Gefahrenkategorien nach den Regeln des Anhangs I ebenfalls eine Rolle spielen.
Nur 5 Tonnen Ammoniak vorhanden?
Die spezielle Mengenschwelle für wasserfreies Ammoniak nach der 12. BImSchV wird damit nicht erreicht.
50 Tonnen oder mehr Ammoniak vorhanden?
Dann muss die Einstufung als Betriebsbereich der unteren Klasse geprüft werden.
200 Tonnen oder mehr Ammoniak vorhanden?
Dann wird die obere Mengenschwelle für wasserfreies Ammoniak erreicht.
Die endgültige Einstufung sollte bei Zweifeln gemeinsam mit der zuständigen Fachbehörde beziehungsweise einem entsprechend qualifizierten Fachplaner oder Sachverständigen vorgenommen werden.
13. Kurz zusammengefasst
- ✅ Die 12. BImSchV ist die Störfall-Verordnung.
- ✅ Entscheidend ist der gesamte Betriebsbereich, nicht nur eine einzelne Anlage.
- ✅ Für wasserfreies Ammoniak liegt die untere Mengenschwelle bei 50 Tonnen.
- ✅ Die obere Mengenschwelle liegt bei 200 Tonnen.
- ✅ Auch weitere gefährliche Stoffe können bei der Einstufung eine Rolle spielen.
- ✅ Bereits für die untere Klasse gelten umfangreiche Grundpflichten und ein Sicherheitsmanagement.
- ✅ Für die obere Klasse kommen unter anderem Sicherheitsbericht und interne Alarm- und Gefahrenabwehrpläne hinzu.
- ✅ Die zuständige Behörde überwacht die Einhaltung der Anforderungen.
Rechtsgrundlage:
Zwölfte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
(Störfall-Verordnung – 12. BImSchV), insbesondere Anhang I mit den Mengenschwellen
für gefährliche Stoffe.
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Aktuelle 12. BImSchV – Gesetze im Internet
Die meisten Ammoniak-Kälteanlagen in deutschen Eissporthallen enthalten deutlich weniger als 50 Tonnen Ammoniak. Deshalb fallen sie in der Regel nicht unter die Störfall-Verordnung (12. BImSchV). Betreiber müssen jedoch weiterhin zahlreiche andere gesetzliche Anforderungen erfüllen, beispielsweise aus der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV), der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) oder weiteren einschlägigen Vorschriften für den sicheren Betrieb von Kälteanlagen.
Stand: 16.08.2026 – regelmäßige rechtliche und fachliche Überprüfung empfohlen.