Der Eismeister

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Eisgleiter für Rollstuhlnutzende im Publikumseislauf

Menschen, die einen Rollstuhl nutzen, sollen nach Möglichkeit auch am öffentlichen Eislauf teilnehmen können. Spezielle Eisgleiter können dafür eine sichere Verbindung zwischen Rollstuhl und Eisfläche schaffen. Sie nehmen den Rollstuhl auf und ermöglichen je nach Modell das Schieben durch eine Begleitperson oder eine eigenständige Fortbewegung.

Ein Eisgleiter allein macht eine Eishalle jedoch noch nicht vollständig barrierefrei. Für ein sicheres und inklusives Angebot müssen auch der Zugang zur Halle, der Weg bis zur Eisfläche, das Einsetzen und Sichern des Rollstuhls, die Aufsicht sowie das Verhalten bei Notfällen berücksichtigt werden. Maßgeblich sind die Herstellerangaben, die örtliche Gefährdungsbeurteilung und die betrieblichen Nutzungsregeln.

1. Inklusion im Publikumseislauf

Eisgleiter ermöglichen Menschen mit Mobilitätseinschränkungen die gemeinsame Teilnahme am Publikumseislauf, an Gruppenangeboten oder an Veranstaltungen auf der Eisfläche. Dadurch können Familien, Schulklassen und andere Gruppen gemeinsame Erlebnisse auf dem Eis teilen.

Dabei sollte die Teilnahme nach Möglichkeit in den regulären Publikumslauf integriert werden. Ergänzend können ruhigere Zeiten angeboten werden, wenn Besucher diese wünschen oder die betrieblichen Bedingungen dies erforderlich machen.

„Barrierefrei sind gestaltete Lebensbereiche, wenn sie für Menschen mit Behinderungen grundsätzlich ohne fremde Hilfe auffindbar, zugänglich und nutzbar sind.“

Quelle: Behindertengleichstellungsgesetz, § 4: 👉 Definition der Barrierefreiheit öffnen

Ein Eisgleiter schafft zunächst eine inklusive Teilnahmemöglichkeit auf der Eisfläche. Ob die gesamte Eishalle barrierefrei ist, hängt zusätzlich von Eingängen, Verkehrswegen, Sanitäranlagen, Informationen und der Notfallorganisation ab.

2. Funktionsweise eines Eisgleiters

Ein Eisgleiter ist eine Vorrichtung mit Kufen oder Gleitflächen, auf der ein geeigneter Rollstuhl befestigt wird. Die Räder des Rollstuhls befinden sich dadurch nicht unmittelbar auf der Eisoberfläche.

Je nach Bauart kann der Eisgleiter:

  • durch eine Begleitperson geschoben werden,
  • durch die nutzende Person selbst bewegt werden,
  • mit dafür vorgesehenen Stöcken angetrieben werden oder
  • für betreute Gruppen- und Therapieangebote eingesetzt werden.

Welche Nutzung zulässig ist, ergibt sich ausschließlich aus den Angaben des Herstellers für das konkrete Modell.

Wichtig: Ein Eisgleiter reduziert bestimmte Gefährdungen durch Rollstuhlräder auf der Eisfläche. Er erzeugt aber eigene Risiken, die bei Auswahl, Benutzung und Aufsicht berücksichtigt werden müssen.

3. Rollstühle direkt auf dem Eis

Ein gewöhnlicher Alltagsrollstuhl sollte nicht einfach direkt auf die Eisfläche fahren. Die Räder können Schmutz, Streusalzreste oder kleine Steinchen auf das Eis bringen. Dies kann die Eisqualität beeinträchtigen, das Sturzrisiko für andere Besucher erhöhen und Schlittschuhkufen beschädigen.

Für die Teilnahme am Publikumseislauf ist deshalb ein geeigneter Eisgleiter oder ein anderes vom Betreiber freigegebenes System die sichere Lösung. Ob ein spezieller Eisrollstuhl oder ein anderes Hilfsmittel eingesetzt werden kann, richtet sich nach dessen Herstellerangaben und der Gefährdungsbeurteilung der Eishalle.

Inklusion sicher organisieren

  • Rollstuhl und Eisgleiter müssen technisch zusammenpassen.
  • Der Rollstuhl muss vor dem Einsetzen sauber sein.
  • Die Befestigung darf nur mit den vorgesehenen Halterungen und Gurten erfolgen.
  • Der Eisgleiter muss vor jeder Nutzung auf Schäden und sichere Funktion geprüft werden.
  • Begleitung, Schutzausrüstung und zulässige Nutzung richten sich nach Modell, Hausordnung und Gefährdungsbeurteilung.
  • Bei höherem Besucheraufkommen ist das Risiko von Kollisionen besonders zu berücksichtigen.

Ein abgetrennter Bereich auf der Eisfläche kann bei besonderen Angeboten sinnvoll sein. Er ist aber keine allgemeine Pflicht und muss zur Halle, zum Publikumslauf und zur vorhandenen Eisaufsicht passen.

4. Rollstuhlkompatibilität

Nicht jeder Rollstuhl kann auf jedem Eisgleiter verwendet werden. Vor der Nutzung muss geprüft werden, ob Rollstuhl und Eisgleiter technisch zusammenpassen.

Zu beachten sind insbesondere:

  • Freigabe für manuelle oder elektrische Rollstühle
  • Gesamtbreite und Gesamtlänge des Rollstuhls
  • Spurbreite und Radstand
  • Gesamtgewicht aus Rollstuhl und nutzender Person
  • Position und Ausführung der Feststellbremsen
  • vorhandene Kippschutzvorrichtungen
  • Fußstützen und weitere Anbauteile
  • geeignete Befestigungspunkte
  • zulässige Sitz- und Schwerpunktposition

Elektrische Rollstühle dürfen nur auf einem Eisgleiter verwendet werden, wenn der Hersteller diese Nutzung ausdrücklich freigegeben hat. Das höhere Gesamtgewicht und die Lage des Schwerpunktes können das Fahr-, Brems- und Kippverhalten erheblich beeinflussen.

5. Produktsicherheit und Herstellerunterlagen

Vor der Anschaffung sollte der Betreiber prüfen, ob der Eisgleiter für den vorgesehenen gewerblichen oder öffentlichen Einsatz geeignet ist. Die Eignung sollte durch nachvollziehbare Herstellerunterlagen belegt werden.

„Ein Produkt darf nur auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn es bei bestimmungsgemäßer oder vorhersehbarer Verwendung die Sicherheit und Gesundheit von Personen nicht gefährdet.“

Quelle: Produktsicherheitsgesetz, § 3: 👉 Produktsicherheitsgesetz öffnen

Vor dem Kauf sollten mindestens folgende Unterlagen vorliegen:

  • Hersteller- und Lieferantenangaben
  • genaue Modell- und Typenbezeichnung
  • Beschreibung des vorgesehenen Verwendungszwecks
  • Gebrauchs- und Sicherheitshinweise in deutscher Sprache
  • zulässige Rollstuhltypen und Abmessungen
  • maximal zulässige Gesamtbelastung
  • Vorgaben zur Befestigung des Rollstuhls
  • Angaben zur notwendigen Begleitperson
  • Hinweise zu Kontrolle, Wartung und Reinigung
  • gegebenenfalls Zertifikate oder Prüfberichte
  • Informationen zur Ersatzteilversorgung
  • schriftliche Bestätigung der Eignung für den Verleihbetrieb

Prüfzeichen und Zertifikate müssen sich eindeutig dem konkreten Modell zuordnen lassen. Ein Firmenlogo oder ein allgemeiner Hinweis auf eine Prüfung reicht hierfür nicht aus.

6. Zugang zur Eisfläche

Ein inklusives Angebot beginnt nicht erst an der Bande. Der gesamte Weg vom Eingang bis zur Eisfläche muss betrachtet werden.

  • geeigneter Zugang zum Gebäude
  • erreichbare Kasse und Information
  • ausreichend breite Türen und Verkehrswege
  • zugängliche Sanitäranlagen
  • geeignete Umkleide- und Aufenthaltsbereiche
  • stufenfreier oder schwellenarmer Weg zur Eisfläche
  • ausreichende Breite des Bandentors
  • sicherer Aufstell- und Übergabebereich
  • Abstellmöglichkeiten für nicht benötigte Hilfsmittel

Der Übergang auf die Eisfläche muss so gestaltet sein, dass der Eisgleiter kontrolliert bewegt werden kann. Provisorisches Anheben oder Tragen eines besetzten Eisgleiters sollte vermieden werden.

Flucht- und Rettungswege sowie die Zugänge für den Rettungsdienst müssen jederzeit frei bleiben.

7. Rollstuhl einsetzen und sichern

Der Rollstuhl muss entsprechend der Herstelleranleitung auf dem Eisgleiter positioniert und befestigt werden. Die Sicherung sollte durch eine eingewiesene Person kontrolliert werden.

  • Eisgleiter auf ebenem Untergrund bereitstellen
  • Rollstuhl vollständig und mittig positionieren
  • vorgesehene Verriegelungen und Halterungen benutzen
  • Feststellbremsen entsprechend der Anleitung bedienen
  • vorgesehene Gurte richtig anbringen
  • Fußstützen und Füße sicher positionieren
  • Taschen und lose Anbauteile sichern
  • zulässige Gesamtbelastung kontrollieren
  • Befestigung vor dem Betreten des Eises nochmals prüfen

Improvisierte Befestigungen oder nicht freigegebene Spanngurte dürfen nicht verwendet werden. Gurte müssen zum Eisgleiter gehören und entsprechend den Herstellerangaben angebracht werden.

8. Begleitperson oder selbstständige Nutzung

Ob eine Begleitperson erforderlich ist, richtet sich nach dem verwendeten Eisgleiter, den Herstellerangaben, den Fähigkeiten der nutzenden Person und der betrieblichen Gefährdungsbeurteilung.

Eine Begleitperson sollte:

  • sicher auf Schlittschuhen stehen und bremsen können,
  • mit der Bedienung des Eisgleiters vertraut sein,
  • die zulässige Geschwindigkeit einhalten,
  • vorausschauend und rücksichtsvoll fahren,
  • ausreichenden Abstand zu anderen Besuchern halten und
  • die Anweisungen der Eisaufsicht beachten.

Eine selbstständige Fortbewegung darf nur zugelassen werden, wenn der Eisgleiter dafür vorgesehen ist und die nutzende Person das Gerät sicher beherrscht. Eine pauschale Begleitpflicht sollte deshalb nicht für alle Modelle und alle Benutzer festgelegt werden.

9. Regeln auf der Eisfläche

Für Eisgleiter müssen klare und verständliche Nutzungsregeln bestehen. Die Regeln sollten bei der Anmeldung, vor der Benutzung und am Zugang zur Eisfläche bekannt gemacht werden.

  • Die vorgeschriebene Fahrtrichtung ist einzuhalten.
  • Die Geschwindigkeit ist an den Publikumslauf anzupassen.
  • Zu anderen Eisläufern ist ausreichend Abstand zu halten.
  • Rennen und absichtliches Rammen sind untersagt.
  • Andere Personen dürfen nicht unkontrolliert gezogen werden.
  • Es dürfen keine zusätzlichen Personen mitgenommen werden.
  • Ein- und Ausgänge müssen freigehalten werden.
  • Der Eisgleiter darf nicht unbeaufsichtigt auf dem Eis abgestellt werden.
  • Den Anweisungen der Eisaufsicht ist Folge zu leisten.

Abweichende Nutzungsformen sind nur zulässig, wenn der Hersteller sie ausdrücklich vorsieht und der Betreiber sie freigegeben hat.

10. Kontrolle, Wartung und Reinigung

Jeder Eisgleiter sollte eine dauerhafte Identifikationsnummer erhalten. Dadurch können Kontrollen, Schäden und Reparaturen eindeutig zugeordnet werden.

Vor jeder Nutzung sollten mindestens kontrolliert werden:

  • Rahmen und tragende Bauteile
  • Schweißnähte und Verbindungen
  • Kufen und Gleitflächen
  • Verriegelungen und Befestigungspunkte
  • Gurte und Verschlüsse
  • Schrauben und Verbindungselemente
  • scharfe Kanten und hervorstehende Teile
  • Korrosion und Materialschäden
  • Kippsicherheit
  • Lesbarkeit der Belastungs- und Sicherheitshinweise

Nach einer Kollision, einem Umkippen oder einer sonstigen außergewöhnlichen Belastung ist eine zusätzliche Kontrolle erforderlich. Bei Zweifeln am sicheren Zustand darf der Eisgleiter nicht weiterbenutzt werden.

Sitzflächen, Griffe, Gurte und weitere Kontaktflächen sind regelmäßig mit materialverträglichen Mitteln zu reinigen. Anschließend muss der Eisgleiter ausreichend trocknen können.

11. Eisaufsicht und maximale Anzahl

Ein Eisgleiter ist größer und schwerer als ein einzelner Eisläufer. Bei einer Kollision können daher erhebliche Kräfte entstehen. Der Betreiber muss festlegen, wie viele Eisgleiter gleichzeitig auf der Eisfläche zugelassen werden.

Bei dieser Festlegung sind zu berücksichtigen:

  • Größe und Form der Eisfläche
  • aktuelle Besucherzahl
  • Größe und Gewicht der verwendeten Eisgleiter
  • Erfahrung der Benutzer und Begleitpersonen
  • Sichtverhältnisse der Eisaufsicht
  • Breite der Ein- und Ausgänge
  • Art des Publikumslaufs oder der Veranstaltung
  • Erkenntnisse aus Unfällen und Beinaheunfällen

Die Eisaufsicht muss wissen, welche besonderen Regeln gelten und wie sie bei unsicherer Benutzung eingreifen kann. Ein Eisgleiter ersetzt keine ausreichende Aufsicht.

12. Notfall- und Räumungsorganisation

Die Nutzung von Eisgleitern muss in die Notfall- und Räumungsorganisation der Eishalle einbezogen werden. Die notwendigen Maßnahmen sind vor der ersten Verwendung festzulegen und mit dem beteiligten Personal zu üben.

  • Unterbrechung des Publikumslaufs bei einem Unfall
  • Absicherung eines umgekippten Eisgleiters
  • sicheres Aufrichten ohne zusätzliche Verletzungsgefahr
  • Lösen der Rollstuhlbefestigung im Notfall
  • schneller und sicherer Transport von der Eisfläche
  • Alarmierung von Ersthelfern und Rettungsdienst
  • Festlegung eines geeigneten Übergabeortes
  • Unterstützung bei einer vollständigen Räumung

Die notwendige Hilfe sollte mit der nutzenden Person abgestimmt werden. Dabei sind ihre individuellen Bedürfnisse und die sichere Handhabung des Rollstuhls zu berücksichtigen.

13. Reservierung und Besucherinformationen

Eine Voranmeldung kann helfen, den Eisgleiter vorzubereiten und ausreichend eingewiesenes Personal einzuplanen. Die Anmeldung sollte jedoch nicht nur online möglich sein.

Für einzelne Besucher reichen häufig vorbereitete Nutzungszeiten im regulären Publikumslauf. Bei größeren Gruppen, Schulklassen oder therapeutischen Angeboten können eigene Zeitfenster sinnvoll sein. Dadurch lassen sich Einweisung, Begleitung, Aufsicht und ein ruhigerer Ablauf auf der Eisfläche besser organisieren.

Eine Zusammenarbeit mit Behindertensportvereinen, Reha-Einrichtungen oder örtlichen Selbsthilfegruppen kann helfen, ein inklusives Angebot praxisnah zu planen. Sie ersetzt jedoch nicht die technische Prüfung des Eisgleiters und die betriebliche Sicherheitsorganisation der Eishalle.

Geeignete Anmeldemöglichkeiten sind:

  • Online-Reservierung
  • telefonische Anmeldung
  • Anmeldung per E-Mail
  • persönliche Reservierung an der Kasse

Auf der Internetseite der Eishalle sollten vor dem Besuch folgende Informationen zu finden sein:

  • verfügbares Eisgleitermodell
  • geeignete Rollstuhltypen und Abmessungen
  • maximal zulässige Gesamtbelastung
  • Notwendigkeit einer Begleitperson
  • Nutzungszeiten und Reservierungsmöglichkeiten
  • mögliche Leihgebühren
  • Zugänglichkeit der Halle und der Sanitäranlagen
  • Kontaktdaten für individuelle Rückfragen

14. Herstellerbeispiel

Ein Anbieter von Eisgleitern für Rollstühle ist Rinn Rutschen. Vor der Beschaffung müssen die technischen Daten, die zulässigen Rollstuhltypen, die Belastungsgrenzen und die Eignung für den vorgesehenen Hallenbetrieb geprüft werden.

Die Nennung dient als Herstellerbeispiel und stellt keine pauschale Empfehlung oder Sicherheitsfreigabe für ein bestimmtes Modell dar.

15. Vorschriften und Quellen

Die sichere Verwendung eines Eisgleiters hängt vom konkreten Modell, dem Rollstuhl, der nutzenden Person und den örtlichen Betriebsbedingungen ab. Diese Übersicht ersetzt keine individuelle Produktprüfung oder Gefährdungsbeurteilung.

Stand: 15.09.2026 – regelmäßige fachliche Überprüfung empfohlen.

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