Der Eismeister
Fotos und Videos bei Veranstaltungen in Deutschland
Stand: 28.06.2026 – regelmäßige fachliche Überprüfung empfohlen.
Fotos und Videos gehören bei Veranstaltungen heute fast selbstverständlich dazu. Sie werden für Berichte, Social Media, Pressearbeit, Vereinschroniken, Websites oder Werbematerial genutzt. Gleichzeitig können Foto- und Videoaufnahmen personenbezogene Daten sein, wenn Personen darauf erkennbar sind.
Deshalb müssen Veranstalter in Deutschland vor allem zwei Rechtsbereiche beachten: das Datenschutzrecht, insbesondere die DSGVO, und das Recht am eigenen Bild nach dem Kunsturhebergesetz (KUG).
Aufnahme, Speicherung, Bearbeitung, Veröffentlichung und Werbenutzung sind rechtlich nicht dasselbe. Für jeden Schritt muss klar sein, zu welchem Zweck die Bilder genutzt werden und auf welcher Rechtsgrundlage dies geschieht.
1. Grundlagen: DSGVO und KUG
Die DSGVO regelt die Verarbeitung personenbezogener Daten. Ein Foto oder Video kann ein personenbezogenes Datum sein, wenn eine Person darauf erkennbar ist. Die DSGVO betrifft daher bereits die Erstellung, Speicherung, Bearbeitung und Nutzung solcher Aufnahmen.
Das Kunsturhebergesetz regelt vor allem das Verbreiten und öffentliche Zur-Schau-Stellen von Bildnissen. Vereinfacht gesagt: Es geht darum, wann Bilder von Personen veröffentlicht werden dürfen.
„Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden.“
§ 22 KUG
Ohne Einwilligung können unter bestimmten Voraussetzungen unter anderem Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte, Bilder von Versammlungen oder Bilder zulässig sein, auf denen Personen nur als Beiwerk erscheinen.
§ 23 KUG, zusammengefasst
Diese Ausnahmen gelten jedoch nicht grenzenlos. Auch bei Veranstaltungen dürfen berechtigte Interessen der abgebildeten Personen nicht verletzt werden.
2. Aufnahme, Speicherung und Veröffentlichung unterscheiden
In der Praxis ist es wichtig, die einzelnen Schritte sauber zu trennen. Nicht jede Aufnahme darf automatisch veröffentlicht werden. Und nicht jede Veröffentlichung darf automatisch für Werbung genutzt werden.
- das Fotografieren oder Filmen während der Veranstaltung
- das Speichern der Dateien
- das Bearbeiten oder Zuschneiden der Aufnahmen
- die interne Weitergabe an Verein, Betreiber oder Veranstalter
- die Veröffentlichung auf Website, Social Media oder Pressekanälen
- die Nutzung für Werbung, Flyer, Anzeigen oder Sponsorenkommunikation
Je stärker einzelne Personen im Mittelpunkt stehen und je werblicher die Nutzung ist, desto eher sollte mit einer ausdrücklichen Einwilligung gearbeitet werden.
3. Rechtsgrundlagen: Einwilligung oder berechtigtes Interesse
Nach der DSGVO braucht jede Verarbeitung personenbezogener Daten eine Rechtsgrundlage. Bei Veranstaltungsfotos kommen in der Praxis vor allem zwei Grundlagen in Betracht: Einwilligung oder berechtigtes Interesse.
Die Verarbeitung personenbezogener Daten ist nur rechtmäßig, wenn mindestens eine Bedingung erfüllt ist, zum Beispiel eine Einwilligung oder eine andere geeignete Rechtsgrundlage.
Art. 6 Abs. 1 DSGVO, zusammengefasst
Sinnvoll bei Porträts, Nahaufnahmen, Kindern, Werbematerial, Testimonials, Interviews, Vereinsvorstellungen oder gezielter Darstellung einzelner Personen.
Kann bei allgemeiner Veranstaltungsdokumentation, Übersichtsaufnahmen oder sachlicher Berichterstattung in Betracht kommen, wenn die Interessen der abgebildeten Personen nicht überwiegen.
Welche Rechtsgrundlage richtig ist, hängt vom konkreten Zweck, der Art der Aufnahme, dem Veröffentlichungsort und den berechtigten Interessen der abgebildeten Personen ab.
4. Wann können Fotos ohne Einwilligung möglich sein?
Ohne Einwilligung können Fotos oder Videos eher vertretbar sein, wenn die Veranstaltung selbst im Vordergrund steht und einzelne Personen nicht gezielt herausgestellt werden.
- Übersichtsaufnahmen der Halle oder Veranstaltung
- Stimmungsbilder mit vielen Besuchern
- Aufnahmen, bei denen Personen nur Beiwerk neben der Örtlichkeit sind
- Bilder von öffentlichen Veranstaltungssituationen mit erkennbarem Ereignisbezug
- sachliche Berichterstattung über ein Turnier, eine Eisdisco oder eine Eisshow
Auch bei solchen Bildern muss geprüft werden, ob berechtigte Interessen einzelner Personen entgegenstehen. Peinliche, bloßstellende oder sensible Situationen sollten nicht veröffentlicht werden.
5. Wann ist eine Einwilligung sinnvoll oder erforderlich?
Eine Einwilligung sollte immer dann eingeholt werden, wenn Personen gezielt im Mittelpunkt stehen oder die Bilder für Zwecke genutzt werden, mit denen Besucher nicht ohne Weiteres rechnen müssen.
- Porträts und Nahaufnahmen einzelner Personen
- Interviews mit Bild oder Video
- Vorstellung von Spielern, Trainern, Mitarbeitenden oder Ehrenamtlichen
- Gruppenbilder von Kursen, Mannschaften oder Kindern
- Werbefotos für Flyer, Anzeigen, Sponsoren oder Kampagnen
- dauerhafte Veröffentlichung auf Website oder Social Media
- Aufnahmen, bei denen eine Person besonders hervorgehoben wird
Die betroffene Person hat das Recht, ihre Einwilligung jederzeit zu widerrufen. Die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung bis zum Widerruf bleibt davon unberührt.
Art. 7 Abs. 3 DSGVO, zusammengefasst
6. Werbung, Website und Social Media
Besonders vorsichtig sollte man bei Werbung und Social Media sein. Hier werden Bilder oft dauerhaft, weit sichtbar und teilweise schwer kontrollierbar veröffentlicht.
Wenn erkennbare Personen gezielt zur Bewerbung einer Veranstaltung, eines Vereins, eines Angebots oder eines Sponsors eingesetzt werden, sollte vorher eine ausdrückliche Einwilligung eingeholt werden.
Auch bei Social Media ist Zurückhaltung sinnvoll. Bilder können geteilt, gespeichert oder weiterverwendet werden. Deshalb sollten keine sensiblen, unvorteilhaften oder missverständlichen Aufnahmen veröffentlicht werden.
7. Kinder und Jugendliche
Bei Kindern und Jugendlichen gelten besonders hohe Anforderungen. Auch wenn nicht jede Aufnahme eines Kindes automatisch verboten ist, sollte bei erkennbaren Kindern für Veröffentlichungen grundsätzlich mit schriftlicher Einwilligung der Sorgeberechtigten gearbeitet werden.
- Keine Nahaufnahmen von Kindern ohne Zustimmung.
- Keine Veröffentlichung von Kurs- oder Mannschaftsbildern ohne dokumentierte Einwilligung.
- Keine bloßstellenden Bilder, etwa bei Stürzen, Tränen oder Konflikten.
- Bei Jugendlichen kann zusätzlich deren eigene Einsichtsfähigkeit eine Rolle spielen.
- Einwilligungen sollten Zweck, Ort der Veröffentlichung und Widerrufsmöglichkeit nennen.
Bei Kindern lieber einmal zu vorsichtig sein als einmal zu leichtfertig.
8. Sensible Situationen und Bereiche
Bestimmte Bereiche und Situationen sollten grundsätzlich nicht fotografiert oder gefilmt werden. Hier besteht ein besonders hohes Risiko für Persönlichkeitsrechtsverletzungen.
- Umkleiden
- Sanitärbereiche
- Erste-Hilfe-Situationen
- verletzte Personen
- Stürze oder peinliche Situationen
- Konflikte mit Besuchern
- Sicherheits- oder Polizeieinsätze
- Kinder in unvorteilhaften Situationen
Verletzte, hilflose oder bloßgestellte Personen gehören nicht auf Veranstaltungsfotos.
9. Presse und Medien
Für journalistische Berichterstattung können besondere Regeln gelten. Pressevertreter arbeiten regelmäßig auf Grundlage des Presse- und Medienrechts. Dennoch sollte der Veranstalter klare Akkreditierungsregeln festlegen.
- Welche Bereiche dürfen fotografiert oder gefilmt werden?
- Gibt es Bereiche, die ausgeschlossen sind?
- Wie wird mit Kindern, Verletzten oder Konfliktsituationen umgegangen?
- Wer ist Ansprechpartner für Pressefragen?
- Welche Regeln gelten bei Livestreams oder TV-Produktionen?
Bei größeren Produktionen, Livestreams oder Sponsorenvideos sollte vorab eine gesonderte rechtliche Prüfung erfolgen.
10. Fotos und Videos durch Besucher
Besucher machen häufig private Fotos und Videos mit dem Smartphone. Private Erinnerungsfotos sind etwas anderes als eine Veröffentlichung im Internet. Sobald Bilder öffentlich gepostet werden, können Rechte anderer Personen betroffen sein.
Der Veranstalter kann über Hausordnung oder Hallenregeln festlegen, was in der Anlage erlaubt ist.
- Private Fotos können erlaubt sein, solange andere nicht gestört oder bloßgestellt werden.
- Professionelle Foto- oder Videoaufnahmen können von einer vorherigen Zustimmung abhängig gemacht werden.
- Aufnahmen in Umkleiden, Sanitärbereichen oder Erste-Hilfe-Situationen sollten ausdrücklich verboten werden.
- Die Veröffentlichung von Bildern anderer Personen liegt in der Verantwortung der veröffentlichenden Person.
11. Fotografen, Videoteams und Auftragsverarbeitung
Beauftragt der Veranstalter externe Fotografen oder Videoteams, sollten Aufgaben, Zwecke und Grenzen schriftlich geregelt werden.
- wer Auftraggeber ist
- welche Veranstaltung fotografiert oder gefilmt wird
- welche Motive gewünscht sind
- welche Motive nicht aufgenommen werden dürfen
- wofür die Bilder verwendet werden dürfen
- wie lange Rohmaterial gespeichert wird
- wer Zugriff auf die Dateien erhält
- ob eine Auftragsverarbeitung nach DSGVO erforderlich ist
Ob ein Fotograf eigenständig verantwortlich handelt oder als Auftragsverarbeiter tätig wird, hängt vom konkreten Auftrag und der tatsächlichen Datenverarbeitung ab.
12. Hinweisschilder und Infotexte
Gut sichtbare Hinweise an Eingang, Kasse oder Veranstaltungsbereich sind ein wichtiger Bestandteil transparenter Information. Sie ersetzen jedoch keine Einwilligung, wenn für eine bestimmte Nutzung tatsächlich eine Einwilligung erforderlich ist.
- Hinweis, dass Foto- und Videoaufnahmen erstellt werden
- Zweck der Aufnahmen
- Rechtsgrundlage
- Veröffentlichungsorte, zum Beispiel Website oder Social Media
- verantwortliche Stelle
- Kontaktmöglichkeit für Fragen oder Widerspruch
- Hinweis auf weiterführende Datenschutzinformationen
Bei dieser Veranstaltung werden Foto- und Videoaufnahmen erstellt. Die Aufnahmen dienen der Veranstaltungsdokumentation und Öffentlichkeitsarbeit. Wenn Sie nicht aufgenommen werden möchten, sprechen Sie bitte unser Personal an. Weitere Informationen erhalten Sie beim Veranstalter.
13. Speicherung, Löschung, Widerruf und Widerspruch
Foto- und Videodateien sollten nicht unbegrenzt gespeichert werden. Der Veranstalter sollte festlegen, wie lange Rohmaterial, bearbeitete Bilder und veröffentlichte Inhalte benötigt werden.
- Rohmaterial zeitnah sichten und nicht benötigte Aufnahmen löschen.
- Zugriff nur für Personen, die das Material wirklich benötigen.
- Löschfristen für Rohmaterial und veröffentlichte Inhalte festlegen.
- Widerrufe von Einwilligungen organisatorisch umsetzen.
- Widersprüche bei berechtigtem Interesse prüfen und dokumentieren.
Wichtig ist die Unterscheidung: Ein Widerruf betrifft eine erteilte Einwilligung. Wenn die Verarbeitung auf berechtigtem Interesse beruht, geht es eher um Widerspruch und Interessenabwägung.
14. Praxis für Vereine und Eissporthallen
Für Vereine, Veranstalter und Betreiber von Eissporthallen empfiehlt sich ein klares Fotokonzept.
- Vor jeder Veranstaltung festlegen, wofür Fotos und Videos genutzt werden sollen.
- Rechtsgrundlage bestimmen: Einwilligung oder berechtigtes Interesse.
- Bei Kindern und Nahaufnahmen schriftliche Einwilligungen einholen.
- Hinweisschilder an Eingang und Kasse anbringen.
- Fotografen und Videoteams schriftlich briefen.
- Sensible Bereiche und Situationen ausdrücklich ausschließen.
- Rohmaterial zeitnah prüfen und unnötige Aufnahmen löschen.
- Ansprechperson für Fragen, Widersprüche und Löschwünsche benennen.
- Einwilligungen und Entscheidungen nachvollziehbar dokumentieren.
Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung. Bei Großveranstaltungen, TV-Produktionen, Livestreams, Sponsoring, gezielter Werbung oder Aufnahmen von Kindern sollte vorab eine rechtliche oder datenschutzfachliche Prüfung erfolgen.
15. Fazit
Fotos und Videos bei Veranstaltungen sind möglich, aber sie brauchen ein klares Konzept. Entscheidend ist, ob es sich um allgemeine Veranstaltungsdokumentation, Pressearbeit, Social Media, Werbung oder gezielte Aufnahmen einzelner Personen handelt.
Wer Zweck, Rechtsgrundlage, Information, Einwilligung, sensible Bereiche, Kinderfotos, Speicherung und Löschung sauber organisiert, reduziert rechtliche Risiken erheblich und schafft Vertrauen bei Besuchern, Vereinen und Mitarbeitenden.
Stand: 28.06.2026 – regelmäßige fachliche Überprüfung empfohlen.