Der Eismeister
Fotos und Videos bei Veranstaltungen in Deutschland: Was ist erlaubt und was nicht?
Fotos und Videos bei Veranstaltungen in Deutschland
Grundlagen: KUG und DSGVO
Für Eventfotografie und -videos in Deutschland gelten zwei zentrale Rechtsbereiche:
- Kunsturhebergesetz (KUG)
- Datenschutzrecht (insbesondere DSGVO)
Das KUG regelt, unter welchen Voraussetzungen Bilder von Personen veröffentlicht werden dürfen. Die DSGVO regelt die Verarbeitung personenbezogener Daten, wozu auch Fotos und Videos zählen, wenn Personen erkennbar sind.
„Die Verarbeitung personenbezogener Daten ist nur rechtmäßig, wenn mindestens eine der nachstehenden Bedingungen erfüllt ist, zum Beispiel wenn die betroffene Person ihre Einwilligung zu der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten für einen oder mehrere bestimmte Zwecke gegeben hat.“ (Art. 6 Abs. 1 DSGVO, auszugsweise)
In der Praxis bedeutet das: Veranstalter müssen sowohl die Ausnahmen des KUG als auch die Anforderungen an eine wirksame Einwilligung nach DSGVO im Blick behalten.
Was ist ohne Einwilligung erlaubt?
Das KUG kennt einige Ausnahmen, bei denen Bilder auch ohne Einwilligung veröffentlicht werden dürfen. Wichtig ist, dass trotzdem immer eine Interessenabwägung vorgenommen werden muss und dass keine berechtigten Interessen der Abgebildeten verletzt werden.
- Übersichtsaufnahmen und Stimmungsbilder, bei denen Besucher nur als Teil des Gesamtgeschehens erscheinen (klassische Publikumsbilder in der Halle).
- Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben (zum Beispiel Publikum beim Eishockeyspiel oder bei einer Eisshow).
- Aufnahmen, bei denen die Veranstaltung oder die Örtlichkeit im Vordergrund steht und Personen nur Beiwerk sind.
- Dokumentarische Motive mit Zeitbezug, wenn keine bloßstellende Darstellung erfolgt.
Trotz dieser Ausnahmen ist es sinnvoll, transparent zu informieren und sensible Situationen (zum Beispiel in Pausenbereichen oder bei Kindern) besonders vorsichtig zu behandeln.
Was ist ohne Einwilligung nicht erlaubt?
- Nahaufnahmen einzelner, klar identifizierbarer Personen, insbesondere Porträts, ohne dass eine Einwilligung vorliegt.
- Aufnahmen, die intime oder private Situationen zeigen oder Personen in peinlichen Situationen darstellen.
- Nutzung von Fotos und Videos zu Werbe- oder Marketingzwecken (Website, Social Media, Flyer, Anzeigen), wenn keine ausdrückliche Zustimmung gegeben wurde.
- Verbreitung von Aufnahmen in einem Kontext, der den abgebildeten Personen schadet oder sie herabwürdigt.
„Die Einwilligung kann jederzeit widerrufen werden. Der Widerruf der Einwilligung berührt nicht die Rechtmäßigkeit der aufgrund der Einwilligung bis zum Widerruf erfolgten Verarbeitung.“ (Art. 7 Abs. 3 DSGVO, auszugsweise)
Wer mit Einwilligung arbeitet, sollte die Widerrufsmöglichkeit klar kommunizieren und organisatorisch sicherstellen, dass Bilder auf Wunsch wieder entfernt werden können.
Hausrecht des Veranstalters
Der Veranstalter übt das Hausrecht aus. Er kann regeln:
- ob und in welchem Umfang Foto- und Videoaufnahmen erlaubt sind
- ob Besucher selbst fotografieren oder filmen dürfen
- ob professionelle Foto- oder Filmteams zugelassen werden
Häufig wird bereits im Ticketkauf oder in den Hallenregeln darauf hingewiesen, dass bei der Veranstaltung fotografiert und gefilmt wird. Wichtig ist, dass diese Hinweise verständlich formuliert und gut sichtbar sind.
Kinder und Jugendliche
Bei Aufnahmen von Kindern gelten besonders strenge Maßstäbe. Hier ist in der Regel immer eine Einwilligung der Erziehungsberechtigten erforderlich, wenn Kinder erkennbar abgebildet werden sollen.
- Keine Nahaufnahmen von Kindern ohne Einwilligung.
- Gruppenbilder zum Beispiel vom Eislaufkurs nur mit dokumentierter Zustimmung der Eltern.
- Sorgfältige Abwägung, ob und wo die Bilder veröffentlicht werden (zum Beispiel nur im internen Bereich).
Gerade im Eissport mit Nachwuchsteams empfiehlt sich ein klares, schriftliches Konzept, wie mit Bildrechten von Kindern umgegangen wird.
Presse und Medien
Für journalistische Angebote können teilweise andere Regeln gelten (Medienprivileg). Akkreditierte Pressevertreter arbeiten in der Regel auf Grundlage des Presse- und Medienrechts.
Trotzdem sollten auch hier Grundregeln eingehalten werden:
- Transparenz gegenüber Besuchern, dass Presse anwesend ist.
- Keine gezielte Bloßstellung einzelner Personen.
- Bei sensiblen Motiven (zum Beispiel Verletzte, Kinder, Konfliktsituationen) besondere Zurückhaltung.
Vereine und Hallenbetreiber können in Akkreditierungsbedingungen festlegen, welche Bereiche gefilmt werden dürfen und welche nicht.
Fotos durch Besucher
Viele Besucher machen mit dem Smartphone eigene Fotos und Videos und stellen diese in soziale Netzwerke. Veranstalter sollten dazu klare Regeln im Hausrecht formulieren:
- Erlaubnis für private Aufnahmen, sofern andere Gäste nicht unzumutbar beeinträchtigt werden.
- Verbot von professioneller Produktion ohne vorherige Zustimmung.
- Hinweis, dass Persönlichkeitsrechte anderer zu achten sind (keine Bloßstellung, keine heimlichen Aufnahmen in Umkleiden oder Sanitärbereichen).
So lassen sich Konflikte reduzieren und es ist klar, was im Stadion oder in der Eishalle erlaubt ist.
Speicherung, Löschung und Widerruf
Wer Foto- und Videoaufnahmen erstellt, verarbeitet personenbezogene Daten. Nach DSGVO gilt:
- Daten nur so lange speichern, wie der Zweck es erfordert (zum Beispiel Berichterstattung über eine konkrete Veranstaltung).
- Strukturen schaffen, um Löschwünsche oder Widerrufe der Einwilligung umsetzen zu können.
- Nur die Personen mit dem Material arbeiten lassen, die es wirklich benötigen.
Ein einfacher Hinweis kann lauten: „Wenn Sie nicht fotografiert oder gefilmt werden möchten, sprechen Sie bitte unser Personal an.“ So können Veranstalter in vielen Fällen pragmatische Lösungen finden, etwa durch Plätze außerhalb des Kamerabereichs.
Hinweisschilder und Infotexte
Gut sichtbare Infotafeln an den Eingängen sind ein wichtiger Baustein. Typische Inhalte:
- Hinweis, dass bei der Veranstaltung fotografiert und gefilmt wird.
- Zweck der Aufnahmen (zum Beispiel Berichterstattung über die Veranstaltung).
- Verantwortliche Stelle mit Kontaktdaten.
- Hinweis auf Einwilligung und Widerrufsrechte.
Im Idealfall gibt es zusätzlich eine ausführlichere Information auf der Website, auf die auf dem Schild verwiesen wird.
Praxis: Vorgehen für Vereine und Eissporthallen
Für Vereine und Betreiber von Eissporthallen hat sich folgendes Vorgehen bewährt:
- Hausordnung und Hallenregeln formulieren, inklusive Abschnitt zu Foto- und Videoaufnahmen.
- Einwilligungstexte für Spieler, Trainer, Ehrenamtliche und Kinder (über Eltern) vorbereiten und dokumentieren.
- Hinweisschilder an Eingängen und Kassen anbringen.
- Foto- und Videoteams kurz schriftlich briefen (was ist erlaubt, was nicht?).
- Interne Ansprechperson festlegen, die sich um Fragen, Beschwerden und Löschwünsche kümmert.