Der Eismeister
Fachkunde nach TRAS 110 – Anforderungen an Aufsichtspersonen
Fachkunde nach TRAS 110 – Anforderungen für Aufsichtspersonen
Die TRAS 110 legt fest, welche Qualifikationen Personen besitzen müssen, die Kälteanlagen mit Ammoniak (NH₃) betreiben oder beaufsichtigen. Diese Fachkunde ist Voraussetzung für den sicheren und rechtskonformen Betrieb von Eissportanlagen und dient dem Schutz von Beschäftigten, Besuchern und der Umwelt.
Was bedeutet Fachkunde?
Fachkunde bezeichnet die nachgewiesene Befähigung, eine Kälteanlage sicher zu betreiben, Gefahren zu erkennen und im Notfall angemessen zu reagieren. Sie basiert auf einer technischen Ausbildung, ergänzenden Schulungen und regelmäßigen Fortbildungen.
- Abgeschlossene technische Ausbildung mit Bezug zur Kältetechnik
- Erfolgreiche Teilnahme an der Schulung gemäß TRAS 110 Anhang 4
- Ersthelferausbildung
- Regelmäßige Auffrischung der Fachkunde mindestens alle vier Jahre
Anwesenheitspflicht laut TRAS 110 Abschnitt 4.12.2
In Versammlungsstätten mit Ammoniak-Kälteanlagen gilt eine verbindliche Aufsichtspflicht. Der Betreiber muss sicherstellen, dass während des Betriebs oder der Vorbereitung der Anlage eine fachkundige Aufsichtsperson anwesend ist.
„Der Betreiber von Kälteanlagen in Versammlungsstätten muss sicherstellen, dass zu den Zeiten, in denen die Kälteanlage betrieben oder vorbereitet wird, eine Aufsichtsperson mit der Fachkunde nach Nummer 4.12.3 dieser TRAS anwesend ist.“ (TRAS 110, Abschnitt 4.12.2)
Das bedeutet: Sowohl während des laufenden Eisbetriebs als auch beim Hochfahren, Abtauen oder bei Wartungsarbeiten muss eine Aufsichtsperson mit der geforderten Fachkunde nach TRAS 110 Abschnitt 4.12.3 anwesend sein.
Anforderungen nach TRAS 110 Abschnitt 4.12.3
(1) Die Aufsichtsperson muss über eine abgeschlossene technische Berufsausbildung einer für die Tätigkeit einschlägigen Fachrichtung verfügen.
(2) Fehlen Inhalte der Erstausbildung nach Anhang 4 der TRAS 110, sind diese über eine ergänzende Schulung mit Abschlussprüfung nachzuholen.
(3) Vor Aufnahme der Tätigkeit ist die erfolgreiche Teilnahme an einem Ersthelferkurs erforderlich.
(4) Zur Aufrechterhaltung der Fachkunde muss mindestens alle vier Jahre eine Fortbildung erfolgreich absolviert werden.
(TRAS 110, Abschnitt 4.12.3)
Inhalte der Erstschulung gemäß TRAS 110 – Anhang 4
Die Erstschulung nach TRAS 110 Anhang 4 ist verpflichtend für alle Aufsichtspersonen, die mit Ammoniak-Kälteanlagen arbeiten. Sie dauert in der Regel zwei Wochen und kombiniert Theorie und Praxis. Ziel ist es, die Teilnehmer mit allen sicherheitsrelevanten, technischen und organisatorischen Anforderungen vertraut zu machen.
1. Rechtliche Grundlagen
- Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG)
- Versammlungsstättenverordnung (VStättVO)
- Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)
- Gefahrstoffverordnung (GefStoffV)
- Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV)
- Landesbauordnungen
2. Aufgaben der Aufsichtsperson
- Zuständigkeiten und Verantwortung
- Bedienen der Kälteanlage
- Beheben von Störungen
- Einhaltung von Prüffristen und gesetzlichen Anforderungen
- Bei Eissportanlagen: Eisflächenaufbau und -pflege
3. Umgang mit Geräten und Anlagen einschließlich Instandhaltung
- Kältemaschinen und -aggregate
- Technischer und baulicher Brandschutz
- Lüftungsanlagen
- Interne und externe Wartungsintervalle
- Bei Eissportanlagen: Eisaufbereitungsmaschinen und Zusatzgeräte
4. Anlagensicherheit
- Technische Regeln und Normen (TRAS 110, DIN EN 378)
- Gefahren von Stofffreisetzungen – Ursachen und Auswirkungen
- Aufgaben und Funktionen von Sicherheitseinrichtungen
- Umgang mit persönlicher Schutzausrüstung (PSA)
- Anforderungen an die Notfallplanung
- Erfahrungsaustausch – Praxisbeispiele zu Störungen und Freisetzungen
„Die Erstschulung der Aufsichtsperson umfasst in der Regel zwei Wochen Theorie und Praxis und behandelt sowohl rechtliche, technische als auch sicherheitsrelevante Themen.“ (TRAS 110 – Anhang 4)