Der Eismeister
Gaswarnanlagen in Eislaufhallen – Technik, Alarmstufen und richtiges Verhalten
Gaswarnanlagen sind ein zentrales Sicherheitselement in Eislaufhallen mit Ammoniak- oder CO₂-Kälteanlagen. Sie dienen nicht nur der technischen Überwachung, sondern sind ein entscheidendes Werkzeug, um Menschen zu schützen, Schäden zu vermeiden und rechtliche Vorgaben einzuhalten.
Eine Gaswarnanlage schützt aber nicht allein durch den Sensor. Entscheidend ist, dass Alarmstufen, automatische Folgeschaltungen, Zuständigkeiten, Notfallabläufe und das Verhalten des Personals eindeutig festgelegt, unterwiesen und regelmäßig überprüft werden.
Eine Gaswarnanlage ist nur so gut wie das Alarmkonzept dahinter. Jeder Alarm muss eine klare Bedeutung und eine klare Handlung auslösen.
1. Zweck und Bedeutung
Gaswarnanlagen erkennen gefährliche Konzentrationen von Kältemitteln oder Gasen. Sie warnen vor einer Gefahr, starten je nach Konzept technische Schutzmaßnahmen und informieren verantwortliche Personen oder eine ständig besetzte Stelle.
In Eissporthallen ist die Gaswarnanlage besonders wichtig, weil sich im Maschinenraum, in Technikbereichen oder in tieferliegenden Bereichen gefährliche Konzentrationen bilden können, bevor Menschen die Gefahr sicher wahrnehmen.
Eine Gaswarnanlage ersetzt kein Handeln. Sie zeigt an, dass gehandelt werden muss.
2. Ammoniak und CO₂ nicht verwechseln
Ammoniak und CO₂ haben unterschiedliche Eigenschaften und müssen deshalb unterschiedlich bewertet werden. Die Alarmwerte aus der TRAS 110 beziehen sich auf Ammoniak-Kälteanlagen.
leichter als Luft, stechender Geruch, reizend und ätzend für Augen, Haut und Atemwege. Sensoren werden typischerweise im oberen Raumbereich und an möglichen Leckstellen angeordnet.
schwerer als Luft, geruchlos, kann Sauerstoff verdrängen und dadurch Erstickungsgefahr verursachen. Sensoren werden typischerweise bodennah oder in tieferliegenden Bereichen angeordnet.
CO₂-Warnung ist nicht automatisch dasselbe wie Sauerstoffmessung. Das Schutzkonzept muss zur konkreten Anlage und zum Kältemittel passen.
3. Platzierung der Sensoren
Die richtige Position der Sensoren entscheidet darüber, ob eine Leckage frühzeitig erkannt wird. Sensoren müssen dort angebracht werden, wo eine gefährliche Konzentration realistisch auftreten kann.
- Ammoniak (NH₃): leichter als Luft – Sensoren im oberen Bereich, zum Beispiel über Verdichtern oder möglichen Leckstellen.
- CO₂ (R744): schwerer als Luft – Sensoren bodennah oder in tieferliegenden Bereichen.
- Frigene: häufig schwerer als Luft – Sensorposition nach Stoffeigenschaft und Anlagenkonzept.
Bei Ammoniak-Anlagen können zusätzlich Sensoren in Abluft- oder Ausblasbereichen sinnvoll oder erforderlich sein, wenn dort gefährliche Konzentrationen erkannt oder überwacht werden sollen.
Sensoren gehören nicht „irgendwo“ hin. Die Platzierung muss geplant, dokumentiert und bei Änderungen der Anlage überprüft werden.
4. Anzeigen außerhalb des Maschinenraums
Anzeigen außerhalb des Maschinenraums ermöglichen eine Lagebeurteilung, ohne den Gefahrenbereich betreten zu müssen. Das ist ein zentraler Sicherheitsgedanke.
Das Personal muss erkennen können, ob eine Störung, ein Voralarm oder ein Hauptalarm vorliegt. Nur so können richtige Entscheidungen getroffen werden, ohne sich selbst zu gefährden.
Vor dem Betreten des Maschinenraums muss erkennbar sein, ob eine gefährliche Konzentration oder Störung anliegt.
5. Optische und akustische Alarmierung
Optische Signalgeber wie Blitzleuchten und akustische Alarme warnen eindeutig vor einer Gefahr. Sie müssen so angebracht sein, dass sie auch bei hohem Umgebungsgeräusch, Veranstaltungen, Musikbetrieb oder schlechter Sicht wahrgenommen werden.
„Die Alarmierung muss vor Ort und an eine ständig besetzte Stelle erfolgen.“
TRAS 110, Abschnitt 5.3.2 Abs. 4
Eine Alarmierung nur im Maschinenraum reicht nicht aus. Der Alarm muss dort ankommen, wo Personen reagieren können.
6. Alarmstufen bei Ammoniak-Kälteanlagen
Gaswarnanlagen arbeiten mit definierten Alarmstufen. Bei Ammoniak-Kälteanlagen beschreibt die TRAS 110 insbesondere Voralarm und Hauptalarm. In der betrieblichen Praxis kann der Hauptalarm zusätzlich in weitere Stufen unterteilt werden, zum Beispiel Hauptalarm 1 und Hauptalarm 2 oder Havariealarm.
„Die Alarmschwellen sind wie folgt einzustellen: 150 bis 500 ppm Ammoniak-Voralarm mit automatischer Einschaltung der technischen Notlüftung; 1.000 ppm Ammoniak-Hauptalarm mit automatischer Abschaltung der betroffenen Anlagenteile (Kältemittelpumpen, Verdichter) und automatischem Schließen der fernbetätigbaren Absperrarmaturen.“
TRAS 110, Abschnitt 5.3.2 Abs. 5
Die konkreten Alarmstufen, ppm-Werte, Folgeschaltungen und Maßnahmen müssen anlagenspezifisch festgelegt und im Alarm- und Gefahrenabwehrplan dokumentiert werden.
7. Voralarm – frühzeitig reagieren
Der Voralarm zeigt an, dass eine erhöhte Ammoniakkonzentration erkannt wurde. Er ist kein harmloser Hinweis, sondern ein ernstzunehmendes Warnsignal.
- typisch im Bereich 150 bis 500 ppm nach TRAS 110
- technische Notlüftung startet automatisch
- Alarmierung an zuständige Stelle
- Situation bewerten
- keine unüberlegte Kontrolle im Maschinenraum
- Alarm und Maßnahmen dokumentieren
Der Voralarm ist der Zeitpunkt, an dem richtiges Handeln besonders wichtig ist. Wird er ignoriert oder nur quittiert, kann sich die Lage verschärfen.
8. Hauptalarm 1 – Gefahrensituation beherrschen
Der Hauptalarm zeigt eine deutlich erhöhte Gefahrensituation an. Nach TRAS 110 liegt der Ammoniak-Hauptalarm bei 1.000 ppm und muss automatische technische Maßnahmen auslösen.
- typisch ab 1.000 ppm nach TRAS 110
- betroffene Anlagenteile werden automatisch abgeschaltet
- Kältemittelpumpen und Verdichter werden abgeschaltet, soweit im Schutzkonzept vorgesehen
- fernbetätigbare Absperrarmaturen schließen automatisch
- Zutritt zum Maschinenraum nur nach Alarm- und Gefahrenabwehrplan
- verantwortliche Personen informieren
- Räumung gefährdeter Bereiche prüfen oder einleiten
Bei Hauptalarm darf niemand „mal eben nachsehen“. Der Schutz von Personen hat Vorrang vor Ursachenforschung.
9. Hauptalarm 2 / Havariealarm – hohe Gefahrenlage
Viele Betreiber arbeiten zusätzlich mit einer weiteren hohen Alarm- oder Havarieebene. Diese ist nicht einfach mit einem pauschalen Standardwert gleichzusetzen, sondern muss im Schutzkonzept der konkreten Anlage festgelegt werden.
In der TRAS 110 spielt bei sehr hohen Ammoniakkonzentrationen insbesondere die Betrachtung elektrischer Betriebsmittel, Ex-Schutz und weiterer sicherheitsrelevanter Einrichtungen eine Rolle.
- hohe oder sehr hohe Ammoniakkonzentration
- Gefahrenbereich nicht betreten
- Evakuierung oder Räumung nach Alarmplan
- Feuerwehr und Rettungskräfte einbinden
- keine Ursachenforschung durch Betriebspersonal
- Rückstellung und Wiederinbetriebnahme nur nach Freigabe
Der Wert 30.000 ppm steht bei Ammoniak-Anlagen im Zusammenhang mit sehr hohen Konzentrationen, Ex-Schutz-Betrachtung und Abschaltung nicht geeigneter elektrischer Betriebsmittel. Er sollte nicht pauschal als „normaler Hauptalarm 2“ verwendet werden, sondern anlagenspezifisch im Schutzkonzept bewertet werden.
10. Richtiges Verhalten bei Alarm
Das Verhalten bei Alarm muss vor dem Ereignis festgelegt sein. Im Ernstfall ist keine Zeit für Diskussionen oder Improvisation.
- Alarm ernst nehmen
- Anzeige außerhalb des Maschinenraums prüfen
- Maschinenraum nicht ungeschützt betreten
- zuständige Personen informieren
- Alarm- und Gefahrenabwehrplan anwenden
- gefährdete Bereiche räumen
- bei Bedarf Feuerwehr oder Rettungsdienst alarmieren
- Alarm, Maßnahmen und Entscheidungen dokumentieren
Entscheidend ist nicht nur der Messwert, sondern die gesamte Lage: Geruch, Störung, Personen im Gebäude, Nutzung der Halle, Wetter, Lüftung, Alarmweiterleitung und Erreichbarkeit der verantwortlichen Personen.
11. Was bei Alarm nicht passieren darf
In der Praxis entstehen gefährliche Situationen oft dadurch, dass Alarme verharmlost oder falsch behandelt werden.
- allein in den Maschinenraum gehen
- „nur kurz nachsehen“
- Alarm quittieren und weiterarbeiten
- Ursache ohne Freigabe, PSA und Rettungskonzept suchen
- Lüftung oder Sicherheitsfunktionen abschalten
- Anlage wieder einschalten, ohne die Ursache zu klären
- Alarme und Störungen undokumentiert lassen
Quittieren ist nicht erledigen. Ein quittierter Alarm muss trotzdem bewertet, bearbeitet und dokumentiert werden.
12. Funktions- und Alarmmatrix
In einer Funktions- und Alarmmatrix wird festgelegt, welche Maßnahmen bei welcher Alarmstufe automatisch oder manuell erfolgen.
- Alarmstufe
- ppm-Wert oder Auslösekriterium
- optische und akustische Signale
- Alarmweiterleitung
- Notlüftung
- Abschaltungen
- Zutrittsregelung
- Räumung oder Evakuierung
- Benachrichtigung verantwortlicher Personen
- Rückstellung und Wiederanlauf
- Dokumentationspflicht
Die Alarmmatrix sollte den Beschäftigten bekannt sein und Bestandteil von Betriebsanweisung, Unterweisung und Alarm- und Gefahrenabwehrplan sein.
13. Stromversorgung und Ausfallsicherheit
Sicherheitsrelevante Einrichtungen müssen auch bei Ausfall der Energieversorgung funktionsfähig bleiben, soweit dies im Schutzkonzept erforderlich ist.
„Sicherheitsrelevante Einrichtungen müssen auch bei Ausfall der Energieversorgung funktionsfähig bleiben.“
TRAS 110, Abschnitt 5.4.1
In der Praxis betrifft dies insbesondere Gaswarnanlage, Alarmierung, Anzeigen, Steuerung relevanter Sicherheitsfunktionen und Alarmweiterleitung. Ob und wie eine USV erforderlich ist, muss anlagenspezifisch bewertet und dokumentiert werden.
14. Wartung, Prüfung und Dokumentation
Eine Gaswarnanlage muss regelmäßig kontrolliert, geprüft, gewartet und kalibriert werden. Die Intervalle ergeben sich aus Herstellerangaben, Gefährdungsbeurteilung, technischen Regeln und betrieblichem Prüfkonzept.
- tägliche Sichtkontrolle der Anzeigen und Betriebsbereitschaft
- Kontrolle auf Störungen oder Fehlermeldungen
- regelmäßige Funktionsprüfung
- Wartung und Kalibrierung durch Fachkundige oder Fachfirma
- Dokumentation aller Alarme und Störungen
- Dokumentation von Maßnahmen, Ursachen und Freigaben
- Prüfung nach Umbauten, Sensorwechsel oder sicherheitsrelevanten Änderungen
Wiederholte Fehlalarme dürfen nicht einfach ignoriert werden. Sie können auf Sensorprobleme, Störungen, ungünstige Platzierung, technische Defekte oder tatsächliche Undichtigkeiten hinweisen.
15. Rechtliche Grundlagen
- TRAS 110 – Technische Regel für Anlagensicherheit bei Ammoniak-Kälteanlagen
- DGUV Information 213-056 – Gaswarneinrichtungen für toxische Gase, Dämpfe und Sauerstoff
- DIN EN 45544 – Elektrische Geräte für die direkte Detektion und direkte Konzentrationsmessung toxischer Gase und Dämpfe
- Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)
- Gefahrstoffverordnung (GefStoffV)
- Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)
- Betriebsanweisung und Alarm- und Gefahrenabwehrplan der jeweiligen Anlage
16. Die 10 wichtigsten Regeln
- ✅ Gaswarnanlagen schützen nur mit klarem Alarmkonzept.
- ✅ NH₃ und CO₂ müssen unterschiedlich bewertet werden.
- ✅ Sensoren müssen richtig platziert und regelmäßig geprüft werden.
- ✅ Anzeigen außerhalb des Maschinenraums sind entscheidend für Eigenschutz.
- ✅ Voralarm ist kein harmloser Hinweis.
- ✅ Hauptalarm bedeutet: keine Ursachenforschung auf eigene Faust.
- ✅ Quittieren ist nicht erledigen.
- ✅ Alarmmatrix und Notfallplan müssen zusammenpassen.
- ✅ Wartung, Kalibrierung und Alarme müssen dokumentiert werden.
- ✅ Personal muss wissen, was jede Alarmstufe bedeutet.
17. Fazit
Gaswarnanlagen sind ein zentrales Sicherheitselement in Eislaufhallen mit Ammoniak- oder CO₂-Kälteanlagen. Entscheidend ist aber nicht nur die Technik, sondern das Zusammenspiel aus Sensorik, Alarmstufen, automatischen Folgeschaltungen, geschultem Personal und klaren Notfallabläufen.
Besonders bei Ammoniak-Kälteanlagen müssen Voralarm, Hauptalarm und betriebliche Havarieebenen eindeutig festgelegt sein. Nur dann weiß das Personal, wann gelüftet, abgeschaltet, geräumt, alarmiert und dokumentiert werden muss.
Stand: 30.06.2026 – regelmäßige fachliche Überprüfung empfohlen.