Der Eismeister
Not-Aus der Kälteanlage in Eislaufhallen
Not-Aus der Kälteanlage in Eislaufhallen
Zweck und Schutzziel
Der Not-Aus ermöglicht das schnelle Stromlos-Schalten der Kälteanlage bei Gefahr (z. B. massiver Ammoniakaustritt, Brand, technischer Defekt). Ziel ist, Risiken für Personen zu minimieren und Folgeschäden zu begrenzen.
Rechtsgrundlagen (TRAS 110 / DGUV 213-056)
„Sicherheitsrelevante Einrichtungen, zu denen insbesondere die Gaswarnanlage, die Lüftung und die Abschalteinrichtungen gehören, müssen auch bei Ausfall der Energieversorgung funktionsfähig bleiben.“
(TRAS 110, Abschnitt 5.4.1)
„Bei Auslösen der höchsten Alarmstufe muss die Anlage automatisch abgeschaltet werden. […]“
(TRAS 110, Abschnitt 5.3.3)
„Schalt- und Bedienelemente für sicherheitsrelevante Einrichtungen müssen von einem sicheren Standort aus erreichbar sein.“
(DGUV Information 213-056, Abschnitt 4.3)
Platzierung und Erreichbarkeit
Der Not-Aus ist so zu positionieren, dass er von einem sicheren Standort außerhalb des Gefahrenbereichs bedient werden kann. Praxisgerecht ist die Anordnung im Vorraum oder an der Zugangstür zum Maschinenraum; alternativ an einer ständig besetzten Stelle (z. B. Eismeisterbüro), sofern der Zugang klar geregelt ist.
Hintergrund: Die Forderung „vom sicheren Standort“ (DGUV 213-056) konkretisiert das Schutzziel der TRAS 110. Eine Anordnung ausschließlich im Maschinenraum würde erfordern, den Gefahrenbereich zu betreten – das widerspricht dem Schutzprinzip.
Kennzeichnung und Bedienung
- Deutliche, dauerhafte Kennzeichnung am Gerät und mit Hinweisschild an der Wand („Not-Aus Kälteanlage“).
- Schutzkragen gegen unbeabsichtigtes Betätigen zulässig; Bedienung muss dennoch schnell und eindeutig möglich sein.
- Rückstellung und Wiederanlauf nur durch fachkundige Personen gemäß Betriebsanweisung.
Prüfung und Dokumentation
- Regelmäßige Funktionsprüfung und Sichtkontrolle (Beschilderung, Zugänglichkeit).
- Dokumentation im Anlagenordner: Prüfprotokolle, Unterweisungen, Funktionsmatrix.
Beispiel: Schalter und Beschilderung
Rechtliche Verweise
- TRAS 110 – Technische Regel für Anlagensicherheit (Ammoniak-Kälteanlagen)
- DGUV Information 213-056 – Gaswarneinrichtungen für Ammoniak
- Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)
- Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) § 4 – Allgemeine Grundsätze