Der Eismeister
Alleinarbeit in der Eishalle – Definition, Risiken und organisatorische Maßnahmen
In Eissportanlagen kommt es regelmäßig vor, dass Tätigkeiten ohne unmittelbare Anwesenheit weiterer Personen durchgeführt werden. Gerade im technischen Betrieb stellt sich daher die Frage, wann von Alleinarbeit gesprochen wird, welche Risiken damit verbunden sind und unter welchen Voraussetzungen sie zulässig ist.
Was ist Alleinarbeit?
Alleinarbeit liegt vor, wenn eine Person Arbeiten ausführt, ohne dass sich eine weitere Person in Sicht- oder Rufweite befindet und ohne dass im Notfall unverzüglich Hilfe geleistet werden kann.
Entscheidend ist dabei nicht nur, ob sich „irgendjemand im Gebäude“ aufhält, sondern ob eine zweite Person tatsächlich zeitnah reagieren kann: Türen, Wege, Zugangsbeschränkungen, Lärm, Funklöcher und räumliche Trennung spielen in Eishallen eine große Rolle. Typische Beispiele sind Arbeiten im Maschinenraum, in Technikgängen, auf Tribünen, im Kühlmittellager, in Werkstätten oder bei Kontrollgängen außerhalb der Öffnungszeiten.
In der Praxis wird Alleinarbeit häufig unterschätzt, weil Routine entsteht. Gerade bei seltenen Tätigkeiten oder Störungen ist das Risiko aber erhöht: Unfälle passieren oft dann, wenn Abläufe von der Norm abweichen, Zeitdruck entsteht oder es zu Fehlalarmen und Fehlentscheidungen kommt.
Abgrenzung: Alleinarbeit ist nicht gleich Nachtarbeit
Alleinarbeit wird häufig mit Nacht- oder Bereitschaftsdienst gleichgesetzt. Diese Gleichsetzung ist jedoch fachlich nicht korrekt. Auch tagsüber kann Alleinarbeit vorliegen.
Umgekehrt kann es auch Nachtarbeit geben, ohne dass Alleinarbeit vorliegt – beispielsweise wenn mehrere Personen gleichzeitig im Objekt tätig sind und sich gegenseitig absichern können. Für die Bewertung zählt daher immer die konkrete Situation: Ist Hilfe schnell verfügbar? und kann sie sicher geleistet werden?
Bewertung durch die Gefährdungsbeurteilung
Ob und in welchem Umfang Alleinarbeit zulässig ist, wird im Rahmen der betrieblichen Gefährdungsbeurteilung festgelegt.
Die Gefährdungsbeurteilung ist dabei der zentrale „Rahmen“, um Tätigkeiten zu strukturieren: Welche Arbeiten sind risikoarm und können alleine erfolgen? Welche Arbeiten sind nur mit Sicherungsperson, zu zweit oder mit zusätzlicher technischer Absicherung zulässig? Welche Tätigkeiten sind bei bestimmten Bedingungen (z. B. Störung, Alarm, besondere Witterung, Umbau, Fremdfirmen im Haus) grundsätzlich zu unterlassen?
Wichtig ist auch der organisatorische Teil: Ein Plan, der nur „auf dem Papier“ existiert, hilft im Ernstfall nicht. Entscheidend ist, dass die Regelungen im Team bekannt sind, praktisch geübt werden und dass Zuständigkeiten und Entscheidungswege klar sind.
„Der Arbeitgeber hat durch eine Beurteilung der mit der Arbeit verbundenen Gefährdungen zu ermitteln, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind.“
(§ 5 Arbeitsschutzgesetz)
Wann Alleinarbeit zulässig sein kann
Alleinarbeit kann zulässig sein, wenn das Gefährdungspotenzial gering ist und geeignete organisatorische und technische Maßnahmen getroffen wurden.
Das betrifft in Eishallen typischerweise Tätigkeiten wie einfache Kontrollgänge, Sichtprüfungen, Dokumentation, Bedienhandlungen außerhalb des Gefahrenbereichs oder Arbeiten in Bereichen, in denen eine zweite Person innerhalb kurzer Zeit sicher helfen kann. Maßgeblich ist, dass keine Situationen entstehen, in denen ein Sturz, eine Bewusstlosigkeit oder eine Exposition gegenüber Gefahrstoffen dazu führt, dass Hilfe erst sehr spät eintrifft.
Sobald Tätigkeiten mit erhöhtem Risiko verbunden sind (z. B. Arbeiten in Bereichen mit möglicher Ammoniakexposition, in engen Räumen, bei erhöhter Absturzgefahr, an rotierenden Teilen, mit hohem Kraftaufwand oder bei Zeitdruck), ist Alleinarbeit in der Regel nur mit zusätzlichen Schutzmaßnahmen oder gar nicht zulässig.
In der Praxis ist es sinnvoll, Tätigkeiten in Kategorien einzuteilen (z. B. „allein erlaubt“, „allein nur mit technischer Unterstützung“, „nur zu zweit“, „nur mit Freigabe/Arbeitsfreigabeschein“). So wird eine klare Grenze geschaffen – und diese Grenze ist im Ernstfall entscheidend für die Argumentation, dass organisatorisch korrekt gehandelt wurde.
Technische Unterstützung bei Alleinarbeit
Bei zulässiger Alleinarbeit kommen häufig personengetragene Notsignalgeräte zum Einsatz, die Stürze oder Bewegungslosigkeit erkennen.
Solche Systeme funktionieren in der Regel nach einem einfachen Prinzip: Das Gerät wird am Körper getragen und erkennt typische Muster wie Sturz, Lageveränderung oder längere Bewegungslosigkeit. Je nach System kann zusätzlich ein manueller Notruf ausgelöst werden. Bei einem Ereignis wird eine Meldung an eine ständig besetzte Stelle gesendet, die dann definierte Schritte einleitet (Rückruf, Kontrolle, Alarmierung, ggf. Rettungskette).
Wichtig: Diese Geräte helfen nur, wenn sie ordnungsgemäß getragen werden und im Alltag nicht „abgelegt“ werden, weil sie stören. Ebenso entscheidend sind regelmäßige Funktionsprüfungen, ausreichend Akkulaufzeit und klare Regeln, wer die Meldung empfängt und welche Reaktion verbindlich erfolgt.
In Eishallen muss zusätzlich geprüft werden, ob Funk, WLAN oder Mobilfunk in den relevanten Bereichen zuverlässig funktioniert (Maschinenraum, Technikgänge, Betonräume, Tribünenbereiche). Funklöcher dürfen nicht erst im Ereignisfall auffallen – sie gehören in die Organisation und Dokumentation der Alleinarbeit.
Organisation und Grenzen der Alleinarbeit
Ziel aller Maßnahmen ist nicht die Kontrolle, sondern die Sicherstellung, dass bei einem Notfall unverzüglich Hilfe geleistet werden kann.
Ein praxistaugliches Konzept umfasst deshalb immer auch organisatorische Regeln, zum Beispiel:
- klare Definition, welche Arbeiten in welchen Bereichen alleine erlaubt sind
- Festlegung, wer im Zweifel die Entscheidung trifft (und wann ein Abbruch erforderlich ist)
- Rückmeldepflichten, Check-in/Check-out-Regeln oder Zeitfenster (z. B. „wenn nach 15 Minuten keine Rückmeldung, dann Nachschau“)
- Verbindliche Regel, dass bei Störungen/Alarmen keine unüberlegten Alleingänge erfolgen
- Dokumentation von Vorfällen, Beinaheunfällen und technischen Ausfällen (z. B. Notsignalgerät nicht verfügbar)
Gerade im technischen Betrieb ist es sinnvoll, eine klare Grenze zu formulieren: Alleinarbeit kann funktionieren, wenn sie strukturiert organisiert ist. Sie darf aber nicht dazu führen, dass Personen sich selbst gefährden oder Tätigkeiten ausführen, die im Notfall nicht mehr kontrollierbar sind.