Der Eismeister

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GEMA in der Eishalle – Musik richtig anmelden und wiedergeben

Musik gehört in vielen Eishallen selbstverständlich dazu: beim Publikumslauf, beim Training, bei Eislaufkursen, Eisdiscos, Shows oder Wettkämpfen. Wird Musik für Besucher, Sportler oder Teilnehmer öffentlich wiedergegeben, können dafür Nutzungsrechte und eine Anmeldung bei der GEMA erforderlich sein.

Für Betreiber stellt sich deshalb häufig die Frage: Wann muss Musik in einer Eishalle bei der GEMA angemeldet werden? Ebenso wichtig ist die verwendete Musikquelle. Denn eine GEMA-Lizenz bedeutet nicht automatisch, dass beispielsweise ein privater Streaming-Account für die öffentliche Wiedergabe genutzt werden darf.

Publikumslauf, Eisdisco, Vereinsveranstaltung oder Kürmusik können zudem unterschiedliche Formen der Musiknutzung darstellen. Deshalb sollte nicht einfach davon ausgegangen werden, dass eine einmal vorhandene Anmeldung jede Nutzung innerhalb der Eissporthalle automatisch abdeckt.

Grundsatz:
GEMA-Anmeldung, geeignete Musikquelle, klare Verantwortlichkeiten und eine sichere technische Umsetzung gehören zusammen. Eine GEMA-Lizenz allein macht eine für private Nutzung vorgesehene Musikquelle nicht automatisch für den Hallenbetrieb zulässig.

1. Wann muss Musik bei der GEMA angemeldet werden?

Urheber haben grundsätzlich das Recht zu entscheiden, wie ihre Werke genutzt werden. Dazu gehört auch die öffentliche Wiedergabe von Musik. Wird Musik in einer Eishalle öffentlich abgespielt, muss deshalb geprüft werden, welche Rechte benötigt werden und ob die Nutzung bei der GEMA anzumelden ist.

Eine Wiedergabe ist öffentlich, wenn sie für eine Mehrzahl von Mitgliedern der Öffentlichkeit bestimmt ist. Zur Öffentlichkeit gehören Personen, die nicht durch persönliche Beziehungen miteinander oder mit demjenigen verbunden sind, der das Werk wiedergibt.

UrhG § 15 Abs. 3, sinngemäß zusammengefasst

Für eine typische öffentlich zugängliche Eissporthalle bedeutet das: Wird Musik beim Publikumslauf oder bei einer Veranstaltung für die anwesenden Besucher abgespielt, handelt es sich grundsätzlich nicht mehr um reine private Musikwiedergabe.

Wichtig:
Auch eine Veranstaltung ohne Eintrittsgeld kann eine lizenzpflichtige öffentliche Musikwiedergabe sein. Entscheidend ist die Art der Nutzung und nicht allein die Frage, ob Eintritt verlangt wird.

2. Was sind GEMA und GVL?

Die GEMA nimmt in Deutschland insbesondere die Rechte von Komponisten, Textautoren und Musikverlagen wahr. Sie ist deshalb für Betreiber und Veranstalter eine zentrale Anlaufstelle, wenn geschützte Musik öffentlich genutzt wird.

Daneben gibt es die GVL. Sie nimmt Leistungsschutzrechte von ausübenden Künstlern und Tonträgerherstellern wahr. Bei der öffentlichen Musikwiedergabe erfolgt die Lizenzierung der GVL-Rechte im Wege des Inkassos über die GEMA. Eine gesonderte Anmeldung derselben öffentlichen Wiedergabe bei der GVL ist daher grundsätzlich nicht erforderlich.

Vereinfacht:
GEMA = insbesondere Rechte der Urheber und Musikverlage.
GVL = insbesondere Leistungsschutzrechte von Künstlern und Tonträgerherstellern.

Bei der öffentlichen Wiedergabe wird die Vergütung für die GVL in der Praxis über die GEMA abgewickelt.

3. Wann ist Musikwiedergabe öffentlich?

Ob eine Musikwiedergabe öffentlich ist, hängt nicht allein vom Ort ab. Maßgeblich ist insbesondere der Personenkreis, für den die Musik bestimmt ist.

Bei einem öffentlich zugänglichen Publikumslauf, einer Eisdisco, einer Show oder einer vergleichbaren Veranstaltung ist regelmäßig von öffentlicher Musikwiedergabe auszugehen. Bei geschlossenen Gruppen oder besonderen Trainingssituationen sollte die konkrete Nutzung dagegen im Einzelfall geprüft werden.

Typische Fälle, bei denen eine Prüfung erforderlich ist:
  • Publikumslauf
  • Schuleislauf
  • Eislaufkurse
  • Vereins- und Trainingsbetrieb
  • Eisdisco
  • Shows und Vorführungen
  • Wettkämpfe
  • Siegerehrungen
  • Musik im Foyer, Bistro oder Wartebereich

4. Publikumslauf, Training, Eisdisco und Wettkampf

Musik wird in einer Eishalle nicht immer auf dieselbe Weise eingesetzt. Für die richtige Anmeldung ist deshalb entscheidend, wie und in welchem Rahmen Musik genutzt wird.

Typische Nutzungsarten:
  • Publikumslauf: Hintergrund- oder Begleitmusik während des öffentlichen Eislaufs.
  • Training: Musik für Übungen, Programme oder Kürtraining.
  • Eislaufschule: Musik für Unterricht und Bewegungsübungen.
  • Eisdisco: Musik ist ein wesentlicher Bestandteil der Veranstaltung.
  • Shows und Galas: Musik wird gezielt für Programme und Choreografien eingesetzt.
  • Wettkämpfe: beispielsweise Kürmusik, Einlaufmusik, Pausenmusik oder Siegerehrung.

Betreiber sollten diese Nutzungsarten nicht pauschal zusammenfassen. Eine regelmäßig lizenzierte Hintergrundmusik beim Publikumslauf muss nicht automatisch jede Eisdisco, Show oder Sonderveranstaltung abdecken.

5. Wo und wie wird Musik angemeldet?

Die Anmeldung kann über die GEMA erfolgen. Für Veranstaltungen und andere Musiknutzungen stehen dort Online-Angebote zur Verfügung, mit denen die Nutzung angegeben und der passende Tarif ermittelt werden kann.

Bei regelmäßig wiederkehrenden Nutzungen kann eine dauerhafte vertragliche Regelung sinnvoll sein. Sonderveranstaltungen wie Eisdiscos, Shows oder andere Events sollten zusätzlich darauf geprüft werden, ob sie bereits von einer bestehenden Vereinbarung erfasst werden.

Praxis-Tipp:
Nicht erst nach der Veranstaltung prüfen. Musiknutzungen sollten möglichst vor Beginn der öffentlichen Wiedergabe geklärt beziehungsweise angemeldet werden.

6. Welcher GEMA-Tarif gilt?

Welcher GEMA-Tarif anzuwenden ist, hängt von der konkreten Musiknutzung ab. Deshalb sollte bei einer Eissporthalle nicht pauschal ein einzelner Tarif für sämtliche Formen der Musikwiedergabe angenommen werden.

Zu unterscheiden sind beispielsweise:
  • regelmäßige Hintergrundmusik beim Publikumslauf
  • Musik im Trainings- und Kursbetrieb
  • Eisdiscos und Tanzveranstaltungen
  • Shows, Galas und Vorführungen
  • Wettkämpfe und Vereinsveranstaltungen
  • Musik im Foyer, Bistro oder Aufenthaltsbereich
  • gegebenenfalls Vervielfältigungen von Musik für die betriebliche Nutzung

Da sich Tarife und Tarifbedingungen ändern können, sollte der jeweils aktuelle Tarif direkt über die GEMA beziehungsweise deren Preisrechner ermittelt werden.

7. Geeignete und problematische Musikquellen

Die GEMA-Lizenz und die Berechtigung zur Nutzung einer bestimmten Musikquelle sind zwei unterschiedliche Themen.

Eine GEMA-Anmeldung bedeutet deshalb nicht automatisch, dass jede App, jeder Streamingdienst oder jede andere Quelle für den öffentlichen Hallenbetrieb eingesetzt werden darf.

Mögliche Musikquellen:
  • für öffentliche beziehungsweise gewerbliche Nutzung vorgesehene Musikdienste
  • Business-Streaming-Angebote
  • Radio bei entsprechend geklärter öffentlicher Wiedergabe
  • rechtmäßig vorhandene Tonträger und Musikdateien bei geklärten Nutzungsrechten
  • entsprechend lizenzierte GEMA-freie Musik
  • von Vereinen oder Sportlern bereitgestellte Kürmusik bei geklärten Rechten und Zuständigkeiten
Merksatz:
Die GEMA klärt nicht automatisch die Vertragsbedingungen des Dienstes, über den die Musik abgespielt wird.

8. Spotify und andere Streamingdienste

Gerade bei Streamingdiensten entsteht häufig ein Missverständnis: Ein kostenpflichtiges Privat-Abonnement bedeutet nicht automatisch, dass die Musik auch öffentlich oder geschäftlich abgespielt werden darf.

Spotify weist beispielsweise ausdrücklich darauf hin, dass der Dienst für persönliche, nicht kommerzielle Nutzung vorgesehen ist und nicht öffentlich in einem Unternehmen oder einer vergleichbaren Einrichtung abgespielt werden darf.

Wichtig:
Auch eine vorhandene GEMA-Lizenz ändert nichts an den Nutzungsbedingungen eines Streamingdienstes. Für eine Eissporthalle sollte deshalb ein Musikdienst gewählt werden, der die entsprechende öffentliche beziehungsweise gewerbliche Nutzung ausdrücklich erlaubt.

9. Radio, CD, USB-Stick und Musikdateien

Auch klassische Musikquellen sind nicht automatisch frei öffentlich nutzbar. Der Kauf einer CD oder Musikdatei bedeutet zunächst, dass man das jeweilige Exemplar beziehungsweise die Datei rechtmäßig besitzt. Daraus folgt nicht automatisch das Recht, die Musik öffentlich in einer Eissporthalle wiederzugeben.

Häufige Irrtümer:
  • ❌ „Das Radio kann jeder kostenlos hören, also dürfen wir es auch in der Halle abspielen.“
  • ❌ „Die CD haben wir gekauft, deshalb dürfen wir sie öffentlich abspielen.“
  • ❌ „Die MP3-Datei wurde bezahlt, also ist die öffentliche Nutzung erlaubt.“
  • ❌ „Der Verein bringt die Musik selbst mit, deshalb sind wir nicht betroffen.“

Werden Musikstücke zusätzlich kopiert, auf Datenträger übertragen oder für den Hallenbetrieb vervielfältigt, können neben der öffentlichen Wiedergabe weitere Rechte betroffen sein.

10. GEMA-freie und lizenzfreie Musik

GEMA-freie Musik kann eine Alternative sein. Allerdings bedeutet „GEMA-frei“ nicht automatisch, dass ein Musikstück ohne jede weitere Bedingung öffentlich genutzt werden darf.

Auch bei GEMA-freier oder sogenannter lizenzfreier Musik müssen die jeweiligen Lizenzbedingungen beachtet werden.

Vor der Nutzung prüfen:
  • Wer ist Rechteinhaber?
  • Ist die öffentliche Wiedergabe ausdrücklich erlaubt?
  • Ist eine gewerbliche Nutzung erlaubt?
  • Darf das Werk bearbeitet oder gekürzt werden?
  • Muss der Urheber genannt werden?
  • Gibt es einen schriftlichen Lizenznachweis?
  • Ist die Lizenz zeitlich oder räumlich begrenzt?

Lizenznachweise sollten aufbewahrt werden. So kann später nachvollzogen werden, auf welcher Grundlage ein bestimmtes Musikstück verwendet wurde.

11. Betreiber, Verein oder Veranstalter – wer ist verantwortlich?

In einer Eissporthalle können ganz unterschiedliche Personen oder Organisationen Musik einsetzen: der Hallenbetreiber, Sportvereine, Schulen, Trainer, externe Veranstalter oder DJs.

Deshalb sollte bereits vor einer Veranstaltung geklärt werden, wer die Musiknutzung anmeldet, welche Musikquelle verwendet werden darf und ob eine vorhandene Lizenz die konkrete Nutzung abdeckt.

Vorab klären:
  • Wer ist Veranstalter?
  • Wer meldet die Musiknutzung an?
  • Wer trägt die entstehenden Kosten?
  • Welche Musikquelle wird verwendet?
  • Deckt ein bestehender Vertrag die Veranstaltung bereits ab?
  • Muss eine Sonderveranstaltung zusätzlich angemeldet werden?
  • Wer bewahrt die entsprechenden Nachweise auf?

Bei Vermietungen oder Fremdveranstaltungen empfiehlt sich eine klare vertragliche Regelung. So lässt sich vermeiden, dass Betreiber und Veranstalter jeweils davon ausgehen, die andere Seite kümmere sich um die Musikrechte.

12. Lautstärke, Durchsagen und Alarmierung

Musik ist in einer Eishalle nicht nur ein urheberrechtliches Thema. Auch die technische und organisatorische Sicherheit muss berücksichtigt werden.

Insbesondere bei Eisdiscos oder Veranstaltungen mit hoher Lautstärke muss gewährleistet sein, dass betriebliche Warnungen und notwendige Durchsagen weiterhin funktionieren.

Für den Betrieb wichtig:
  • Notdurchsagen müssen verständlich möglich sein.
  • Alarmierungs- und Sicherheitseinrichtungen dürfen nicht beeinträchtigt werden.
  • Die Lautstärke sollte zur jeweiligen Nutzung passen.
  • Verantwortliches Personal muss die Musik schnell stoppen können.
  • Für Eisdiscos sollte festgelegt sein, wer Beschallung und Durchsagen bedient.
  • Auch die Lärmbelastung der Beschäftigten ist zu berücksichtigen.

13. Typische Fehler in der Praxis

Diese Fehler sollten vermieden werden:
  • ❌ einen privaten Streaming-Account für den Publikumslauf verwenden
  • ❌ davon ausgehen, dass eine GEMA-Lizenz automatisch jede Musikquelle erlaubt
  • ❌ öffentliche Radiowiedergabe ohne Prüfung der erforderlichen Rechte
  • ❌ Eisdiscos oder Sonderveranstaltungen nicht gesondert prüfen
  • ❌ bei Vereinsveranstaltungen keine klare Verantwortlichkeit festlegen
  • ❌ GEMA-freie Musik ohne überprüfbaren Lizenznachweis einsetzen
  • ❌ Musik so laut betreiben, dass wichtige Durchsagen beeinträchtigt werden
  • ❌ externen DJs keinerlei Vorgaben zur verwendeten Musikquelle machen

14. Was muss der Eismeister wissen?

Im täglichen Hallenbetrieb ist häufig der Eismeister oder ein anderer Mitarbeiter des technischen Betriebs die Person, die Musik einschaltet, Playlisten startet, Veranstaltungen begleitet oder Durchsagen durchführt.

Deshalb muss nicht jeder Eismeister selbst GEMA-Verträge verwalten. Er sollte aber die vom Betreiber festgelegten Regeln zur Musikwiedergabe kennen.

Der Eismeister sollte wissen:
  • Welche Musikquelle ist betrieblich freigegeben?
  • Welche Nutzungen sind angemeldet beziehungsweise vertraglich geregelt?
  • Was gilt bei Eisdiscos und Sonderveranstaltungen?
  • Wer ist bei Vereins- und Fremdveranstaltungen verantwortlich?
  • Wie kann die Musik im Notfall sofort gestoppt werden?
  • Wie werden Durchsagen geschaltet?
  • Welche Regeln gelten für externe DJs oder mitgebrachte Musik?

15. Die 10 wichtigsten Regeln

  • ✅ Öffentliche Musikwiedergabe in der Eishalle grundsätzlich auf Lizenzpflicht prüfen.
  • ✅ GEMA-Anmeldung beziehungsweise vorhandenen Vertrag vor der Nutzung prüfen.
  • ✅ GVL-Rechte werden bei öffentlicher Wiedergabe grundsätzlich über die GEMA abgewickelt.
  • ✅ GEMA-Lizenz und Nutzungsrecht der Musikquelle getrennt betrachten.
  • ✅ Private Streamingdienste nicht ohne ausdrückliche Berechtigung öffentlich einsetzen.
  • ✅ Eisdisco, Show und Sonderveranstaltungen gesondert prüfen.
  • ✅ Bei Vereinen und Fremdveranstaltern klare Verantwortlichkeiten festlegen.
  • ✅ GEMA-freie Musik nur mit nachvollziehbarer Lizenz verwenden.
  • ✅ Musik darf betriebliche Alarmierung und notwendige Durchsagen nicht beeinträchtigen.
  • ✅ Beschäftigte müssen wissen, welche Musikquellen im Betrieb freigegeben sind.

Für die konkrete Anmeldung und rechtliche Bewertung sollten die jeweils aktuellen Informationen der zuständigen Stellen verwendet werden.

17. Fazit

Die GEMA in der Eishalle betrifft weit mehr als nur Eisdiscos. Auch beim Publikumslauf, bei Veranstaltungen, Shows oder anderen öffentlichen Musiknutzungen muss geprüft werden, welche Rechte und Anmeldungen erforderlich sind.

Gleichzeitig darf die Frage nach der GEMA nicht mit der verwendeten Musikquelle verwechselt werden. Ein privater Streamingdienst wird nicht dadurch für den öffentlichen Hallenbetrieb zulässig, dass die Musiknutzung bei der GEMA angemeldet wurde.

Betreiber sollten deshalb klare Regeln schaffen: Welche Musikquelle darf verwendet werden? Welche Nutzungen sind angemeldet? Wer ist bei Fremdveranstaltungen verantwortlich? Und wer kann die Musik im Notfall sofort stoppen?

Merksatz:
Öffentliche Musikwiedergabe besteht aus zwei Fragen: Sind die erforderlichen Musikrechte geklärt – und darf die verwendete Musikquelle überhaupt öffentlich eingesetzt werden?

Stand: 17.08.2026 – GEMA-Tarife, Vertragsbedingungen von Musikdiensten und rechtliche Rahmenbedingungen können sich ändern und sollten regelmäßig überprüft werden.

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