Der Eismeister
Druckleitungen und Druckbehälter in Eislaufhallen
In Eissportanlagen arbeiten die Kälteanlagen mit Drucksystemen, die aus Verdichtern, Sammlern, Rohrleitungen und Wärmetauschern bestehen. Diese Bauteile stehen unter erheblichem Betriebsdruck und unterliegen daher den Vorgaben der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV). Die Prüfpflicht betrifft sowohl die Dichtheit als auch die strukturelle Sicherheit der Bauteile.
Da es sich in der Regel um geschlossene Systeme handelt – insbesondere bei Ammoniak- oder Soleanlagen – ist ein Öffnen der Druckbehälter und Rohrleitungen nicht möglich oder nicht zweckmäßig. Die BetrSichV sieht für solche Fälle ausdrücklich gleichwertige zerstörungsfreie Prüfverfahren vor.
„Bei äußeren und inneren Prüfungen können Besichtigungen durch andere geeignete gleichwertige Verfahren und bei Festigkeitsprüfungen die statischen Druckproben durch gleichwertige zerstörungsfreie Verfahren ersetzt werden, wenn ihre Durchführung aus Gründen der Bauart des Druckgeräts nicht möglich oder aus Gründen der Betriebsweise nicht zweckdienlich ist.“ (BetrSichV, Anhang 2 Abschnitt 4 Nr. 5.7)
2. Zerstörungsfreie Prüfverfahren
Für Eislaufhallen bedeutet das: Statt einer Öffnung können Druckbehälter und Rohrleitungen durch zugelassene Fachfirmen mittels geeigneter zerstörungsfreier Prüfverfahren untersucht werden. Dazu zählen beispielsweise:
- Dichtheitsprüfung über Drucküberwachung oder Gasdetektion
- Ultraschall- oder Wirbelstromprüfung an zugänglichen Stellen
- Kontinuierliche Temperatur- und Drucktrendüberwachung
- Leckageüberwachung durch Gaswarnanlage
Diese Verfahren gelten als gleichwertig, wenn sie nachweislich den gleichen Sicherheitsstandard gewährleisten wie eine innere Sichtprüfung. Das Prüfkonzept muss dokumentiert und von einer zugelassenen Überwachungsstelle (ZÜS) oder einem Sachverständigen nach § 29b BImSchG bestätigt werden.
3. Prüfintervalle und Verantwortung
Druckbehälter und Druckleitungen sind in der Regel alle fünf Jahre einer wiederkehrenden Prüfung zu unterziehen. Grundlage ist neben der BetrSichV auch die TRAS 110 (Abschnitt 12.13), die für Ammoniak-Kälteanlagen diese Prüfpflicht ausdrücklich festlegt.
„Gemäß TRAS 110 ist die Kälteanlage regelmäßig im Abstand von maximal fünf Jahren durch einen Sachverständigen nach § 29b BImSchG sowie eine zugelassene Überwachungsstelle (§ 16 BetrSichV) überprüfen zu lassen, inwieweit der Betrieb der Kälteanlage dem Stand der Technik entspricht.“ (TRAS 110, Abschnitt 12.13)
Die Verantwortung für die Einhaltung der Prüfpflichten liegt beim Betreiber. Prüfungen dürfen nur von qualifizierten Personen oder zugelassenen Überwachungsstellen durchgeführt werden. Werden alternative Verfahren eingesetzt, muss deren Gleichwertigkeit nachgewiesen und dokumentiert werden.