Der Eismeister
Der Eismeister
Experten für Eislauf- und Eishallenbetrieb
Der Eismeister – Aufgaben, Qualifikation und Verantwortung
Eismeister ist keine geschützte Berufsbezeichnung, sondern eine praxisnahe Funktion im Betrieb einer Eissportanlage. Die Tätigkeit erfordert technisches Verständnis, Verantwortungsbewusstsein und ein hohes Maß an Sicherheitsbewusstsein. Der Eismeister sorgt dafür, dass die Anlage technisch zuverlässig läuft, die Eisqualität stimmt und der Betrieb sicher abläuft.
Was macht ein Eismeister?
- Aufbereitung und Pflege der Eisfläche für Publikum, Training und Veranstaltungen
- Überwachung der Kälte- und Lüftungsanlagen
- Kontrolle sicherheitsrelevanter Einrichtungen wie Gaswarnanlagen, Notausgänge und Lüftungssysteme
- Abstimmung mit Feuerwehr, Technik und Betriebsleitung
- Dokumentation von Prüfungen, Unterweisungen und Übungen
„Ein Eismeister ist der Fachmann, der hinter den Kulissen dafür sorgt, dass aus einer kalten Halle ein sicheres Spielfeld für Sport und Freizeit wird.“
Fachkunde und Anwesenheitspflicht nach TRAS 110
Für den Betrieb von Ammoniak-Kälteanlagen gilt laut TRAS 110 eine klare Aufsichtspflicht:
„Der Betreiber von Kälteanlagen in Versammlungsstätten muss sicherstellen, dass zu den Zeiten, in denen die Kälteanlage betrieben oder vorbereitet wird, eine Aufsichtsperson mit der Fachkunde nach Nummer 4.12.3 dieser TRAS anwesend ist.“
Das bedeutet: Während des laufenden Eisbetriebs – aber auch beim Hochfahren, Abtauen oder bei Wartungsarbeiten – muss immer eine fachkundige Person anwesend sein.
Fachkunde nach TRAS 110 – Anforderungen an Aufsichtspersonen
- Abgeschlossene technische Ausbildung mit Bezug zur Kältetechnik
- Ersthelferausbildung
- Erfolgreiche Teilnahme an der Schulung gemäß TRAS 110 Anhang 4
- Regelmäßige Auffrischung der Fachkunde mindestens alle vier Jahre
„(1) Die Aufsichtsperson muss über eine abgeschlossene technische Berufsausbildung einer für die Tätigkeit einschlägigen Fachrichtung verfügen.
(2) Fehlen Inhalte der Erstausbildung nach Anhang 4 der TRAS 110, sind diese über eine ergänzende Schulung mit Abschlussprüfung nachzuholen.
(3) Vor Aufnahme der Tätigkeit ist die erfolgreiche Teilnahme an einem Ersthelferkurs erforderlich.
(4) Zur Aufrechterhaltung der Fachkunde muss mindestens alle vier Jahre eine Fortbildung erfolgreich absolviert werden.“
(TRAS 110, Abschnitt 4.12.3)
VDEM & Ausbildung zur geprüften Fachkraft für Eissportanlagen
Der VDEM (Verein der Eismeister e.V.) wurde 1988 gegründet und setzt sich für die berufliche Qualifikation und Vernetzung von Eismeistern in Deutschland ein.
Eine anerkannte Weiterbildung ist die Geprüfte Fachkraft für Eissportanlagen, angeboten durch die Handwerkskammer Köln in Kooperation mit dem IAKS und dem VDEM e.V.. Sie vermittelt alle notwendigen Kenntnisse in Technik, Arbeitssicherheit und Betriebsorganisation.
👉 VDEM – Verein der Eismeister e.V.
Wie viele Eismeister braucht eine Halle?
Eine feste Zahl ist nicht gesetzlich festgelegt, jedoch schreibt die TRAS 110 klar vor, dass während des Betriebs mindestens eine fachkundige Aufsichtsperson anwesend sein muss.
„Der Betreiber von Kälteanlagen in Versammlungsstätten muss sicherstellen, dass zu den Zeiten, in denen die Kälteanlage betrieben wird und die Versammlungsstätte genutzt oder vorbereitet wird, eine Aufsichtsperson mit der Fachkunde nach Nummer 4.12.3 dieser TRAS anwesend ist.“ (TRAS 110, Abschnitt 4.12.2)
Die Personalstärke richtet sich nach Gefährdungsbeurteilung, Sicherheitskonzept und Betriebszeiten. Auch bei Störungen oder Veranstaltungen muss eine fachkundige Aufsicht anwesend sein.
Bereitschaftsdienst & Alleinarbeit
Bereitschaftsdienste dürfen nur von ausreichend qualifizierten und regelmäßig geschulten Personen übernommen werden. Eine einmalige Einweisung reicht dafür nicht aus. Bei Alleinarbeit – etwa bei Wartung oder Reinigung im Maschinenraum – müssen die Risiken im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung bewertet werden.
„Der Arbeitgeber hat durch eine Beurteilung der mit der Arbeit verbundenen Gefährdungen zu ermitteln, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind. Die Beurteilung ist bei Änderungen zu überprüfen und ggf. zu aktualisieren.“ (§ 5 ArbSchG)