Der Eismeister
Sicherheitskonzept für Veranstaltungen in Versammlungsstätten
Ein Sicherheitskonzept legt fest, wie eine Veranstaltung unter den konkreten räumlichen, technischen und organisatorischen Bedingungen sicher durchgeführt werden kann. Es berücksichtigt unter anderem die Art der Veranstaltung, die erwartete Besucherzahl, mögliche Gefährdungen, die Aufgaben des Ordnungsdienstes sowie die Kommunikation bei besonderen Ereignissen. Ziel ist es, Verantwortlichkeiten und Abläufe bereits vor Beginn der Veranstaltung eindeutig festzulegen.
Welche Anforderungen im Einzelfall gelten, richtet sich nach dem Recht des jeweiligen Bundeslandes, der Genehmigung der Versammlungsstätte, möglichen behördlichen Auflagen und der konkreten Veranstaltung. Dieser Artikel gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine Prüfung des Einzelfalls.
1. Was ist ein Sicherheitskonzept?
Ein Sicherheitskonzept beschreibt, wie eine bestimmte Veranstaltung sicher vorbereitet und durchgeführt werden soll. Es verbindet die örtlichen Gegebenheiten der Versammlungsstätte mit dem tatsächlichen Ablauf der Veranstaltung. Dabei werden mögliche Gefahren betrachtet und passende organisatorische Maßnahmen festgelegt.
Das Konzept muss für die beteiligten Personen verständlich und praktisch anwendbar sein. Es soll eindeutig zeigen, wer welche Aufgabe übernimmt, wie Informationen weitergegeben werden und wer bei einer Störung oder Gefahr eine Entscheidung treffen darf.
2. Welche Rechtsgrundlage gilt?
Das Versammlungsstättenrecht ist in Deutschland Ländersache. Maßgeblich ist deshalb die im jeweiligen Bundesland geltende Versammlungsstätten- oder Sonderbauverordnung. Die Muster-Versammlungsstättenverordnung dient den Bundesländern als gemeinsame Grundlage, ist selbst aber kein unmittelbar geltendes Landesrecht.
„Erfordert es die Art der Veranstaltung, hat der Betreiber ein Sicherheitskonzept aufzustellen und einen Ordnungsdienst einzurichten.“
👉 Quelle: § 43 Absatz 1 Muster-Versammlungsstättenverordnung
Vor der Planung muss daher geprüft werden, welche Vorschrift am Standort gilt und ob die Genehmigung der Halle oder eine Behörde weitere Anforderungen vorgibt.
3. Wann ist ein Sicherheitskonzept erforderlich?
Ein Sicherheitskonzept kann bereits aufgrund der Art einer Veranstaltung erforderlich sein. Entscheidend ist nicht allein die Bezeichnung als Konzert, Sportveranstaltung oder Eisshow. Bewertet werden müssen der tatsächliche Ablauf, die Besucherzahl, die Nutzung der Räume und mögliche besondere Gefährdungen.
Eine genauere Prüfung ist beispielsweise notwendig bei:
- ungewöhnlich großen oder stark wechselnden Besucherströmen,
- Stehplatzbereichen, Fantrennung oder erhöhtem Konfliktpotenzial,
- offenem Feuer, Pyrotechnik, Lasern oder besonderen Showeffekten,
- zusätzlichen Bühnen, Aufbauten, Absperrungen oder geänderten Rettungswegen,
- einer Nutzung, die von der üblichen Hallennutzung abweicht,
- besonderen Anforderungen von Polizei, Feuerwehr, Rettungsdienst oder Genehmigungsbehörde.
„Für Versammlungsstätten mit mehr als 5 000 Besucherplätzen hat der Betreiber [...] ein Sicherheitskonzept aufzustellen.“
👉 Quelle: § 43 Absatz 2 Muster-Versammlungsstättenverordnung
Die Grenze bezieht sich auf die Besucherplätze der Versammlungsstätte. Zusätzlich kann die Art einer Veranstaltung ein Sicherheitskonzept erforderlich machen. Verbindlich bleibt immer die Regelung des jeweiligen Bundeslandes.
4. Wer trägt die Verantwortung?
Die Verantwortung beginnt beim Betreiber der Versammlungsstätte. Betreiber und Veranstalter müssen vor der Veranstaltung eindeutig festlegen, wer die Veranstaltungsleitung übernimmt und welche Aufgaben übertragen werden. Eine Aufgabenübertragung sollte schriftlich erfolgen und darf keine unklaren Zuständigkeiten hinterlassen.
„Der Betreiber ist für die Sicherheit der Veranstaltung und die Einhaltung der Vorschriften verantwortlich.“
👉 Quelle: § 38 Absatz 1 Muster-Versammlungsstättenverordnung
Je nach Veranstaltung werden außerdem der Ordnungsdienstleiter, Verantwortliche für Veranstaltungstechnik, Brandsicherheitswache, Sanitätsdienst sowie Polizei, Feuerwehr, Rettungsdienst und zuständige Behörden beteiligt. Bei Versammlungsstätten mit mehr als 5.000 Besucherplätzen sieht die Musterregelung eine Abstimmung des Sicherheitskonzepts mit den zuständigen Stellen vor.
5. Was gehört in ein Sicherheitskonzept?
Die Muster-Versammlungsstättenverordnung nennt in § 43 Absatz 2 konkrete Kerninhalte eines Sicherheitskonzepts:
„Im Sicherheitskonzept sind die Mindestzahl der Kräfte des Ordnungsdienstes gestaffelt nach Besucherzahlen und Gefährdungsgraden sowie die betrieblichen Sicherheitsmaßnahmen und die allgemeinen und besonderen Sicherheitsdurchsagen festzulegen.“
👉 Quelle: § 43 Absatz 2 Muster-Versammlungsstättenverordnung
Damit nennt die Musterverordnung drei zentrale Punkte: die erforderliche Stärke des Ordnungsdienstes, die betrieblichen Sicherheitsmaßnahmen und die vorgesehenen Sicherheitsdurchsagen. Welche weiteren Inhalte notwendig sind, hängt von der Versammlungsstätte und der konkreten Veranstaltung ab.
Je nach Art, Größe und Gefährdung der Veranstaltung können insbesondere folgende Inhalte erforderlich sein:
- Beschreibung der Veranstaltung, der genutzten Flächen und des zeitlichen Ablaufs
- zulässige und erwartete Besucherzahl
- Verantwortlichkeiten, Vertretungen und erreichbare Ansprechpersonen
- Einlass, Zugangskontrollen, Besucherführung und mögliche Fantrennung
- Freihaltung und Kontrolle der Rettungswege und Feuerwehrzufahrten
- Kommunikations-, Melde- und Entscheidungswege
- Vorgehen bei Räumung, Veranstaltungsunterbrechung oder Veranstaltungsabbruch
- Einbindung von Brandsicherheitswache, Sanitätsdienst und zuständigen Behörden
- besondere Gefährdungen durch Technik, Aufbauten, Pyrotechnik oder andere Effekte
- erforderliche Pläne, Kontrollen, Unterweisungen und Dokumentationen
Das Sicherheitskonzept sollte einen eindeutigen Bearbeitungsstand und ein Datum tragen. Ändern sich Aufbau, Besucherzahl, Ablauf oder Gefährdungen, muss geprüft werden, ob das Konzept angepasst und erneut abgestimmt werden muss. Maßgeblich bleiben die geltende Landesverordnung, die Genehmigung der Versammlungsstätte und mögliche behördliche Vorgaben.
6. Welche Aufgabe hat der Ordnungsdienst?
Der Ordnungsdienst setzt die betrieblichen Sicherheitsmaßnahmen während der Veranstaltung um. Dazu können die Kontrolle der Ein- und Ausgänge, die Überwachung der zulässigen Besucherzahl, die Betreuung von Besucherbereichen, Sicherheitsdurchsagen und die Unterstützung einer geordneten Räumung gehören.
Der erforderliche Ordnungsdienst muss unter einer klar benannten Leitung stehen. Die Zahl der eingesetzten Kräfte darf nicht pauschal festgelegt werden. Sie muss zur Besucherzahl, zum Gefährdungsgrad, zum Aufbau und zum Ablauf der Veranstaltung passen. Aufgaben, Einsatzbereiche, Meldewege und Ablösung müssen vor dem Einlass bekannt sein.
7. Was ist in einer Eissporthalle zu beachten?
Eine Eissportveranstaltung erfordert nicht automatisch ein Sicherheitskonzept. Entscheidend sind auch hier die konkrete Nutzung und die möglichen Gefährdungen. Ein reguläres Eishockeyspiel, eine Eiskunstlaufgala, eine Eisdisco und eine Show mit zusätzlichen Aufbauten können sehr unterschiedliche Maßnahmen erfordern.
Bei der Planung sollten unter anderem folgende Fragen beantwortet werden:
- Verändern Bühnen, Dekorationen, Technik oder Absperrungen die vorhandenen Wege?
- Wie werden Zuschauerbereiche, Eisfläche, Kabinen und interne Arbeitsbereiche voneinander getrennt?
- Wie werden Einlass, Pausen, Veranstaltungsende und hohe Besucherbewegungen organisiert?
- Bleiben Rettungswege, Feuerwehrzufahrten und Zugänge für Einsatzkräfte jederzeit nutzbar?
- Wer entscheidet über eine Unterbrechung oder den Abbruch der Veranstaltung?
- Wie greifen Sicherheitskonzept, Hallenbetrieb und Alarm- oder Gefahrenabwehrpläne ineinander?
- Sind Eismeister, Veranstaltungstechnik, Ordnungsdienst und weitere Schlüsselpositionen ausreichend besetzt?
8. Abgrenzung zu anderen Sicherheitsdokumenten
In einer Eissporthalle können mehrere Sicherheitsdokumente nebeneinander erforderlich sein. Sie haben unterschiedliche Aufgaben und dürfen nicht miteinander verwechselt werden.
- Sicherheitskonzept: regelt die sichere Vorbereitung und Durchführung einer konkreten Veranstaltung mit Publikum.
- Alarm- und Gefahrenabwehrplan: beschreibt das Vorgehen bei festgelegten Störungen oder Gefahren, beispielsweise bei einem Ereignis an der Kälteanlage.
- Räumungskonzept: legt Maßnahmen für eine schnelle und geordnete Räumung der gesamten Versammlungsstätte oder einzelner Bereiche fest.
- Brandschutzordnung und Feuerwehrplan: enthalten Regelungen zum Brandschutz und wichtige Informationen für Beschäftigte beziehungsweise die Feuerwehr.
Die Dokumente ergänzen sich. Zuständigkeiten, Alarmierung, Kommunikation und Maßnahmen müssen deshalb an den Schnittstellen zusammenpassen.
9. Häufige Fragen
Nein. Entscheidend sind die geltende Landesverordnung, die Genehmigung der Halle sowie Art, Größe und Gefährdungen der konkreten Veranstaltung.
Grundsätzlich trägt der Betreiber Verantwortung für den sicheren Betrieb. Aufgaben können nach der jeweiligen Landesregelung auf den Veranstalter übertragen werden, müssen aber eindeutig festgelegt sein.
Die Musterregelung und entsprechende Landesvorschriften stellen auf Versammlungsstätten mit mehr als 5.000 Besucherplätzen ab. Maßgeblich ist die im jeweiligen Bundesland geltende Vorschrift.
Nein. Beide Dokumente haben unterschiedliche Schwerpunkte. Sie müssen sich ergänzen und an gemeinsamen Schnittstellen aufeinander abgestimmt sein.
10. Fazit
Ein Sicherheitskonzept muss zur Versammlungsstätte und zur konkreten Veranstaltung passen. Es legt Verantwortlichkeiten, Maßnahmen und Kommunikationswege fest und schafft damit eine gemeinsame Grundlage für Betreiber, Veranstalter, Ordnungsdienst und beteiligte Stellen. Entscheidend ist, dass das Konzept verständlich, aktuell und im Betrieb tatsächlich umsetzbar ist.
Stand: 02.09.2026 – regelmäßige rechtliche und fachliche Überprüfung empfohlen.
Ein Sicherheitskonzept muss alle Bereiche und Personengruppen berücksichtigen, die an einer Veranstaltung beteiligt sind. Dazu gehören neben Betreiber, Veranstalter und Ordnungsdienst auch Gastronomie, Verkaufsstände, Merchandising, Technik, Künstlerbetreuung und externe Dienstleister.
Muss die Halle aufgrund eines Ereignisses geräumt werden, müssen alle beteiligten Stellen unverzüglich informiert werden. Es darf nicht passieren, dass an einem Bierwagen weiterhin Getränke ausgeschenkt, am Kiosk Speisen verkauft oder am Merchandisingstand T-Shirts angeboten werden, während die Besucher bereits zum Verlassen der Halle aufgefordert werden.
Für die beteiligten Verkaufsstellen und Dienstleister muss deshalb vorab festgelegt werden:
- wie und durch wen sie über eine Räumung informiert werden,
- wie sie den Empfang der Information bestätigen,
- welche Tätigkeiten sofort eingestellt werden müssen,
- wie sie Besucher zum Verlassen der Halle auffordern und die Räumung unterstützen,
- wer Menschen unterstützt, die Hilfe beim Verlassen der Halle benötigen,
- wie zurückgemeldet wird, dass der jeweilige Bereich geschlossen und geräumt wurde.
Verkauf, Ausschank und Ausgabe müssen unverzüglich eingestellt werden. Kassenabrechnungen oder das Sichern von Waren dürfen die Räumung nicht verzögern. Technische Einrichtungen dürfen nur abgeschaltet werden, wenn dies vorher festgelegt wurde und ohne Eigengefährdung oder unnötigen Zeitverlust möglich ist.
Die Alarmierung muss auch Bereiche erreichen, in denen eine Lautsprecherdurchsage möglicherweise nicht deutlich zu hören ist. Dazu können beispielsweise Verkaufsstände, Lagerbereiche, Umkleiden, Toiletten, Nebenräume oder Außenflächen gehören. Je nach Veranstaltung können deshalb zusätzliche Meldewege über Funk, Telefon oder persönlich eingesetzte Boten erforderlich sein.
Externe Dienstleister und das Personal der Verkaufsstellen müssen vor der Veranstaltung in diese Abläufe eingewiesen werden. Nach einer Räumung darf die Halle erst wieder betreten werden, wenn sie durch die dafür festgelegte verantwortliche Stelle freigegeben wurde.
Merke: Eine Information ist erst dann wirksam, wenn sie alle Beteiligten erreicht hat, verstanden wurde und die vorgesehenen Maßnahmen umgesetzt werden.