Der Eismeister

1. Prüfungsintervalle in Eissporthallen

Prüfintervalle dienen der sicheren und rechtskonformen Betriebsführung. Die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) beschreibt hierzu die Anforderungen an Kälteanlagen nach der Inbetriebnahme und regelt deren sicheren Betrieb.

1. Allgemeines & Haftung

Prüfintervalle dienen der sicheren und rechtskonformen Betriebsführung. Grundlage sind gesetzliche Vorgaben, technische Regeln sowie die betriebliche Gefährdungsbeurteilung. Prüfungen dürfen nur durch befähigte Personen, Fachfirmen oder zugelassene Überwachungsstellen durchgeführt werden. Der Betreiber hat die Prüffristen für wiederkehrende Prüfungen zu ermitteln und im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung nach § 3 BetrSichV festzulegen. Zusätzlich sind bei Ammoniak-Kälteanlagen (NH3) die Anforderungen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) sowie Prüfungen nach VAWS (Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen) zu berücksichtigen.

„Der Arbeitgeber hat durch eine Beurteilung der für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdungen zu ermitteln, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind.“ (Arbeitsschutzgesetz § 5)

Alle Prüfungen sind lückenlos zu dokumentieren. Fehlende oder lückenhafte Nachweise gelten im Schadensfall als Organisationsverschulden und können zum Verlust des Versicherungsschutzes führen. Dies umfasst auch die erstmalige und wiederkehrende Prüfung nach § 29a BImSchG.

„Art, Umfang und Fristen erforderlicher Prüfungen sind im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung zu ermitteln.“ (BetrSichV § 3 Abs. 6)

Wichtige Klarstellung (wer darf was prüfen?):
Je nach Prüfumfang ist festzulegen, ob die Prüfung durch eine „zur Prüfung befähigte Person“ (z. B. nach TRBS 1203), durch eine Fachfirma oder durch eine zugelassene Überwachungsstelle (ZÜS) erfolgen muss. Für bestimmte Prüfungen (insbesondere ZÜS-/Sachverständigenprüfungen) reicht eine interne Prüfung nicht aus.

„Zur Prüfung befähigt ist, wer durch seine Berufsausbildung, Berufserfahrung und zeitnahe berufliche Tätigkeit über die erforderlichen Fachkenntnisse verfügt.“ (TRBS 1203)
„Der Arbeitgeber hat die Ergebnisse der Prüfungen aufzuzeichnen und aufzubewahren.“ (BetrSichV § 14 Abs. 7)

2. Tägliche Kontrollen

  • Kälteanlage: Anzeigen, Betriebszustände und sichtbare Leckagehinweise (z. B. Ölspuren) prüfen.
  • Gaswarnanlage: Sichtprüfung von Anzeige, Hupe und Blitzleuchte auf Funktionsbereitschaft.
  • Allgemeine Halle: Banden, Tore, Verkehrswege kontrollieren.
  • Notausgangsbeleuchtung: Täglicher kurzer Funktionstest (Kontroll-LED).
  • Flucht- und Rettungswege: Freie Zugänglichkeit sicherstellen (gemäß ArbStättV).
  • Mechanische Lüftung: Funktionskontrolle der Lüftungsanlage im Maschinenraum (wöchentlich oder monatlich empfohlen).

3. Monatliche Kontrollen

  • Not- und Sicherheitsbeleuchtung: Monatlicher Funktionstest der Leuchten.
  • Feuerlöscher: Sichtprüfung auf Beschädigung, Plomben und Druckanzeige (ASR A2.2).
  • Brandschutztüren und Notausgänge: Funktion (selbstständiges Schließen) und Freihaltung prüfen.
  • Rauch- und Wärmeabzugsanlagen: Sichtprüfung der Komponenten.
  • Defibrillator (AED): Funktionskontrolle der Batterie und Elektroden.
  • Leitern und Tritte: Sichtprüfung auf offensichtliche Mängel.
  • Wandhydranten: Sichtkontrolle auf Zugänglichkeit und Unversehrtheit.

4. Vierteljährliche Kontrollen

  • Lüftungs- und Klimaanlagen: Filterkontrolle und hygienische Sichtprüfung (VDI 6022).
  • Mobile elektrische Betriebsmittel: Sichtprüfung durch den Anwender vor Gebrauch.
  • Außenbereiche (z. B. Baumbestand): Sichtprüfung nach regionalen Vorgaben.

5. Halbjährliche Kontrollen

  • Erste-Hilfe-Kästen: Vollständigkeit und Ablaufdaten nach DIN 13157 prüfen.
  • Leitern und Tritte: Prüfung auf sicheren Zustand durch eine befähigte Person (DGUV Information 208-016).
  • Mobile elektrische Geräte: Prüfung nach DGUV Vorschrift 3 (je nach Gefährdungsbeurteilung).
  • Brandschutztüren: Erweiterte Funktionsprüfung gemäß Feststellanlagen-Richtlinie.
  • Blitzschutzanlage: Sichtprüfung der sichtbaren Ableitungen.

6. Jährliche Kontrollen

Diese Prüfungen müssen zwingend alle 12 Monate durchgeführt werden:

  • Dichtheitsprüfung: Jährliche Durchführung gemäß den gesetzlichen Vorschriften (DIN EN 378).
  • Sichtprüfung an Druckgeräten: Kontrolle von Wandung, Auflager und Befestigung.
  • Prüfung der Sicherheitseinrichtung: Gemäß BGV A1 und DIN EN 378.
  • Gaswarnanlage: Wartung, Justierung und Prüfung der Einstellwerte gemäß Herstellerangaben oder DGUV Information 213-057.
  • MSR-Schutzeinrichtungen: Prüfung der Einstellung und Funktion der Sicherheitskette (z. B. Not-Aus-Ketten, Hochdruckbegrenzer).
  • Kälteanlage: Wartung durch eine qualifizierte Kältefachfirma nach DGUV Regel 100-500.
  • Feuerlöscher: Wartung durch Sachkundige nach DIN 14406-4.
  • Brandmeldeanlage: Jährliche Funktionsprüfung.
  • Sicherheits- und Notbeleuchtung: Jährliche Fachprüfung.
  • Unterweisung: Jährliche Sicherheitsunterweisung aller Beschäftigten gemäß § 12 ArbSchG.

Zusätzlich wichtig (nicht nach Kalender, sondern nach Ereignis):
Neben den festen Intervallen sind Prüfungen auch dann notwendig, wenn besondere Ereignisse eintreten – zum Beispiel nach Störungen, Notabschaltungen, Reparaturen, Umbauten oder außergewöhnlichen Betriebszuständen. Das ist besonders wichtig, weil genau diese Zeiträume bei Unfällen später häufig geprüft werden.

„Arbeitsmittel sind nach außergewöhnlichen Ereignissen, die schädigende Auswirkungen haben können, unverzüglich zu prüfen.“ (BetrSichV § 14 Abs. 2)

7. Mehrjährige Kontrollen

Hier gelten spezifische Höchstfristen für die tiefgreifende Anlagensicherheit:

  • Alle 2-3 Jahre (maximal 36 Monate): Wiederholungsprüfung elektrischer Anlagen, Schaltanlagen und ortsfester Betriebsmittel (DGUV V3 / BSVO / BetrSichV § 15).
  • Alle 3 Jahre: Hygienische Inspektion von Lüftungsanlagen (VDI 6022).
  • Alle 5 Jahre (maximal 60 Monate): Sichtprüfung der gesamten kältemittelführenden Rohrleitungen (gemäß BetrSichV / Gefährdungsbeurteilung).
  • Alle 5 Jahre (maximal 60 Monate): Prüfung der Sicherheitsventile im ausgebauten Zustand (gemäß BetrSichV / Gefährdungsbeurteilung).
  • Alle 5 Jahre (maximal 60 Monate): Ganzheitliche Anlagenbewertung durch eine ZÜS oder einen Sachverständigen nach § 29a BImSchG / § 29b BImSchG.
  • Alle 10 Jahre: Innere Prüfung der Druckbehälter (BetrSichV Anhang 2).
„Anlagen sind wiederkehrend durch zugelassene Überwachungsstellen auf ihren sicheren Zustand zu prüfen.“ (Betriebssicherheitsverordnung § 16)

Praxis-Hinweis (Haftung/Versicherung):
Im Ernstfall zählt nicht nur, dass Prüfungen „gemacht wurden“, sondern dass sie nachweisbar sind: Datum, Prüfumfang, Ergebnis, Mängel, Maßnahmen, Freigabe und Unterschrift. Gerade bei Abweichungen oder Mängeln gilt: dokumentieren, bewerten, Maßnahmen festlegen, Termin setzen, Nachprüfung vermerken.

„Der Arbeitgeber hat die Ergebnisse der Prüfungen aufzuzeichnen und aufzubewahren.“ (BetrSichV § 14 Abs. 7)

8. MSR-Anlagen / Steuerungssysteme

Mess-, Steuer- und Regeleinrichtungen (MSR) sind das Herzstück der Sicherheitseinrichtung (gemäß BGV A1 und DIN EN 378). Sie müssen vor Inbetriebnahme, nach wesentlichen Änderungen und wiederkehrend alle 12 Monate geprüft werden. Gemäß § 29a BImSchG sind Ammoniakkälteanlagen ab einem Füllgewicht von 3.000 kg NH3 zwingend sachverständigenprüfpflichtig.

Wichtiger Hinweis zur Prüfpflicht: Werden mehrere NH3-Anlagen auf demselben Gelände betrieben und dienen dem gleichen Zweck, sind diese prüfpflichtig, sofern die Summe der Füllmengen 3.000 kg überschreitet. Anlagen unter 3.000 kg sind ebenfalls prüfpflichtig, wenn sie als Nebenanlage einer genehmigungsbedürftigen Anlage betrieben werden.

Bei kleineren Anlagen darf die Prüfung durch eine „zur Prüfung befähigte Person“ nach TRBS 1203 durchgeführt werden (z. B. Saugseite bis DN 150 bei Nenndruck PS=13 bar, Druckseite bis DN 125 bei Nenndruck PS=16 bar).

„Zur Prüfung befähigt ist, wer durch seine Berufsausbildung, Berufserfahrung und zeitnahe berufliche Tätigkeit über die erforderlichen Fachkenntnisse verfügt.“ (TRBS 1203)