Der Eismeister
Prüfungs-Intervalle
Prüfungs-Intervalle
Allgemeines & Haftung
Diese Übersicht dient der Orientierung für Betreiber von Eissportanlagen. Die konkreten Fristen ergeben sich aus den gesetzlichen Vorgaben und der individuellen Gefährdungsbeurteilung. Prüfungen dürfen nur durch befähigte Personen, Fachfirmen oder zugelassene Überwachungsstellen durchgeführt werden.
Alle Prüfergebnisse sind nachvollziehbar zu dokumentieren und aufzubewahren, da sie auch im Haftungsfall von Bedeutung sind.
Tägliche Kontrollen
- Kälteanlage (Ammoniak- oder CO₂): Anzeigen, Leckagehinweise, Betriebsparameter
- Gaswarnanlage: Sicht-/Funktionsprüfung von Anzeige, Hupe, Blitzleuchte
- Allgemeine Halle: Banden, Tore, Wege, Beleuchtung
- Notausgangsbeleuchtung: kurzer Funktionstest (empfohlen täglich, insbesondere bei konventionellen Leuchtmitteln)
- Beschilderung/Fluchtwegpläne: Lesbarkeit und freie Wege prüfen
Monatliche Kontrollen
- Not- und Sicherheitsbeleuchtung: Funktionstest, mind. einmal jährlich Dauertest
- Feuerlöscher: Sichtprüfung (Plomben, Beschädigungen)
- Fluchttüren, Notausgänge und Brandschutztüren: freie Zugänglichkeit und Funktion
- Rauch- und Wärmeabzugsanlagen (RWA): Sichtprüfung durch Betreiber
- Defibrillator (AED): Funktionsprüfung
- Leitern und Tritte: Sichtprüfung auf Schäden
- Wandhydranten: Sichtkontrolle durch Betreiber
Vierteljährliche Kontrollen
- Baumschau: Sichtprüfung auf Standfestigkeit (nach regionalen Vorgaben)
- Lüftungs-/Klimaanlage: Filterkontrolle
- Mobile elektrische Geräte (z. B. Verlängerungskabel, Handmaschinen): Sichtkontrolle auf Beschädigungen
Halbjährliche Kontrollen
- Erste-Hilfe-Kästen: Vollständigkeit gemäß DIN 13157
- Prüfung von Leitern und Tritten: erweiterte Prüfung durch befähigte Person
- Mobile elektrische Geräte: elektrische Sicherheitsprüfung nach DGUV V3
- Brandschutztüren: Prüfung auf Funktion
- Blitzschutzanlage: Sichtprüfung durch Betreiber
Jährliche Kontrollen
- Feuerlöscher: Wartung durch Fachfirma nach DIN 14406-4
- Rauch- und Wärmeabzugsanlagen (RWA): Prüfung nach DIN 18232
- Lüftungs-/Klimaanlage: Reinigung und Wartung nach VDI 6022
- Kälteanlage: Wartung durch Kältefachfirma
- Notbeleuchtung / Sicherheitsbeleuchtung: Wartung durch Fachfirma
- Gaswarnanlage: Wartung, Kalibrierung durch Fachfirma
- Sprinkleranlagen (falls vorhanden): Prüfung nach DIN 14489
- Feste elektrische Anlagen (z. B. Schaltschränke, Verteilungen): Prüfung nach DGUV V3
- Brandmeldeanlage: Funktionsprüfung
Mehrjährige Kontrollen
- Alle 2 Jahre: Wiederholungsprüfung elektrischer Anlagen (DGUV V3)
- Alle 3 Jahre: Hygienische Inspektion von Lüftungsanlagen (VDI 6022)
- Alle 5 Jahre: Prüfung nach TRAS 110, Abschnitt 12.13 – Sachverständiger (§ 29b BImSchG) und ZÜS (§ 16 BetrSichV)
MSR-Anlagen / Steuerungssysteme
Die Mess-, Steuer- und Regeltechnik (MSR) umfasst alle Komponenten, die der Anlagensicherung und Steuerung dienen – insbesondere Schaltschränke, Automatisierungssysteme (SPS), Sicherheitsschaltungen, Sensorik und Alarmsysteme. Diese Systeme sind sicherheitsrelevant und unterliegen wiederkehrenden Prüfungen.
- Vor Inbetriebnahme, nach wesentlichen Änderungen oder Erweiterungen: Prüfung nach BetrSichV
- Regelmäßige Wiederholungsprüfung gemäß Gefährdungsbeurteilung, meist jährlich
- Prüfinhalte: Sicherheitsstromkreise, Funktionsprüfung, Verdrahtung, normgerechter Einbau und Betriebssicherheit
Gesetzliche Grundlagen für die Prüfung von Kälteanlagen und MSR-Systemen
Die regelmäßige Prüfung von Kälteanlagen und ihrer Mess-, Steuer- und Regeltechnik (MSR) basiert auf einem Zusammenspiel verschiedener rechtlicher und technischer Vorgaben. Dabei greifen mehrere Vorschriften ineinander, die gemeinsam den sicheren Betrieb einer Eissportanlage gewährleisten.
1. Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG)
Das BImSchG verpflichtet Betreiber von Anlagen, die potenziell schädliche Umwelteinwirkungen verursachen können, zu besonderen Sicherheitsmaßnahmen. Ammoniak-Kälteanlagen fallen darunter, da Ammoniak als wassergefährdender und toxischer Stoff gilt. Das Gesetz bildet somit den rechtlichen Rahmen für die sicherheitstechnische Überwachung dieser Anlagen.
2. Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)
Die BetrSichV konkretisiert die Pflichten aus dem BImSchG. Sie legt fest, dass überwachungsbedürftige Anlagen – wie Druckbehälter, Kälteanlagen oder elektrische Steuerungssysteme – regelmäßig geprüft werden müssen. Dabei wird genau bestimmt, in welchen Intervallen und durch wen (z. B. eine zugelassene Überwachungsstelle oder ein Sachverständiger) diese Prüfungen durchzuführen sind.
3. TRAS 110 – Technische Regel für Anlagensicherheit
Die TRAS 110 beschreibt den Stand der Sicherheitstechnik speziell für Ammoniak-Kälteanlagen. Sie nennt konkrete Anforderungen an Planung, Betrieb, Wartung und Prüfintervalle. So ist beispielsweise in Abschnitt 12.13 festgelegt, dass die Kälteanlage spätestens alle fünf Jahre durch einen Sachverständigen nach § 29b BImSchG sowie eine zugelassene Überwachungsstelle gemäß § 16 BetrSichV überprüft werden muss, um sicherzustellen, dass der Betrieb dem Stand der Technik entspricht.
Fazit:
Das BImSchG gibt den rechtlichen Rahmen vor, die BetrSichV regelt die konkrete Durchführung der Prüfungen, und die TRAS 110 beschreibt,
wie diese Prüfpflichten technisch umzusetzen sind. Nur durch das Zusammenspiel aller drei Regelwerke wird sichergestellt, dass eine
Kälteanlage rechtssicher betrieben und geprüft wird. Für Betreiber bedeutet das: Die Einhaltung dieser Vorschriften ist nicht optional,
sondern Teil der Betreiberpflichten und des sicheren Anlagenbetriebs.
Druckleitungen und Druckbehälter in Eislaufhallen
In Eissportanlagen arbeiten die Kälteanlagen mit Drucksystemen, die aus Verdichtern, Sammlern, Rohrleitungen und Wärmetauschern bestehen. Diese Bauteile stehen unter erheblichem Betriebsdruck und unterliegen daher den Vorgaben der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV). Die Prüfpflicht betrifft sowohl die Dichtheit als auch die strukturelle Sicherheit der Bauteile.
Da es sich in der Regel um geschlossene Systeme handelt – insbesondere bei Ammoniak- oder Soleanlagen – ist ein Öffnen der Druckbehälter und Rohrleitungen nicht möglich oder nicht zweckmäßig. Die BetrSichV sieht für solche Fälle ausdrücklich gleichwertige zerstörungsfreie Prüfverfahren vor.
Für Eislaufhallen bedeutet das: Statt einer Öffnung können Druckbehälter und Rohrleitungen durch zugelassene Fachfirmen mittels geeigneter zerstörungsfreier Prüfverfahren untersucht werden. Dazu zählen beispielsweise:
- Dichtheitsprüfung über Drucküberwachung oder Gasdetektion
- Ultraschall- oder Wirbelstromprüfung an zugänglichen Stellen
- Kontinuierliche Temperatur- und Drucktrendüberwachung
- Leckageüberwachung durch Gaswarnanlage
Diese Verfahren gelten als gleichwertig, wenn sie nachweislich den gleichen Sicherheitsstandard gewährleisten wie eine innere Sichtprüfung. Das Prüfkonzept muss dokumentiert und von einer zugelassenen Überwachungsstelle (ZÜS) oder einem Sachverständigen nach § 29b BImSchG bestätigt werden.
Prüfintervalle und Verantwortung
Druckbehälter und Druckleitungen sind in der Regel alle fünf Jahre einer wiederkehrenden Prüfung zu unterziehen. Grundlage ist neben der BetrSichV auch die TRAS 110 (Abschnitt 12.13), die für Ammoniak-Kälteanlagen diese Prüfpflicht ausdrücklich festlegt.
Die Verantwortung für die Einhaltung der Prüfpflichten liegt beim Betreiber. Prüfungen dürfen nur von qualifizierten Personen oder zugelassenen Überwachungsstellen durchgeführt werden. Werden alternative Verfahren eingesetzt, muss deren Gleichwertigkeit nachgewiesen und dokumentiert werden.