Der Eismeister

Vergütung und tarifliche Eingruppierung des Eismeisters im TVöD

1. Die Diskrepanz zwischen Anforderung und Vergütung

Die Tätigkeit des Eismeisters ist technisch anspruchsvoll, sicherheitsrelevant und mit hoher Verantwortung verbunden. Dennoch wird sie im öffentlichen Dienst bislang nicht als eigenständiges Berufsbild geführt. Genau hier entsteht seit Jahren ein strukturelles Problem: Die tatsächlichen Anforderungen des Berufs stehen in keinem angemessenen Verhältnis zur häufig vorgenommenen Eingruppierung und Vergütung.

„Maßgeblich für die Eingruppierung ist nicht die Berufsbezeichnung, sondern die auszuübende Tätigkeit und der Grad der übertragenen Verantwortung.“

Quelle: TVöD § 12 – Eingruppierung (Tätigkeitsprinzip)

👉 TVöD § 12 Eingruppierung

2. Fachliche Verantwortung als Basis der Entlohnung

Ein Eismeister trägt die Gesamtverantwortung für den sicheren Betrieb einer Eissportanlage. Dazu gehören unter anderem der Betrieb und die Überwachung von Kälteanlagen (häufig Ammoniak oder CO₂), die Eisqualität, der Umgang mit komplexer Gebäudetechnik, die Verkehrssicherungspflicht sowie die Koordination externer Dienstleister und interner Abläufe.

„Der Betrieb sicherheitsrelevanter technischer Anlagen erfordert fachkundige, zuverlässige und verantwortliche Personen.“

Quelle: TRAS 110 – Kälteanlagen mit Ammoniak

👉 TRAS 110 – NH₃-Kälteanlagen

3. Systematik der TVöD-Eingruppierung (E5 bis E8)

Im bestehenden TVöD lassen sich die Tätigkeiten eines Eismeisters sachlich den handwerklich-technischen Entgeltgruppen zuordnen, auch wenn die Berufsbezeichnung selbst nicht explizit genannt ist.

„Hochwertige Tätigkeiten liegen vor, wenn ein erhöhtes Maß an fachlichem Können, selbstständigem Handeln sowie Verantwortung für den sicheren Betrieb technischer Anlagen erforderlich ist.“

Quelle: Entgeltordnung TVöD (VKA)

👉 TVöD – Entgeltordnung (VKA)

4. Finanzielle Bewertung hochwertiger Tätigkeiten

Werden besonders hochwertige Tätigkeiten ausgeübt, etwa bei NH₃-Kälteanlagen oder komplexer Gebäudetechnik, kann eine Eingruppierung in höhere Entgeltgruppen sachlich gerechtfertigt sein.

5. Vergütung von Bereitschaftsdiensten

Ein zentraler Punkt der gerechten Vergütung ist der Bereitschaftsdienst. Dieser bedeutet eine erhebliche Einschränkung der privaten Lebensführung und ist mit hoher Verantwortung verbunden.

„Bereitschaftsdienst ist eine besondere Form der Arbeitszeit, weil sich Beschäftigte an einem vom Arbeitgeber bestimmten Ort aufhalten müssen.“

Quelle: TVöD § 7 Abs. 3 sowie ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts

👉 TVöD § 7 Arbeitszeit

6. Fazit: Sachgerechte Bewertung statt Wohlwollen

Eine faire Bezahlung des Eismeisters ist keine Frage des Wohlwollens, sondern der sachlichen Bewertung von Verantwortung, Qualifikation und Risiko.