Der Eismeister
Warn-Anlagen
Gaswarnanlagen in Eislaufhallen
Überblick und Zweck
Gaswarnanlagen sind in Eislaufhallen unverzichtbar, um Mitarbeitende, Besucher und die Anlage zu schützen. Sie erkennen frühzeitig gefährliche Ammoniak- oder CO₂-Konzentrationen und leiten automatisch technische Schutzmaßnahmen ein, zum Beispiel das Starten der Notlüftung, das Auslösen akustischer und optischer Warnsignale oder die Abschaltung betroffener Anlagenteile. So lassen sich Gesundheitsgefahren, Schäden und Ausfälle vermeiden und die Vorgaben aus TRAS 110, DIN EN 45544 und DGUV Information 213-056 einhalten.
Platzierung der Sensoren
Ammoniak ist leichter als Luft. Bei einem Austritt steigt es nach oben und sammelt sich im Deckenbereich. Daher müssen Gaswarnsensoren für Ammoniak grundsätzlich im oberen Bereich des Maschinenraums montiert werden, um ein Leck frühzeitig zu erkennen.
- Über den Verdichtern: häufige Leckstellen – Sensorik dort ermöglicht besonders schnelle Erkennung.
- Im Ausblasrohr: Sensor im Abluftstrom, um austretendes Ammoniak sicher zu detektieren.
Warum Ammoniak-Sensoren oben, Frigen-Sensoren unten und CO₂-Sensoren ebenfalls unten montiert werden
Unterschiedliche Kältemittel verhalten sich bei einem Austritt unterschiedlich – deshalb unterscheiden sich auch die Montageorte der Gaswarnfühler.
- Ammoniak (NH₃): leichter als Luft → steigt nach oben → Sensoren oben anbringen.
- Frigene (R134a, R404A, R407C, R1234yf etc.): schwerer als Luft → sinken nach unten → Sensoren bodennah platzieren.
- CO₂ (R744): deutlich schwerer als Luft → sammelt sich am Boden → CO₂-Sensoren müssen bodennah installiert werden.
Besonders bei CO₂ besteht die Gefahr, dass das Gas sauerstoffreiche Luft verdrängt und so eine Erstickungsgefahr entsteht – lange bevor Konzentrationen erreicht werden, die messbar toxisch sind. Daher ist eine korrekte, bodennahe Platzierung der Sensorik zwingend notwendig.
Wird ein Sensor am falschen Ort installiert, kann ein Leck unentdeckt bleiben. Die richtige Platzierung ist daher eine zentrale Vorgabe in den gängigen Regelwerken, Herstellervorgaben und technischen Richtlinien für stationäre Gaswarnsysteme.
Display außerhalb des Maschinenraums
Anzeigeeinheiten außerhalb des Maschinenraums ermöglichen die Beurteilung der Lage, bevor der Raum betreten wird.
Signal- und Meldeleuchten (Blitzleuchte)
Signal- und Meldeleuchten – häufig als Blitzleuchten bezeichnet – sind die optischen Alarmgeber der Gaswarnanlage. Sie dienen dazu, bei einem Gasalarm klar sichtbar auf eine Gefahr hinzuweisen und werden in Eissporthallen typischerweise an den Zugängen zum Maschinenraum, im Vorraum, am Eismeisterbüro sowie an Außentüren montiert. In der Regel werden sie mit einem akustischen Alarmgeber (z. B. Hupe oder Sirene) kombiniert, damit Warnungen auch bei laufenden Aggregaten oder hoher Geräuschkulisse eindeutig wahrgenommen werden können.
„Die Alarmierung muss sowohl vor Ort als auch an eine ständig besetzte Stelle erfolgen.“ (TRAS 110, Abschnitt 5.3.2)
Für die Umsetzung in der Praxis bedeutet das: An allen relevanten Zugangs- und Aufenthaltsbereichen müssen gut sichtbare optische Warnmittel (Blitzleuchten) installiert sein, die gemeinsam mit dem akustischen Signal ausgelöst werden. Die Blitzleuchte sollte deutlich als Gasalarm erkennbar beschriftet sein (z. B. „Gasalarm – Ammoniak“), eine ausreichende Lichtstärke besitzen und über die USV der Gaswarnanlage mit Strom versorgt werden, um auch bei Netzausfall funktionsfähig zu bleiben.
- Typische Montagepunkte: Türen und Flure zum Maschinenraum, Vorraum, Eismeisterbüro, Außenbereiche mit Zugang für Personal oder Einsatzkräfte.
- Funktion: Blinksignal bei Vor- und Hauptalarm, gekoppelt mit akustischem Warngeber.
- Technische Ausführung: widerstandsfähiges Gehäuse (z. B. IP 65), gut sichtbare Kennzeichnung, regelmäßige Funktionsprüfung und Protokollierung im Wartungsplan.
Gemäß TRAS 110, Abschnitt 5.3.2, in Verbindung mit der DGUV Information 213-056, Abschnitt 4.3, sind für Gaswarneinrichtungen sowohl akustische als auch optische Alarmgeber (z. B. Blitzleuchten) vorzusehen. Die optischen Warnmittel müssen so angeordnet sein, dass die Signale in allen relevanten Aufenthalts- und Zugangsbereichen eindeutig wahrnehmbar sind. Dadurch wird sichergestellt, dass Personen bereits vor Betreten des Maschinenraums auf eine mögliche Gefahr hingewiesen werden.
Alarmstufen in ppm und Maßnahmen
„Stufen der Gaswarnanlage: Voralarm (150–500 ppm Ammoniak) – Lüftungsmaßnahmen einleiten und Alarmierung der ständig besetzten Stelle. Hauptalarm (ab 1.000 ppm Ammoniak) – automatische Abschaltung der betroffenen Anlagenteile und Alarmierung der ständig besetzten Stelle. Abschaltung der Lüftung spätestens bei 30.000 ppm Ammoniak.“ (TRAS 110, Abschnitt 5.3.3)
Voralarm (typisch ab 500 ppm)
- Notlüftung aktivieren
- Ständig besetzte Stelle alarmieren
- Akustische/optische Alarme: Eismeisterbüro, Vorräume, Maschinenraum
Hauptalarm (ab 1.000 ppm)
- Automatische Abschaltung der betroffenen Anlagenteile
- Alarm an ständig besetzte Stelle, Räumung nach Gefährdungsbeurteilung
Notabschaltung (betrieblich z. B. ab 10.000 ppm)
- Anlage stromlos schalten
- Lüftung deaktivieren, um unkontrollierte Ausbreitung zu verhindern
- Automatische Alarmierung: Feuerwehr und ständig besetzte Stelle
Funktions- und Alarmmatrix
„Alarmstufen, daraus abgeleitete Maßnahmen, Zuständigkeiten und Benachrichtigungswege sind festzulegen und zu dokumentieren. Die Wirksamkeit ist regelmäßig zu überprüfen.“ (TRAS 110, sinngemäß Abschnitt 5.3)
- Schwellenwerte mit Sensorzuordnung je Bereich
- Automatische Aktionen: Lüftung, Abschaltungen, Verriegelungen, Durchsagen
- Benachrichtigungswege: ständig besetzte Stelle, Eismeister, Feuerwehr
- Zuständigkeiten, Rücksetz- und Freigabeprozess
- Jährliche Wirksamkeitsprüfung und Protokoll
USV – unterbrechungsfreie Stromversorgung
„Sicherheitsrelevante Einrichtungen, zu denen insbesondere die Gaswarnanlage gehört, müssen auch bei Ausfall der Energieversorgung funktionsfähig bleiben.“ (TRAS 110, Abschnitt 5.4.1)
„Die Energieversorgung der Gaswarneinrichtung muss so ausgelegt sein, dass die Überwachung auch bei Netzausfall gewährleistet ist (zum Beispiel durch eine unterbrechungsfreie Stromversorgung).“ (DGUV Information 213-056, Abschnitt 4.2)
Vorgaben aus der TRAS 110
„Die Alarmierung muss sowohl vor Ort als auch an eine ständig besetzte Stelle erfolgen. Diese Stelle soll Personen mit technischer Fachkenntnis informieren, die in der Lage sind, das Problem zu beheben.“ (TRAS 110, Abschnitt 5.3.2)
Wartung, Prüfung und Dokumentation
„Gaswarneinrichtungen sind regelmäßig auf ihre Funktionsfähigkeit zu prüfen, instand zu halten und mindestens einmal jährlich durch eine fachkundige Person zu kalibrieren oder überprüfen zu lassen. Über durchgeführte Prüfungen und Instandhaltungen sind Aufzeichnungen zu führen, die mindestens fünf Jahre aufzubewahren sind.“ (TRAS 110, Abschnitte 5.4.3 und 5.5)
- Tägliche Sichtprüfung: Anzeigen, Meldungen, akustische Signale
- Monatliche Funktionsprüfung: Sensorreaktion, Alarmverhalten, Signalgeber
- Jährliche Wartung/Kalibrierung: fachkundige Person nach TRBS 1203
- Nach Änderungen oder Reparaturen: erneute Funktionsprüfung
- Dokumentation: Prüfpläne, Protokolle, Kalibrierscheine, Alarmereignisse; Aufbewahrung mindestens fünf Jahre
- Jährliche Wirksamkeitsprüfung der Alarm-/Funktionsmatrix; Nachweise der Fachkunde im Anlagenordner bereithalten
Rechtliche Grundlagen und Normen
Relevante Regelwerke: TRAS 110, DIN EN 45544-1, DGUV Information 213-056.