Der Eismeister
Erste Hilfe in der Eislaufhalle
Eislaufen ist eine Sportart – und wie bei jeder anderen sportlichen Aktivität kann es auch beim Eislaufen zu Verletzungen kommen. Typische Verletzungen sind Schnitt- und Platzwunden, Prellungen, Verstauchungen oder Stürze mit Kopf- und Gelenkbeteiligung. Um im Ernstfall schnell, sicher und strukturiert helfen zu können, ist eine gut organisierte Erste-Hilfe-Struktur in der Eislaufhalle unverzichtbar.
Wichtig ist dabei nicht nur das Material, sondern auch die Organisation im Alltag: Wer macht was im Notfall? Wo liegt was? Wer ruft den Rettungsdienst? Und wie wird dokumentiert, was passiert ist? Wenn diese Punkte vorher klar sind, läuft es im Ernstfall deutlich ruhiger und professioneller ab.
1. Typische Verletzungen beim Publikumseislauf
Beim öffentlichen Eislauf kommt es regelmäßig zu Stürzen. Häufige Verletzungsarten sind Schnittwunden durch Kufen, Platzwunden am Kopf, Prellungen, Verstauchungen sowie schmerzhafte Gelenkverletzungen.
Gerade bei Kopfverletzungen gilt: lieber einmal mehr ruhig prüfen (Bewusstsein, Orientierung, Übelkeit, Schwindel), statt etwas zu unterschätzen. Wenn du das Gefühl hast „das passt nicht“, dann lieber den Rettungsdienst hinzuziehen.
2. Schulung & Qualifikation des Personals
Eismeister und Aufsichtspersonal sollten regelmäßig – idealerweise jährlich – an einem Erste-Hilfe-Kurs teilnehmen. Nur so ist gewährleistet, dass im Notfall sicher, ruhig und fachgerecht gehandelt wird.
Sinnvoll ist außerdem eine klare Rollenverteilung im Team: Wer bleibt bei der verletzten Person? Wer hält den Bereich frei? Wer dokumentiert? Und wer übernimmt den Kontakt zu Eltern oder Rettungsdienst? Wenn das vorher abgesprochen ist, spart das im Ernstfall Zeit.
3. Erste-Hilfe-Material & Ausstattung
Erste-Hilfe-Material sollte an mehreren zentralen Stellen verfügbar sein: bei der Schlittschuhausgabe, im Büro des Eismeisters und – sofern räumlich sinnvoll – auch an der Kasse.
- Schutzhandschuhe in mehreren Größen
- Pflaster, sterile Kompressen und Verbandmaterial
- Druckverbände für größere Wunden
- Desinfektionsmittel
Zusätzlich praktisch im Hallenalltag: Einmaldecken (Wärmeerhalt nach Sturz/Schock), Rettungsdecke, Kühlpacks, Dreiecktuch, Schere, sowie ein gut sichtbarer Hinweis, wo Defibrillator (AED) und Notrufnummern zu finden sind (falls vorhanden).
4. Einweg-Kältekompressen
Einweg-Kältekompressen sind für Eislaufhallen besonders geeignet. Sie sind hygienisch, sofort einsatzbereit und werden nach einmaliger Nutzung entsorgt. Im Gegensatz zu Mehrweg-Kältekompressen besteht kein Risiko einer Keimübertragung.
Wichtig in der Praxis: Immer ein Tuch/Kompressenlage dazwischen, damit es nicht zu Kälteschäden auf der Haut kommt.
5. Tragen & Bergung verletzter Personen
Mindestens eine Trage sollte vorhanden sein. Sinnvoll sind zwei Tragen, jeweils an einer Stirnseite der Eisfläche. So können verletzte Personen auch bei vollem Betrieb schnell vom Eis gebracht werden.
Zusätzlich hilfreich: Eine „freie Route“ (kurz vorher abgestimmt) vom Eis zum Erste-Hilfe-Raum bzw. Ausgang, damit es nicht jedes Mal improvisiert werden muss.
6. Hilfsmittel für Ersthelfer auf dem Eis
Anti-Rutsch-Spikes für Schuhe erhöhen die Sicherheit der Ersthelfer und reduzieren das Risiko, dass diese selbst auf dem Eis stürzen.
Für den Alltag ebenfalls sinnvoll: Ein kleines, griffbereites „Eis-Erste-Hilfe-Set“ (Handschuhe, Kompressen, Pflaster, Schere, Kühlpack) – damit nicht erst jemand quer durch die Halle laufen muss.
7. Besonderheiten bei Minderjährigen
Bei Verletzungen von Minderjährigen gelten in der Praxis deutlich strengere Regeln als bei Erwachsenen. Volljährige Personen können grundsätzlich selbst entscheiden, ob sie nach einer Erstversorgung nach Hause gehen möchten oder weitere Hilfe benötigen. Verletzte Kinder und Jugendliche dürfen dagegen nicht einfach „alleine gehen gelassen“ werden.
Das bedeutet: Eltern oder Erziehungsberechtigte müssen informiert werden – und je nach Situation ist eine Abholung zu organisieren. Wenn niemand erreichbar ist, darf ein verletztes Kind nicht alleine auf die Straße geschickt werden. Auch wenn das Kind selbst sagt, „passt schon“: Wenn draußen noch etwas passiert, steht am Ende die Halle bzw. das Personal in der Verantwortung.
In der Praxis bewährt sich ein klares Vorgehen:
- Eltern/Erziehungsberechtigte anrufen und kurz schildern, was passiert ist.
- Abstimmen, ob Abholung erfolgt oder ob der Rettungsdienst notwendig ist.
- Bis zur Übergabe bleibt das Kind im sicheren Bereich (z. B. Erste-Hilfe-Raum, Büro, Kasse).
- Bei Kopfverletzungen oder „komischem Eindruck“ lieber konservativ handeln und medizinische Abklärung veranlassen.
Ganz wichtig zur Absicherung: Gespräche mit den Eltern sollten festgehalten werden (kurz, aber sauber). Zum Beispiel: Uhrzeit, Name, Telefonnummer, Inhalt/Abstimmung („Eltern informiert, Abholung um 18:40“, „Rettungsdienst wird gerufen“, etc.). So hast du im Nachhinein einen nachvollziehbaren Beleg, dass du korrekt gehandelt hast.
8. Unfallprotokoll & Dokumentation
Jeder Unfall sollte dokumentiert werden – bei Minderjährigen zwingend. Unfallprotokolle sind auch Jahre später noch wichtig, etwa bei Anfragen von Versicherungen oder Behörden.
Dokumentation heißt nicht „Roman schreiben“, sondern die wichtigsten Fakten: Was ist passiert, wann, wo, wer war beteiligt, sichtbare Verletzung, welche Maßnahmen wurden durchgeführt, wer wurde informiert (Eltern, Rettungsdienst) und wer hat es aufgenommen.
9. Der Erste-Hilfe-Raum
Ein klar definierter Erste-Hilfe-Raum ist sinnvoll. Er sollte nicht nur Liegen, sondern auch ausreichend Material, ein Telefon sowie Tische und Stühle für Verletzte und Begleitpersonen bieten.
Sinnvoll ist außerdem: klare Beschilderung, saubere Ablage (nichts suchen müssen), sowie die regelmäßige Kontrolle, ob Verbrauchsmaterial wirklich aufgefüllt ist. Im Ernstfall bringt dir der schönste Raum nichts, wenn Handschuhe oder Kompressen fehlen.
10. Rechtliche Grundlage & Verkehrssicherungspflicht
Die Verpflichtung zur Organisation von Erster Hilfe ergibt sich für Betreiber von Eislaufhallen primär aus der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht. Wer eine öffentlich zugängliche Anlage betreibt, muss alle zumutbaren Maßnahmen treffen, um Schäden von Besuchern abzuwenden.
„Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper oder die Gesundheit eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entsprehenden Schadens verpflichtet.“
– § 823 Absatz 1 BGB
Die Verkehrssicherungspflicht umfasst dabei nicht nur das Verhindern von Gefahren, sondern auch ein angemessenes und strukturiertes Handeln, wenn es zu einem Unfall kommt. Eine fehlende Erste-Hilfe-Organisation, unzureichende Ausstattung oder mangelnde Aufsicht kann im Schadensfall als Pflichtverletzung gewertet werden.