Der Eismeister

Gefärdungsbeurteilung

Gefährdungsbeurteilung in Eissportanlagen

Die Gefährdungsbeurteilung ist der Startpunkt für Arbeitsschutz und Notfallorganisation. Ziel ist es, Risiken zu erkennen, zu bewerten und Maßnahmen festzulegen, um Gefährdungen zu minimieren oder zu beseitigen. Alle weiteren Bausteine wie betriebliche Unterweisungen, Betriebsanweisungen, Alarm- und Gefahrenabwehrplan oder Feuerwehrübungen leiten sich daraus ab.

Rechtsgrundlagen

„Der Arbeitgeber hat durch Beurteilung der für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdungen die erforderlichen Maßnahmen zu ermitteln und ihre Wirksamkeit zu überprüfen.“ (ArbSchG § 5)
„Der Arbeitgeber hat über die je nach Art der Tätigkeiten und der Zahl der Beschäftigten erforderlichen Unterlagen zu verfügen. Diese müssen das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung, die festgelegten Maßnahmen und das Ergebnis ihrer Überprüfung enthalten.“ (ArbSchG § 6)

👉 § 5 Arbeitsschutzgesetz – Gefährdungsbeurteilung
👉 § 6 Arbeitsschutzgesetz – Dokumentation
👉 § 12 Arbeitsschutzgesetz – Unterweisung

Ziel der Gefährdungsbeurteilung

Risiken an Arbeitsplätzen, bei Tätigkeiten und in Prozessen erkennen, bewerten und Maßnahmen festlegen. Die Gefährdungsbeurteilung ist ein fester Bestandteil des betrieblichen Gesundheits- und Arbeitsschutzes und wird bei Änderungen fortgeschrieben.

Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung

Die Beurteilung muss zum konkreten Arbeitsplatz passen; Vorlagen anderer Bereiche sind nur nutzbar, wenn die Arbeitsbedingungen wirklich identisch sind. Einbeziehen lassen sich unter anderem betroffene Beschäftigte, Führungskräfte, Betriebsrat, Fachkraft für Arbeitssicherheit, Betriebsarzt und Sicherheitsbeauftragte.

Arbeitsbereiche erfassen

Aufgaben im Betrieb strukturieren und Bereiche definieren. Das erleichtert die systematische Beurteilung.

Beispiel für Eissportanlagen: Eispflege, Schlittschuhpflege, Maschinenraum, Büro, Schlittschuhausgabe.

Tätigkeiten ermitteln

Innerhalb der Bereiche die einzelnen Tätigkeiten listen. Beispiel Eispflege: Fahren mit der Eisbearbeitungsmaschine, Messer wechseln, Ladekabel anschließen, Schneetank säubern. Beispiel Schlittschuhpflege: Schleifen, Schleifscheibe wechseln, Entgraten.

Gefahren ermitteln

Für jede Tätigkeit mögliche Gefährdungen sammeln. Gute Quellen sind Hersteller-Anleitungen, Prüfergebnisse, Beinaheereignisse und das Wissen der Beschäftigten.

Typische Gefahren in Eissportanlagen

  • Austritt von Ammoniak aus der Kälteanlage
  • Rutsch- und Sturzgefahr auf vereisten Flächen
  • Beengte Räume im Maschinenraum, Gefahr durch Sauerstoffmangel
  • Elektrische Gefährdungen bei Wartungsarbeiten
  • Lärmbelastung durch Verdichteranlagen
  • Erhöhte Unfallgefahr durch Publikumsverkehr während der Arbeiten

Gefährdung beurteilen

Risiko bewerten, zum Beispiel über Eintrittswahrscheinlichkeit und mögliche Schadensschwere. Ergebnis ist eine Priorität für Maßnahmen und Fristen.

Maßnahmen festlegen (TOP-Prinzip)

Zuerst technische, dann organisatorische und zuletzt personenbezogene Maßnahmen betrachten. Rechtsquellen: Gesetze, Verordnungen, Technische Regeln, BG-Regeln, Herstellerangaben.

  • Technische Maßnahmen: stationäre Gaswarnanlage, automatische Abschaltung, Lüftung, Verriegelungen
  • Organisatorische Maßnahmen: Zutrittsregelung Maschinenraum, Verkehrswege, Arbeitszeitgestaltung, Notfallabläufe
  • Personenbezogene Maßnahmen: persönliche Schutzausrüstung, Schulungen, Unterweisungen

Maßnahmen umsetzen

Festgelegte Maßnahmen verständlich kommunizieren, Verantwortliche und Fristen benennen, notwendige Mittel bereitstellen.

Maßnahmen kontrollieren

Wirksamkeit prüfen, Ergebnisse dokumentieren und bei Bedarf nachsteuern. Nach Unfällen, Änderungen oder neuen Erkenntnissen die Beurteilung aktualisieren.

Dokumentation

Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung, festgelegte Maßnahmen, Verantwortlichkeiten, Fristen und Wirksamkeitskontrollen schriftlich festhalten. Dokumente für interne Audits, Behörden und Berufsgenossenschaften bereithalten.

👉 § 6 Arbeitsschutzgesetz – Dokumentation

Aktualisierung der Gefährdungsbeurteilung

Die Beurteilung regelmäßig überprüfen und bei Veränderungen anpassen:

  • nach technischen Änderungen wie neuer Kälteanlage oder Gaswarnsystem
  • nach Unfällen, Beinaheereignissen oder Störungen
  • bei neuen Arbeitsverfahren oder eingesetzten Stoffen
  • nach organisatorischen Änderungen, etwa neuen Dienstzeiten oder neuem Personal

Abstimmung mit der Feuerwehr

Bei der Bewertung von Gefährdungen im Maschinenraum oder bei Ammoniakaustritt die örtliche Feuerwehr frühzeitig einbinden. Hinweise zu Einsatzplanung, Zuwegung und technischen Einrichtungen verbessern die Notfallorganisation.

Beispiel: Graffiti-Entfernung in Sanitärbereichen mit Reinigungschemikalien
→ Gefährdung: Einatmen von Dämpfen, Hautkontakt, Spritzer in die Augen
→ Maßnahmen: geeignete Handschuhe und Augenschutz tragen (PSA), für gute Lüftung sorgen, Produktanweisung beachten, Unterweisung vor Beginn der Tätigkeit.

Weitere rechtliche Grundlagen