Der Eismeister

GUV-R 500 Kapitel 2.35 – Unterweisung & Schulung bei Kälteanlagen (einfach erklärt)

Die „Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung Regeln“ (GUV-R) legt bestimmte Richtlinien und Vorschriften für den sicheren Betrieb von Einrichtungen und Maschinen in Deutschland fest. Ein spezifisches Kapitel, das als „GUV-R 500 Kapitel 2.35“ bekannt ist, bezieht sich auf das „Betreiben von Kälteanlagen, Wärmepumpen und Kühleinrichtungen“ und war früher als „BGR 500“ bekannt.

1. Worum geht es in GUV-R 500 Kapitel 2.35?

GUV-R 500 Kapitel 2.35 beschreibt in der Praxis vor allem eins: Kälteanlagen sind keine „normalen Maschinen“, sondern Anlagen mit besonderen Gefahren. Deshalb reicht es nicht, wenn jemand „ein bisschen technisch ist“. Wer an der Kälteanlage arbeitet oder im Maschinenraum tätig ist, muss wissen, welche Risiken es gibt und wie man sich richtig verhält – im Alltag und im Störfall.

2. Pflicht des Unternehmers: Unterweisung & Qualifikation

Laut dieser Regelung ist es die Pflicht des Unternehmers, sicherzustellen, dass alle Mitarbeiter, die mit Kälteanlagen und Kühleinrichtungen arbeiten, angemessen geschult sind. Vor der erstmaligen Aufnahme ihrer Tätigkeit und mindestens einmal jährlich müssen sie informiert werden.

ArbSchG § 12 (Unterweisung) – Grundprinzip:
Der Arbeitgeber hat die Beschäftigten über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit ausreichend und angemessen zu unterweisen.

In der Eishalle ist das besonders wichtig, weil sich viele Risiken nicht „laut ankündigen“: Gaswarnungen, Leckagen, Druckänderungen, Fehlfunktionen – das ist nicht immer sofort sichtbar. Unterweisung bedeutet daher nicht „Papier abheften“, sondern: Menschen wirklich in die Lage versetzen, richtig zu handeln.

3. Inhalte der Unterweisung – was muss erklärt werden?

Vor der erstmaligen Aufnahme ihrer Tätigkeit und mindestens einmal jährlich müssen Mitarbeitende über folgende Punkte informiert werden:

  • potenziellen Gefahren,
  • die relevanten Sicherheitsbestimmungen
  • das richtige Verhalten bei Unfällen oder Störungen
Wichtig in der Praxis:
„Einmal im Jahr“ ist das Minimum. Wenn neue Kollegen anfangen, wenn sich Abläufe ändern, wenn Umbauten stattfinden oder wenn es Störungen gab: Dann ist eine zusätzliche Unterweisung sinnvoll – und oft auch nötig.

4. Arbeiten im Maschinenraum: nur nach Unterweisung

Darüber hinaus dürfen Mitarbeiter nur dann an diesen Anlagen oder in Maschinenräumen arbeiten, wenn sie zuvor entsprechend unterwiesen wurden.

Das ist ein zentraler Punkt: Maschinenraum ist nicht „mal kurz reinschauen“. Wer dort arbeitet, muss wissen, was er tut – und was er im Notfall NICHT tun darf. Unterweisung heißt hier: klare Grenzen, klare Abläufe, klare Zuständigkeiten.

Praxis-Logik:
Wer nicht unterwiesen ist, kann im Stress falsche Dinge tun. Falsche Handgriffe im Maschinenraum sind nicht nur „technisch ungünstig“, sondern können Menschen gefährden und den Schaden vergrößern.

5. Wer kontrolliert das eigentlich?

Zur Überwachung und Kontrolle der Einhaltung dieser Bestimmungen gibt es verschiedene Kontrollinstanzen der Arbeitssicherheit in Deutschland. Dazu gehören unter anderem die Gewerbeaufsichtsämter, Ämter für Arbeitsschutz und die Bezirksregierungen.

In der Praxis heißt das: Wenn etwas passiert (oder auch bei Kontrollen), wird gefragt: „Wer war unterwiesen? Wann? Womit? Von wem? Und ist es dokumentiert?“

6. Praxis-Tipps: So setzt du das sauber um

  • Unterweisungsplan: Jahresplan erstellen (Neuunterweisung + jährliche Wiederholung + Anlass-Unterweisungen).
  • Unterweisungsinhalt klar halten: Gefahren, Regeln, Verhalten im Störfall – nicht zu theoretisch, sondern hallenbezogen.
  • Dokumentation: Datum, Thema, Teilnehmende, Unterweisende Person, Unterschriften – kurz, aber lückenlos.
  • Maschinenraum-Zutritt regeln: Wer darf rein? Wann? Allein oder nie allein? Das muss eindeutig sein.
  • Wiederholung in Übungen: Nicht nur reden – auch zeigen (z. B. Alarmablauf, Zuständigkeiten, Verhalten bei Störung).

7. Kurzfassung: Was muss ich mir merken?

  • Unterweisung ist Pflicht – vor dem ersten Einsatz und mindestens jährlich.
  • Maschinenraum-Arbeiten nur nach Unterweisung.
  • Unterweisung muss verständlich sein (nicht nur „Papier“).
  • Wer kontrolliert? Arbeitsschutzbehörden – und im Ernstfall jeder Gutachter.
  • Dokumentation schützt – besonders nach Störungen oder Unfällen.