Der Eismeister
Kapazitäten beim Publikumseislauf
Kapazitäten beim Publikumseislauf
Die Frage nach der maximal zulässigen Personenzahl auf der Eisfläche beschäftigt viele Betreiber von Eissportanlagen. Immer wieder kursieren pauschale Richtwerte, etwa eine bestimmte Anzahl von Personen pro Quadratmeter Eisfläche. Eine solche feste Obergrenze lässt sich jedoch weder aus sportfachlichen Regelwerken noch aus dem geltenden Sicherheits- oder Versammlungsrecht eindeutig ableiten.
Weder für den Vereinssport noch für den öffentlichen Publikumslauf existiert eine verbindliche, allgemein gültige Regelung, die eine maximale Personenzahl pro Quadratmeter Eisfläche vorgibt. Die Verantwortung für die Organisation des Publikumslaufs liegt damit grundsätzlich beim Betreiber der Eissportanlage.
1. Keine festen Grenzwerte für den Publikumslauf
Für den öffentlichen Eislauf existiert keine sportfachliche Vorgabe, die eine maximale Anzahl von Personen auf dem Eis festlegt. Auch sportliche Dachorganisationen weisen darauf hin, dass sich die Anzahl der gleichzeitig nutzenden Personen nicht pauschal bestimmen lässt.
Maßgeblich ist vielmehr die konkrete Nutzungssituation: fahrerisches Können, Altersstruktur, Geschwindigkeit, Nutzung von Eislaufhilfen sowie die allgemeine Dynamik auf der Eisfläche.
2. Einordnung der Versammlungsstättenverordnung
Die Versammlungsstättenverordnung enthält Regelungen zur Bemessung von Besucherzahlen für Sitz-, Steh- und Ausstellungsflächen. Diese Vorgaben sind jedoch auf klassische Versammlungsräume zugeschnitten, in denen sich Personen entweder überwiegend stehend oder sitzend aufhalten.
Überträgt man diese Maßstäbe rein rechnerisch auf eine Eisfläche, könnte man – je nach Betrachtungsweise – von einem oder zwei Personen pro Quadratmeter ausgehen. Diese Übertragung bleibt jedoch rein theoretisch.
Die Versammlungsstättenverordnung berücksichtigt keine hochdynamischen Bewegungsflächen mit wechselnden Geschwindigkeiten, unterschiedlichen Könnensstufen und fortlaufendem Verkehrsfluss. Für den Publikumseislauf liefert sie daher keine belastbare Grundlage zur Festlegung einer maximalen Personenzahl.
3. Vergleichbare Maßstäbe aus Schwimmbädern
Eine besonders gut vergleichbare Situation findet sich im Betrieb von Schwimmbädern. Auch hier bewegen sich Besucher gleichzeitig auf einer begrenzten Fläche, mit stark unterschiedlichem Können, Alter und Verhalten.
Die einschlägigen Regelwerke und die Rechtsprechung zu Schwimmbädern verzichten bewusst auf feste Zahlen zur maximalen Personenzahl. Stattdessen wird gefordert, dass der Betreiber durch Organisation, Aufsicht und Übersichtlichkeit einen sicheren Betrieb gewährleistet.
In der Rechtsprechung zu Badeunfällen wird regelmäßig nicht gefragt, ob eine bestimmte Quadratmeterzahl überschritten wurde, sondern ob die Situation für das Aufsichtspersonal überschaubar und beherrschbar war.
4. Weitere dynamische Verkehrsflächen
Vergleichbare Maßstäbe finden sich auch bei Skipisten, Freizeitparks oder anderen offenen Bewegungsflächen. Auch dort existieren keine festen Obergrenzen für die Anzahl der gleichzeitig anwesenden Personen.
Entscheidend ist stets, ob der Betreiber geeignete organisatorische Maßnahmen getroffen hat, um Gefahren frühzeitig zu erkennen und zu beherrschen.
5. Aufsicht, Überblick und Organisation
Ein zentraler Punkt bei der Beurteilung der Sicherheit des Publikumslaufs ist die Frage, ob die Eisfläche ausreichend überwacht werden kann. Dabei ist nicht allein die Anzahl der Personen entscheidend, sondern insbesondere:
- Kann der Eismeister oder das Aufsichtspersonal die gesamte Eisfläche überblicken?
- Gibt es tote Winkel oder unübersichtliche Bereiche?
- Ist die Anzahl der Aufsichtspersonen an die Größe und Auslastung angepasst?
- Können Aufsichtspersonen bei Gefahr unmittelbar eingreifen?
- Besteht die organisatorische Möglichkeit, den Einlass bzw. den Kartenverkauf zu stoppen?
6. Gefährdungsbeurteilung als zentrales Instrument
Die zentrale Grundlage für die Festlegung der maximal vertretbaren Auslastung ist die Gefährdungsbeurteilung. In ihr werden nicht abstrakte Zahlen festgelegt, sondern reale Risiken bewertet.
Dabei fließen unter anderem folgende Faktoren ein:
- Altersstruktur der Besucher (Kinder, Jugendliche, Erwachsene)
- Fahrkönnen und Erfahrung der Läufer
- Anzahl und Art der Eislaufhilfen
- Geschwindigkeit und Verkehrsfluss auf dem Eis
- Sichtverhältnisse und Hallengeometrie
- Anzahl, Position und Qualifikation der Aufsichtspersonen
7. Fazit
Eine allgemein gültige maximale Personenzahl für den Publikumseislauf lässt sich nicht seriös festlegen. Weder sportfachliche Regelwerke noch die Versammlungsstättenverordnung liefern dafür eine belastbare Grundlage.
Maßgeblich ist vielmehr, ob der Betrieb organisatorisch sicher gestaltet ist. Entscheidend ist, ob die Situation für das Aufsichtspersonal jederzeit überschaubar bleibt und ob bei steigender Auslastung angemessen reagiert werden kann.
Die Gefährdungsbeurteilung bildet damit die zentrale Grundlage, um den Publikumslauf rechtssicher zu organisieren und im Ernstfall nachvollziehbar darzulegen, dass die Anzahl der Besucher nicht pauschal, sondern verantwortungsbewusst und situationsabhängig gesteuert wurde.