Der Eismeister

Technische Regel für Anlagensicherheit TRAS 110 – verständlicher Leitfaden für Eishallen

Die Technische Regel für Anlagensicherheit (TRAS 110) wurde 2019 von der Kommission für Anlagensicherheit (KAS) beim Bundesministerium für Umwelt veröffentlicht. Sie legt Anforderungen für Planung, Bau und Betrieb von Ammoniak-Kälteanlagen fest und beschreibt den Stand der Sicherheitstechnik in Deutschland.

Ammoniak ist ein bewährtes, aber toxisches und brennbares Kältemittel. Die TRAS 110 dient dazu, Risiken zu minimieren und Menschen sowie Umwelt zuverlässig zu schützen. In der Eishalle ist das besonders relevant, weil eine Kälteanlage nicht „irgendeine Technik“ ist: Sie ist ein sicherheitsrelevantes System, das im Alltag zuverlässig laufen muss – und im Störfall klar definierte Abläufe braucht.

1. Allgemein: Wozu gibt es TRAS 110?

Die TRAS 110 ist eine Technische Regel für Anlagensicherheit. Sie gibt praktische Anforderungen vor, wie Ammoniak-Kälteanlagen sicher geplant, betrieben und instand gehalten werden sollen.

TRAS 110 ist keine „Papiervorschrift“, sondern eine Handlungs- und Organisationshilfe. Typische Themen, die im Betrieb immer wieder auftauchen, sind zum Beispiel die sichere Auslegung, klare Betriebszustände, Überwachung und Detektion, Alarmierung und Notfallorganisation sowie das Zusammenspiel mit Feuerwehr und externen Kräften.

Wichtig: Viele Probleme entstehen nicht, weil niemand „Technik kann“, sondern weil Zuständigkeiten, Abläufe und Dokumentation im Ernstfall nicht klar sind. TRAS 110 zielt genau darauf ab.

2. Anwendung: Für wen gilt TRAS 110 – und ab wann?

TRAS 110 – Sicherheitstechnische Anforderungen an Ammoniak-Kälteanlagen: Diese Regel ist gültig für auf Kälteanlagen mit einem Gesamtinhalt an Kältemittel von 3t Ammoniak oder mehr anzuwenden. Es wird empfohlen, die TRAS 110 auch auf Kälteanlagen ab 300 kg Gesamtfüllmenge anzuwenden, wenn die Kälteanlage in der Nähe von Schutzobjekten betrieben wird.

„Die TRAS 110 gilt für Ammoniak-Kälteanlagen mit einer Gesamtfüllmenge ab 3 Tonnen. Es wird empfohlen, diese Regel auch auf Anlagen mit weniger als 3 Tonnen Ammoniak anzuwenden, wenn sich diese in der Nähe von schutzwürdigen Objekten befinden.“ – TRAS 110, Abschnitt 1 (1)
Praktisch bedeutet das: Selbst wenn man „unter 3 Tonnen“ ist, kann TRAS 110 im Alltag trotzdem eine sehr gute Leitlinie sein, weil sie viele typische Sicherheitsfragen (Detektion, Alarmablauf, Unterweisung, Notfallorganisation) sauber strukturiert.

3. Warum Ammoniak besonders ist (Risiken verstehen)

Ammoniak wird aufgrund seiner hervorragenden thermodynamischen Eigenschaften als Kältemittel verwendet, birgt jedoch aufgrund seiner Toxizität und Entflammbarkeit auch potenzielle Risiken.

Das Wichtigste ist: Risiken sind nicht nur „Theorie“. Ein Störfall ist oft eine Mischung aus Technik, Zeitdruck und menschlichem Verhalten. Genau deshalb setzt TRAS 110 stark auf klare Sicherheitsketten, eindeutige Zuständigkeiten, Alarmierung und saubere Organisation.

4. Anforderungen in Eishallen

Eissporthallen gelten als besondere Versammlungsstätten mit erhöhten Sicherheitsanforderungen. Hier müssen technische und organisatorische Maßnahmen verhindern, dass Ammoniak in Zuschauer- oder Aufenthaltsbereiche gelangen kann.

  • Dichtheitsprüfungen, automatische Abschaltungen und Lüftungseinrichtungen
  • Alarm- und Gefahrenabwehrpläne sowie regelmäßige Unterweisungen
  • Fachkundige Aufsicht während des gesamten Anlagenbetriebs
„Bei Kälteanlagen in Versammlungsstätten, insbesondere in Eissporthallen, sind zusätzliche technische und organisatorische Maßnahmen erforderlich, um zu verhindern, dass Ammoniak in Aufenthaltsräume oder Zuschauerbereiche eindringen kann.“ – TRAS 110, Abschnitt 4.12

5. Gaswarnanlagen & Alarmierung

Gaswarnsysteme müssen Ammoniak frühzeitig erkennen und automatische Sicherheitsmaßnahmen wie Abschaltungen oder Lüftung aktivieren. Dahinter steckt ein einfaches Prinzip: früh erkennen, klar alarmieren, automatisch absichern – und dann organisiert handeln.

„Gaswarneinrichtungen sind so auszulegen, dass bereits bei Konzentrationen deutlich unterhalb der sicherheitsrelevanten Werte gewarnt und entsprechende Maßnahmen eingeleitet werden können.“ – TRAS 110, Abschnitt 4.10

In der Praxis bedeutet das: Sensoren, Alarmstufen, optische/akustische Warnung und eine definierte Reaktionskette müssen zusammenpassen. Außerdem muss klar sein, wer eine Meldung bewertet, wer welche Maßnahmen auslöst und wann externe Hilfe (Feuerwehr/Fachfirma) hinzugezogen wird.

6. Feuerwehrübungen & Notfallplanung

Notfallübungen müssen regelmäßig stattfinden. Die Feuerwehr ist aktiv in die Planung und Durchführung einzubinden, um im Ernstfall schnell reagieren zu können. Ziel ist nicht „Show“, sondern Routine: Wer macht was? Wer kommuniziert? Wer sperrt ab? Wer führt? Wer dokumentiert?

„Der Betreiber hat sicherzustellen, dass die für Notfälle vorgesehenen Maßnahmen regelmäßig geübt und die zuständige Feuerwehr in die Planung und Durchführung der Übungen einbezogen werden.“ – TRAS 110, Abschnitt 4.12.2

7. Pflichten des Betreibers (Organisation, Unterweisung, Betrieb)

Ein Kernpunkt ist die Schulung des Personals. Denn selbst die beste Anlage hilft nicht, wenn Menschen im Stress falsch handeln, wenn sie Warnsignale ignorieren oder wenn niemand weiß, wer im Alarmfall welche Rolle hat.

Sauber umgesetzt heißt das: Unterweisung, Übung, klare Regeln für Arbeiten im Maschinenraum und klare Grenzen („wer darf was, wann, und wann wird abgebrochen“). Wichtig ist dabei: Verantwortung entsteht nicht erst im Störfall, sondern im Alltag durch Organisation, klare Regeln und konsequente Umsetzung.

„Der Betreiber ist verantwortlich für die Organisation, Durchführung und Dokumentation aller Maßnahmen zur sicheren Führung der Anlage.“ – TRAS 110, Abschnitt 4 (3)
ArbSchG § 12 (Unterweisung) – Grundprinzip:
Der Arbeitgeber hat die Beschäftigten über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit ausreichend und angemessen zu unterweisen.

Typische Betreiberpflichten, die in der Praxis immer wieder relevant werden:

  • Alarm- und Gefahrenabwehrplan erstellen und regelmäßig prüfen
  • Fachkundige Aufsicht während des Betriebs sicherstellen
  • Unterweisungen, Schulungen und Prüfungen regelmäßig durchführen
  • Sicherheitsmaßnahmen dokumentieren
  • Zusammenarbeit mit Behörden und Feuerwehr gewährleisten

8. Dokumentation & Nachweise

Alle Schulungen, Wartungen und Notfallübungen sind zu dokumentieren. Diese Aufzeichnungen dienen als Nachweis gegenüber Aufsichtsbehörden. Zusätzlich ist Dokumentation ein echter Sicherheitsfaktor: Sie zeigt, was wann gemacht wurde, welche Abweichungen es gab, und welche Maßnahmen daraus abgeleitet wurden.

„Sämtliche sicherheitsrelevanten Maßnahmen und Prüfungen sind aufzuzeichnen und mindestens zehn Jahre aufzubewahren.“ – TRAS 110, Abschnitt 5 (1)

9. FAQ

  • Für welche Anlagen gilt die TRAS 110? Für Ammoniak-Kälteanlagen ab 3 t Füllmenge; empfohlen auch ab 300 kg in der Nähe schutzwürdiger Objekte.
  • Wer darf Aufsicht führen? Nur Personen mit nachgewiesener Fachkunde gemäß TRAS 110 Anhang 4.
  • Wie oft müssen Feuerwehrübungen stattfinden? In der Regel einmal jährlich oder nach wesentlichen Änderungen.
  • Darf man von der TRAS 110 abweichen? Ja, wenn ein gleichwertiges Sicherheitsniveau nachweislich erreicht wird.

10. Fachkunde nach TRAS 110

Nur fachkundige Personen dürfen Betrieb, Wartung und Überwachung einer Kälteanlage übernehmen. Der Nachweis erfolgt durch Schulung gemäß TRAS 110 Anhang 4.

11. Kurzfassung: Was muss ich mir merken?

  • TRAS 110 ist die zentrale Sicherheits-Leitlinie für Ammoniak-Kälteanlagen.
  • Gilt ab 3 t NH3 – empfohlen ab 300 kg, wenn Schutzobjekte in der Nähe sind.
  • Ammoniak ist effizient – aber toxisch/entzündlich: Organisation ist genauso wichtig wie Technik.
  • TRAS 110 denkt in: Design + Betrieb + Wartung + Personal + Notfallorganisation.
  • Unterweisung/Übung ist kein Extra – sie ist Teil der Sicherheit.
  • Dokumentation ist Nachweis und Sicherheitswerkzeug – nicht nur „Papier“.