Der Eismeister

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Betriebliche Unterweisungen in Eissporthallen

Betriebliche Unterweisungen sind ein wesentlicher Bestandteil des Arbeitsschutzes. Beschäftigte müssen die Gefährdungen ihres Arbeitsplatzes kennen, die festgelegten Schutzmaßnahmen verstehen und wissen, wie sie sich im Normalbetrieb und im Notfall richtig verhalten.

Gerade in einer Eissporthalle treffen sehr unterschiedliche Arbeitsbereiche aufeinander: Kälteanlage, Eisbearbeitungsmaschine, Werkstatt, Publikumsbetrieb, Reinigung, Veranstaltungstechnik und gegebenenfalls der Umgang mit Gefahrstoffen wie Ammoniak. Deshalb können Unterweisungen nicht pauschal erfolgen, sondern müssen auf die tatsächlichen Tätigkeiten und Gefährdungen abgestimmt werden.

Der wichtigste Grundsatz:
Die Gefährdungsbeurteilung bildet die Grundlage für die betrieblichen Schutzmaßnahmen und damit auch für die Inhalte der Unterweisung.

1. Gefährdungsbeurteilung als Grundlage

Bevor Beschäftigte sinnvoll unterwiesen werden können, müssen die Gefährdungen ihrer Tätigkeiten bekannt sein. Genau hier setzt die Gefährdungsbeurteilung an. Sie betrachtet Arbeitsplätze, Arbeitsmittel, Gefahrstoffe, Arbeitsabläufe und die jeweiligen Arbeitsbedingungen.

Aus den festgestellten Gefährdungen werden Schutzmaßnahmen abgeleitet. Diese Maßnahmen müssen anschließend den Beschäftigten verständlich vermittelt werden.

Vereinfacht dargestellt:

Gefährdungsbeurteilung → Schutzmaßnahmen → Betriebsanweisung → Unterweisung → Kontrolle
„Der Arbeitgeber hat durch eine Beurteilung der für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdung zu ermitteln, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind.“

Quelle: § 5 Abs. 1 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)

Für Eissporthallen bedeutet das beispielsweise: Wird bei der Gefährdungsbeurteilung eine Gefährdung durch Ammoniak festgestellt, müssen die daraus resultierenden Schutzmaßnahmen auch Bestandteil der Unterweisung der betroffenen Beschäftigten sein.

2. Rechtsgrundlagen der Unterweisung

Die zentrale Vorschrift für die Unterweisung von Beschäftigten ist § 12 Arbeitsschutzgesetz. Danach muss die Unterweisung ausreichend, angemessen und auf den jeweiligen Arbeitsplatz beziehungsweise Aufgabenbereich ausgerichtet sein.

„Der Arbeitgeber hat die Beschäftigten über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit während ihrer Arbeitszeit ausreichend und angemessen zu unterweisen. Die Unterweisung umfasst Anweisungen und Erläuterungen, die eigens auf den Arbeitsplatz oder den Aufgabenbereich der Beschäftigten ausgerichtet sind.“

Quelle: § 12 Abs. 1 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)

Ergänzend konkretisiert die DGUV Vorschrift 1 die Wiederholung und Dokumentation.

„Die Unterweisung muss erforderlichenfalls wiederholt werden, mindestens aber einmal jährlich erfolgen; sie muss dokumentiert werden.“

Quelle: § 4 Abs. 1 DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“

Weitere Unterweisungspflichten können sich beispielsweise aus der Gefahrstoffverordnung und der Betriebssicherheitsverordnung ergeben. Welche Vorschriften konkret anzuwenden sind, hängt von den jeweiligen Tätigkeiten und Arbeitsmitteln ab.

3. Wer muss unterwiesen werden?

Die Unterweisung muss sich an den tatsächlichen Aufgaben der Beschäftigten orientieren. Nicht jeder Mitarbeiter benötigt deshalb automatisch dieselben Inhalte.

  • Eismeister und technisches Personal
  • Beschäftigte im Publikums- und Veranstaltungsbetrieb
  • Aushilfen und Saisonkräfte
  • Auszubildende und neue Beschäftigte
  • Leiharbeitnehmer entsprechend ihrem Einsatzbereich

Bei Fremdfirmen und Dienstleistern müssen Zuständigkeiten und Gefährdungen ebenfalls abgestimmt werden. Vor Arbeiten in sicherheitsrelevanten Bereichen sollten sie insbesondere über betriebliche Alarmierung, Zutrittsregeln, Fluchtwege und besondere Gefahren informiert werden.

Wichtig:
Ein Mitarbeiter an der Kasse benötigt andere Unterweisungsinhalte als ein Eismeister, der Arbeiten im Maschinenraum durchführt. Unterweisungen müssen deshalb immer arbeitsplatz- und tätigkeitsbezogen sein.

4. Wann muss unterwiesen werden?

Unterweisungen erfolgen nicht nur einmal pro Jahr. Bestimmte Veränderungen machen eine zusätzliche Unterweisung bereits vor Aufnahme der Tätigkeit erforderlich.

  • bei der Einstellung
  • bei Veränderungen des Aufgabenbereichs
  • bei Einführung neuer Arbeitsmittel
  • bei Einführung neuer Technologien oder Arbeitsverfahren
  • bei Veränderungen der Gefährdungssituation
  • anlassbezogen nach besonderen Vorkommnissen oder Unfällen
  • zur regelmäßigen Auffrischung, mindestens einmal jährlich
Praxisbeispiel:
Wird eine neue Eisaufbereitungsmaschine angeschafft oder die Gaswarnanlage der Ammoniak-Kälteanlage verändert, sollten die betroffenen Beschäftigten vor der eigenständigen Nutzung beziehungsweise dem neuen Betriebsablauf unterwiesen werden.

5. Typische Unterweisungsthemen in Eissporthallen

Welche Themen unterwiesen werden müssen, ergibt sich aus der Gefährdungsbeurteilung. In einer Eissporthalle können beispielsweise folgende Bereiche relevant sein:

  • Gefahren und Verhalten im Maschinenraum
  • Ammoniak und Verhalten bei einer Freisetzung
  • Gaswarnanlage und Bedeutung der Alarmstufen
  • Alarmierung und betrieblicher Not-Aus
  • Persönliche Schutzausrüstung (PSA)
  • Notdusche und Augendusche
  • Flucht- und Rettungswege sowie Sammelstellen
  • Erste Hilfe und interne Meldewege
  • Brandschutz und Verhalten im Brandfall
  • Eisbearbeitungsmaschine und betriebliche Fahrwege
  • Werkzeuge, Maschinen und elektrische Arbeitsmittel
  • Umgang mit Reinigungs- und Gefahrstoffen
  • Verhalten bei Veranstaltungen und Räumungen

Die Unterlage zur Gefährdungsbeurteilung von Eissporthallen hebt unter anderem regelmäßige Feuerwehrübungen, interne Evakuierungsübungen, ausgebildete Ersthelfer, qualifiziertes Personal und regelmäßige Unterweisungen als wichtige Bestandteile eines sicheren Betriebs hervor.

6. Zusammenhang mit Betriebsanweisungen

Betriebsanweisungen und Unterweisungen gehören eng zusammen. Eine Betriebsanweisung beschreibt für einen konkreten Arbeitsbereich, Gefahrstoff oder ein Arbeitsmittel unter anderem Gefahren, Schutzmaßnahmen und das Verhalten bei Störungen oder Unfällen.

Es reicht jedoch nicht aus, eine Betriebsanweisung lediglich auszuhängen. Die relevanten Inhalte müssen den betroffenen Beschäftigten im Rahmen der Unterweisung verständlich vermittelt werden.

Praxis:
Bei einer Unterweisung zum Thema Ammoniak sollte die entsprechende Betriebsanweisung gemeinsam durchgegangen werden. Anschließend kann direkt vor Ort gezeigt werden, wo Gaswarnanzeige, Not-Aus, PSA, Notdusche, Augendusche und Fluchtweg zu finden sind.

7. Durchführung in der Praxis

Eine Unterweisung sollte möglichst verständlich, praxisnah und auf den tatsächlichen Arbeitsplatz zugeschnitten sein. Das reine Vorlesen von Vorschriften oder Präsentationen reicht dafür in vielen Fällen nicht aus.

Die BG Verkehr empfiehlt unter anderem, Ziele und Inhalte vorher festzulegen, den Wissensstand der Beschäftigten zu berücksichtigen und die Teilnehmer aktiv in die Unterweisung einzubeziehen.

  • konkrete Beispiele aus dem eigenen Betrieb verwenden
  • Unterweisung möglichst direkt am Arbeitsplatz durchführen
  • Beschäftigte durch Fragen und Diskussionen einbeziehen
  • Schutzmaßnahmen praktisch zeigen
  • Notfallabläufe regelmäßig üben
  • am Ende die wichtigsten Punkte zusammenfassen
Für Eissporthallen besonders sinnvoll:
Eine Unterweisung zur Ammoniak-Kälteanlage kann beispielsweise mit einem Rundgang verbunden werden. Dabei werden Gaswarnanlage, Alarmanzeigen, Fluchtweg, Sammelstelle, PSA sowie Not- und Augendusche direkt vor Ort gezeigt.

8. Dokumentation und Erfolgskontrolle

Unterweisungen müssen dokumentiert werden. Die Dokumentation sollte nachvollziehbar erkennen lassen, wer wann zu welchem Thema unterwiesen wurde.

Sinnvolle Angaben sind:

  • Datum der Unterweisung
  • Unterweisungsthema
  • betroffener Arbeitsbereich
  • Name der unterweisenden Person
  • Namen der Teilnehmer
  • Unterschriften der Teilnehmer

Die BG Verkehr weist zusätzlich darauf hin, dass nach der Unterweisung auch kontrolliert werden sollte, ob die vermittelten Inhalte im Arbeitsalltag tatsächlich umgesetzt werden.

Merke:
Die Unterschrift bestätigt die Teilnahme – sie ersetzt aber nicht die Kontrolle, ob Schutzmaßnahmen verstanden wurden und im Arbeitsalltag tatsächlich eingehalten werden.

9. Fazit

Betriebliche Unterweisungen sind kein Selbstzweck und sollten nicht nur durchgeführt werden, weil ein jährlicher Termin im Kalender steht. Grundlage sind die tatsächlichen Gefährdungen des Arbeitsplatzes und die daraus abgeleiteten Schutzmaßnahmen.

Gerade in Eissporthallen können praktische Unterweisungen einen großen Beitrag zur Betriebssicherheit leisten. Wer Gefahren kennt, Sicherheitseinrichtungen bereits benutzt hat und Notfallabläufe regelmäßig übt, kann in einer außergewöhnlichen Situation schneller und gezielter reagieren.

Merksatz:
Gefährdungsbeurteilung ermittelt die Gefahren – die Unterweisung vermittelt den Beschäftigten, wie sie mit diesen Gefahren sicher umgehen.

Stand: 18.08.2026 – Unterweisungsinhalte sind regelmäßig anhand der Gefährdungsbeurteilung und betrieblicher Veränderungen zu überprüfen.