Der Eismeister

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Eislaufhilfen im öffentlichen Eislauf und Verleih

Eislaufhilfen können Kindern, Anfängern und ungeübten Besuchern den Einstieg in das Schlittschuhlaufen erleichtern. Sie bieten eine zusätzliche Abstützmöglichkeit und können dabei helfen, erste Bewegungsabläufe auf dem Eis zu erlernen.

Gleichzeitig entstehen durch Eislaufhilfen zusätzliche Gefahren. Große Figuren benötigen mehr Platz, können die Sicht einschränken und bei unsachgemäßer Verwendung zu Kollisionen führen. Eislaufhilfen ersetzen deshalb weder die Eisaufsicht noch eine Einweisung der Benutzer.

Nicht jede auf dem Markt angebotene Eislaufhilfe ist automatisch für den dauerhaften Einsatz in einer öffentlichen Eislaufhalle oder für den gewerblichen Verleih geeignet. Vor dem Kauf sollte der Betreiber prüfen, ob die vorgesehene Verwendung vom Hersteller ausdrücklich freigegeben ist und welche Nachweise zur Produktsicherheit vorliegen.

1. Nutzen und Grenzen

Eislaufhilfen können ungeübten Besuchern zusätzliche Sicherheit vermitteln und das Erlernen der ersten Schritte unterstützen. Unterschiedliche Griffhöhen und Bauformen ermöglichen eine Anpassung an verschiedene Körpergrößen und Nutzergruppen.

Die vermeintlich größere Sicherheit darf jedoch nicht dazu führen, dass Benutzer schneller fahren, andere Personen schieben oder die Eislaufhilfe zweckentfremden. Mögliche Gefährdungen sind:

  • Kollisionen mit anderen Eisläufern
  • Stürze über umgekippte oder abgestellte Eislaufhilfen
  • eingeschränkte Sicht durch große Figuren
  • Quetschstellen an Griffen oder beweglichen Bauteilen
  • scharfe Kanten durch Beschädigung oder Verschleiß
  • Rennen und gegenseitiges Anschieben
  • Bildung von Ketten oder sogenannten Zügen
  • Sitzen auf dafür nicht vorgesehenen Modellen
  • Überlastung durch zu schwere oder mehrere Benutzer
Eislaufhilfen können das Erlernen des Schlittschuhlaufens unterstützen. Sie reduzieren aber nicht automatisch den notwendigen Umfang der Eisaufsicht.

2. Arten und Verwendungszwecke

Eislaufhilfen werden in unterschiedlichen Bauformen angeboten. Nicht jede Bauform ist für jede Person oder jede Verwendungsart geeignet.

  • einfache Schieberahmen in unterschiedlichen Griffhöhen
  • Figuren mit Handgriffen für Kinder
  • Modelle mit breiter Stand- oder Gleitfläche
  • höhenverstellbare Hilfen für Jugendliche und Erwachsene
  • Modelle mit einer vom Hersteller freigegebenen Sitzmöglichkeit
  • spezielle Systeme für Menschen mit körperlichen Einschränkungen

Vor der Beschaffung muss geklärt werden, ob das jeweilige Modell nur als Abstützhilfe verwendet werden darf oder ob auch das Sitzen und Schieben einer weiteren Person zugelassen ist.

Die Einordnung als Spielzeug, Sportgerät oder Lernhilfe richtet sich nach dem vom Hersteller festgelegten Verwendungszweck. Sie darf nicht allein anhand der Form, Farbe oder Zielgruppe vorgenommen werden.

3. Produktsicherheit und Verleiheignung

Für den gewerblichen Verleih sollten nur Eislaufhilfen beschafft werden, deren bestimmungsgemäße Verwendung und Verleiheignung eindeutig dokumentiert sind. Eine bloße Produktbeschreibung im Onlineshop reicht als Nachweis nicht immer aus.

„Ein Produkt darf nur auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn es bei bestimmungsgemäßer oder vorhersehbarer Verwendung die Sicherheit und Gesundheit von Personen nicht gefährdet.“

Quelle: Produktsicherheitsgesetz, § 3: 👉 Produktsicherheitsgesetz öffnen

Bei der Sicherheitsbewertung ist nicht nur die vorgesehene Verwendung zu berücksichtigen. Auch ein vorhersehbarer Fehlgebrauch muss einbezogen werden. Dazu können beispielsweise Rennen, starkes Anschieben, das Sitzen auf einer nicht dafür vorgesehenen Hilfe oder die Benutzung durch zu schwere Personen gehören.

Der Betreiber sollte sich vom Hersteller oder Lieferanten schriftlich bestätigen lassen, dass das konkrete Modell für den vorgesehenen Einsatz auf einer Eisfläche und für die gewerbliche Vermietung geeignet ist.

4. CE, GS und unabhängige Prüfungen

CE-Kennzeichnung, GS-Zeichen und Prüfzeichen einer Prüforganisation haben unterschiedliche Bedeutungen und dürfen nicht gleichgesetzt werden.

  • CE-Kennzeichnung: Sie ist vorgeschrieben, wenn das Produkt unter eine entsprechende europäische Harmonisierungsvorschrift fällt. Sie ist kein allgemeines Qualitätssiegel.
  • GS-Zeichen: Es steht für „Geprüfte Sicherheit“ und basiert auf einer Prüfung durch eine zugelassene GS-Stelle.
  • TÜV- oder andere Prüfzeichen: Ihre Aussagekraft hängt vom konkreten Prüfauftrag, dem Zertifikat und dem geprüften Produktmodell ab.

„Es ist ein staatlich geregeltes, aber freiwilliges Prüfzeichen.“

Quelle: Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin zum GS-Zeichen: 👉 Informationen der BAuA zum GS-Zeichen öffnen

Das GS-Zeichen ist ein wichtiger Sicherheitsnachweis. Es trifft jedoch keine abschließende Aussage über Haltbarkeit, Lebensdauer oder Eignung für einen besonders intensiven Verleihbetrieb.

Ein aufgedrucktes Prüfzeichen sollte immer anhand des zugehörigen Zertifikats überprüft werden. Modellbezeichnung, Hersteller und Zertifikatsnummer müssen zusammenpassen.

5. Unterlagen vor dem Kauf

Vor der Bestellung sollte der Betreiber die sicherheitsrelevanten Unterlagen anfordern und prüfen. Besonders bei einem gewerblichen Verleihbetrieb ist eine schriftliche Herstellerbestätigung sinnvoll.

  • vollständige Hersteller- und Lieferantenangaben
  • genaue Modell- und Typenbezeichnung
  • Beschreibung des bestimmungsgemäßen Verwendungszwecks
  • schriftliche Bestätigung der Eignung für den gewerblichen Verleih
  • Gebrauchs- und Sicherheitshinweise in deutscher Sprache
  • Alters-, Größen- und Gewichtsgrenzen
  • Angabe der maximal zulässigen Benutzerzahl
  • Hinweise zu Kontrolle, Wartung und Reinigung
  • gegebenenfalls CE-Konformitätsunterlagen
  • Prüfbericht oder GS-Zertifikat
  • Informationen zur Ersatzteilversorgung
  • Angaben zur Lebensdauer sicherheitsrelevanter Bauteile

Ein höherer Anschaffungspreis kann durch robustere Materialien, Sicherheitsprüfungen, Ersatzteilversorgung und eine Konstruktion für den intensiven Verleihbetrieb entstehen. Der Preis allein ist jedoch kein Nachweis für Sicherheit oder Verleiheignung.

6. Alters-, Größen- und Gewichtsgrenzen

Bei der Ausgabe müssen die Vorgaben des Herstellers beachtet werden. Eine allgemeine Altersgrenze für sämtliche Eislaufhilfen gibt es nicht.

  • Mindest- und Höchstalter
  • zulässiges Körpergewicht
  • geeignete Körpergröße und Griffhöhe
  • maximal zulässige Benutzerzahl
  • erlaubte Verwendung im Stehen oder Sitzen
  • Freigabe zum Schieben einer weiteren Person
  • Eignung für Jugendliche oder Erwachsene
  • Eignung für Menschen mit körperlichen Einschränkungen
  • Verwendung in Hallen oder auf Freiluftbahnen

Das Ausgabepersonal muss erkennen können, welche Beschränkungen für das jeweilige Modell gelten. Dafür sollten die wichtigsten Angaben gut sichtbar auf jeder Eislaufhilfe angebracht sein.

Maßgeblich sind immer die Angaben für das konkrete Modell. Eine pauschale Formulierung wie „für Kinder bis zwölf Jahre“ reicht nicht aus.

7. Ausgabe und Einweisung

Jede Eislaufhilfe sollte kontrolliert ausgegeben und bei der Rückgabe erneut in Augenschein genommen werden. Dadurch lassen sich Schäden schneller erkennen und Benutzer erhalten die notwendigen Sicherheitshinweise.

  • passendes Modell für Alter, Größe und Gewicht auswählen
  • Eislaufhilfe vor der Ausgabe auf erkennbare Schäden prüfen
  • zulässige Verwendung kurz erklären
  • auf verbotene Nutzungsarten hinweisen
  • Rückgabeort und Rückgabeverfahren erklären
  • gegebenenfalls Pfand oder Token erfassen
  • auffällige oder beschädigte Geräte nicht ausgeben

Die Einweisung kann durch kurze mündliche Hinweise und gut sichtbare Piktogramme unterstützt werden. Die wesentlichen Regeln sollten zusätzlich an der Ausgabe und am Zugang zur Eisfläche angebracht sein.

8. Regeln auf der Eisfläche

Für die Verwendung von Eislaufhilfen sollte der Betreiber eindeutige Regeln festlegen. Diese Regeln müssen zur Bauart der eingesetzten Modelle und zur Organisation des Publikumslaufs passen.

  • Eislaufhilfen nur bestimmungsgemäß verwenden.
  • Die vorgeschriebene Fahrtrichtung ist einzuhalten.
  • Rennen und absichtliches Rammen sind untersagt.
  • Andere Benutzer dürfen nicht unkontrolliert geschoben werden.
  • Ketten und sogenannte Züge dürfen nicht gebildet werden.
  • Sitzen ist nur auf ausdrücklich dafür freigegebenen Modellen erlaubt.
  • Die zulässige Personenzahl und Gewichtsgrenze sind einzuhalten.
  • Eislaufhilfen dürfen nicht unbeaufsichtigt auf dem Eis abgestellt werden.
  • Ein- und Ausgänge sowie Rettungswege sind freizuhalten.
  • Den Anweisungen der Eisaufsicht ist Folge zu leisten.

Werden Regeln wiederholt oder erheblich missachtet, muss die Eisaufsicht die weitere Benutzung untersagen können.

9. Anzahl und Eisaufsicht

Eislaufhilfen beanspruchen mehr Fläche als einzelne Eisläufer. Eine zu große Anzahl kann den Verkehrsfluss beeinträchtigen und die Kollisionsgefahr erhöhen.

Die maximal gleichzeitig ausgegebene Anzahl sollte unter anderem anhand folgender Faktoren festgelegt werden:

  • Größe und Form der Eisfläche
  • aktuelle Besucherzahl
  • Anteil von Kindern und ungeübten Eisläufern
  • Größe der eingesetzten Eislaufhilfen
  • Sichtverhältnisse der Eisaufsicht
  • Breite der Ein- und Ausgänge
  • Veranstaltungsart und Besucherstruktur
  • Erkenntnisse aus Unfällen und Beinaheunfällen

Bei starker Auslastung muss die Ausgabe begrenzt oder vorübergehend eingestellt werden können. Eislaufhilfen ersetzen keine ausreichende Beaufsichtigung der Eisfläche.

10. Kontrolle, Wartung und Reinigung

Jede Eislaufhilfe sollte eine dauerhafte Identifikationsnummer erhalten. Kontrollen, Schäden und Reparaturen können dadurch eindeutig dem jeweiligen Gerät zugeordnet werden.

Zu den regelmäßigen Prüfpunkten gehören:

  • fester Sitz der Griffe und Haltepunkte
  • Risse, Brüche und Verformungen des Grundkörpers
  • lose oder fehlende Schrauben und Verbindungselemente
  • scharfe Kanten und hervorstehende Bauteile
  • Zustand von Kufen, Gleitern und Standflächen
  • Kippsicherheit und sicherer Stand
  • Beschädigungen nach Kollisionen oder Stürzen
  • Verschmutzung und hygienischer Zustand
  • Lesbarkeit von Kennzeichnungen und Warnhinweisen

Für Reinigung und Desinfektion dürfen nur Mittel und Verfahren verwendet werden, die das Material nicht verspröden, verfärben oder anderweitig beschädigen. Nach der Reinigung müssen die Geräte vollständig trocknen können.

„Der Unternehmer hat durch eine Beurteilung der für die Versicherten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdungen zu ermitteln, welche Maßnahmen erforderlich sind.“

Quelle: DGUV Vorschrift 1, § 3: 👉 DGUV Vorschrift 1 öffnen

11. Umgang mit beschädigten Eislaufhilfen

Eislaufhilfen mit sicherheitsrelevanten Mängeln dürfen nicht weiter ausgegeben werden. Sie sind eindeutig zu kennzeichnen und so zu lagern, dass eine versehentliche weitere Benutzung ausgeschlossen ist.

Gründe für eine sofortige Sperrung können sein:

  • Risse oder Brüche im Grundkörper
  • lockere oder beschädigte Griffe
  • scharfe Kanten
  • hervorstehende Schrauben
  • beschädigte oder verbogene Kufen
  • erkennbare Instabilität oder Kippgefahr
  • fehlende Warn- und Belastungsangaben
  • unsachgemäß ausgeführte Reparaturen

Reparaturen dürfen nur mit geeigneten und vom Hersteller freigegebenen Ersatzteilen erfolgen. Nach einer Reparatur ist eine dokumentierte Funktionskontrolle durchzuführen.

12. Pfand-, Rückgabe- und Abstellkonzept

Ein Pfandsystem ist für den Verleih von Eislaufhilfen sehr zu empfehlen. Ohne geregelte Rückgabe werden die Geräte häufig auf der Eisfläche oder in den Laufwegen abgestellt und müssen vom Personal eingesammelt werden.

Ein organisiertes Pfandsystem unterstützt:

  • die kontrollierte Ausgabe und Rücknahme
  • die Begrenzung der ausgegebenen Stückzahl
  • die eindeutige Zuordnung der Geräte
  • die Kontrolle bei jeder Rückgabe
  • die Vermeidung herumstehender Eislaufhilfen
  • die Reduzierung des personellen Sammelaufwands

Als Pfand können beispielsweise Münzen, Token oder eine Erfassung über das Kassensystem verwendet werden. Persönliche Dokumente sollten nicht als reguläres Pfand eingeplant werden.

Zusätzlich ist ein gekennzeichneter Rückgabe- und Abstellbereich erforderlich. Dieser darf weder Flucht- und Rettungswege noch Ein- und Ausgänge der Eisfläche beeinträchtigen.

13. Dokumentation und Verantwortlichkeiten

Der Betreiber sollte schriftlich festlegen, wer für Beschaffung, Ausgabe, Kontrolle, Reinigung, Reparatur und Sperrung der Eislaufhilfen zuständig ist.

Zu einer geeigneten Dokumentation gehören:

  • Gerätestammblatt mit Modell und Identifikationsnummer
  • Hersteller- und Lieferantenunterlagen
  • Bedienungs- und Sicherheitshinweise
  • Zertifikate und Prüfberichte
  • Bestätigung der Eignung für den Verleih
  • Ergebnisse regelmäßiger Kontrollen
  • Reparatur- und Ersatzteilnachweise
  • Unterweisung des Ausgabe- und Aufsichtspersonals
  • Dokumentation von Unfällen und Beinaheunfällen
  • festgelegte Kriterien für Sperrung und Wiederfreigabe

Ein Pfand, ein Haftungsausschluss oder die Zustimmung zu Benutzungsregeln ersetzen nicht die Verpflichtung, geeignete und sicher verwendbare Eislaufhilfen bereitzustellen.

14. Auswahl eines geeigneten Herstellers

Bei der Auswahl sollte nicht allein auf Form, Farbe oder Anschaffungspreis geachtet werden. Für den dauerhaften Einsatz im öffentlichen Eislauf sind insbesondere folgende Kriterien wichtig:

  • nachgewiesene Produktsicherheit
  • schriftlich bestätigte Verleiheignung
  • robuste und kippsichere Konstruktion
  • klare Alters-, Größen- und Gewichtsangaben
  • verständliche Gebrauchs- und Sicherheitshinweise
  • unabhängige Sicherheitsprüfung
  • langfristige Ersatzteilversorgung
  • Reparaturmöglichkeiten
  • reinigungs- und kältebeständige Materialien

Ein Herstellerbeispiel für Eislauf-Lernhilfen ist die Firma Martin Wild. Vor einer Beschaffung müssen dennoch immer die Angaben und Nachweise für das konkret ausgewählte Modell geprüft werden.

15. Vorschriften und Quellen

Die konkrete rechtliche Einordnung einer Eislaufhilfe hängt vom Produkt, seinem vorgesehenen Verwendungszweck und den Herstellerangaben ab. Diese Übersicht ersetzt keine produktbezogene Sicherheitsprüfung.

Stand: 12.09.2026 – regelmäßige fachliche Überprüfung empfohlen.

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